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Wiener Privatbank SE

EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE
Einladung zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
am 19. Dezember 2013
Wiener Privatbank SE
(FN 84890 p)
ISIN AT0000741301
(die "Gesellschaft")

Einladung
zur außerordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am
Donnerstag, den 19. Dezember 2013, um 13:00 Uhr, Wiener Zeit, in den
Geschäftsräumlichkeiten der Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien,
stattfinden wird.

Im Hinblick auf die kurze Agenda der außerordentlichen Hauptversammlung bitten
wir um Verständnis, dass lediglich für alkoholfreie Getränke gesorgt wird.

I. TAGESORDNUNG:

1. Durchgreifende Neufassung der Satzung, insbesondere zum Zweck des Wechsels
der Organstruktur der SE von einem monistischen in ein dualistisches System mit
Aufsichtsrat und Vorstand.

2. Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung ab Eintragung der
durchgreifenden Neufassung der Satzung gemäß TOP 1 in das Firmenbuch.

3. Abberufung und Neubestellung der Verwaltungsratsmitglieder bis zur Eintragung
der durchgreifenden Neufassung der Satzung gemäß TOP 1 in das Firmenbuch.

II. Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung (§ 108 Abs. 3 und 4 AktG)

Ab Donnerstag, den 28. November 2013, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010
Wien, Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag
bis Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags)
09:00 - 15:00 Uhr, Wiener Zeit, neben dieser Einberufung zur Hauptversammlung
noch folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und können auch über die
im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft unter
www.wienerprivatbank.com abgerufen werden:

- Beschlussvorschläge zu den TOP 1 bis 3
- Entwurf der Satzung unter Berücksichtigung der unter TOP 1 vorgeschlagenen
durchgreifenden Neufassung
- Erklärungen der zu TOP 2 und 3 vorgeschlagenen Personen gemäß § 87 Abs 2 AktG

III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§§ 109, 110, 118 AktG)

Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 62 Abs. 1 SEG iVm § 109 AktG
können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals
erreichen, und die nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor
Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich verlangen, dass Punkte
auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
wenn das Verlangen spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 30. November 2013, an die Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring
12, 1010 Wien, zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither, zugeht. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der
bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten
vor Antragstellung ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei
nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist anstelle der Depotbestätigung gemäß §
10a AktG eine entsprechende schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen.

Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß Art 53 SE-V0 iVm § 110 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen,
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit
den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder des
Verwaltungsrates auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft
spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 10.
Dezember 2013 per Post an der Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010
Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710, jeweils zu Handen Frau Mag. (FH)
Elisabeth Bogenreither zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsrats-
bzw. Veraltungsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung
der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist anstelle der Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG eine entsprechende schriftliche Bestätigung eines Notars
beizubringen.

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung
das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit dies zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit
sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form
von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft übermittelt werden.

IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG)

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
Montag, den 09. Dezember 2013, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am 16. Dezember 2013 zugehen muss und zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu
enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Einhaltung der Schriftform
erforderlich. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.

Der Nachweis für nicht depotverwahrte Inhaberaktien erfolgt durch eine § 10a
Abs. 2 AktG inhaltlich entsprechende Bestätigung eines öffentlichen Notars
(Besitzbestätigung), die der Gesellschaft spätestens am 16. Dezember 2013
zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf.

Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu gehen:
per Post: Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien,
per Telefax: +43 1 534 31-710
jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither

Gemäß § 262 Abs. 20 AktG nimmt die Gesellschaft Depotbestätigungen gemäß § 111
Abs. 1 und Abs. 2 AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen.
Stattdessen wird bis auf Weiteres als elektronischer Kommunikationsweg das
Telefax mit der oben genannten Telefaxnummer eröffnet.

V. Vertretung durch Bevollmächtigte (§§ 113 f AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
die im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte hat wie der Aktionär, den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst
oder ein Mitglied des Verwaltungsrates oder des Geschäftsführenden Direktoriums
darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG
erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die
Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf ist zwingend das auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu
verwenden. Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt
und von dieser aufbewahrt werden.

Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab
per Post : Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder
per Telefax: +43 1 534 31-710
jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither zu übermitteln, wobei
die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten
Kommunikationsformen jedenfalls per Post bis 18. Dezember 2013, 17:00 Uhr oder
per Telefax aus Österreich: (01) 534 31-710, aus dem Ausland: +43 1 534 31-710
bis 18. Dezember 2013, 17:00 Uhr, Wiener Zeit bei der Gesellschaft einlangen
muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde.

Gemäß § 262 Abs. 20 AktG nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1
vierter Satz AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes, besonders
gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Stattdessen
wird bis auf Weiteres als elektronischer Kommunikationsweg das Telefax mit der
oben genannten Telefaxnummer eröffnet.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und
Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.

VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
(§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 9.706.697,06 und ist in 4.276.078 Stückaktien zerlegt, von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per Mittwoch, den
20.11.2013, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft keine
eigenen Aktien, sodass aktuell 4.276.078 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass,
Führerschein oder Personalausweis) zur Identitätsfeststellung mitzubringen.

Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 12:30 Uhr, Wiener Zeit, in
den Geschäftsräumlichkeiten der Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht
möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

Wien, im November 2013

Der Verwaltungsrat
der Wiener Privatbank SE


Rückfragehinweis:
Wiener Privatbank SE
MMag. Dr. Helmut Hardt, Geschäftsführender Direktor - 
helmut.hardt@wienerprivatbank.com
T +43 1 534 31-0, F -710
www.wienerprivatbank.com
;

Metrum Communications
Mag. (FH) Roland Mayrl -  r.mayrl@metrum.at
T +43 1 504 69 87-331, F +43 1 504 69 87-9331
www.metrum.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    Wiener Privatbank SE
             Parkring 12
             A-1010 Wien
Telefon:     +43-1-534 31-0
FAX:         +43-1-534 31-710
Email:        office@wienerprivatbank.com
WWW:      www.wienerprivatbank.com
Branche:     Finanzdienstleistungen
ISIN:        AT0000741301
Indizes:     WBI, Standard Market Auction
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:    Deutsch

Original content of: Wiener Privatbank SE, transmitted by news aktuell

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