EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE
Einberufung zur Hauptversammlung
gemäß § 107 Abs. 3 AktG
-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- 13.10.2017 AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG am 06. November 2017 Wiener Privatbank SE (FN 84890 p) ISIN AT0000741301 (die "Gesellschaft") Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am Montag, den 06. November 2017, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, im Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien, stattfinden wird. I. TAGESORDNUNG: 1. Genehmigung der Aufgabe von wesentlichen Immobilienaktivitäten der Gesellschaft gemäß § 103 Abs 2 AktG durch Verkauf von Beteiligungen. 2. Wahlen in den Aufsichtsrat. II. Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung (Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs. 3 und 4 AktG) Ab Freitag, den 13. Oktober 2017, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien, Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 bis 15:00 Uhr, Wiener Zeit, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und können auch über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com [http://www.wienerprivatbank.com/ ] abgerufen werden: * Beschlussvorschläge gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs. 1 AktG zu allen TOPs * Bericht des Vorstandes zu TOP 1 samt Beilagen * Erklärungen der zu TOP 2 vorgeschlagenen Personen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 87 Abs. 2 AktG sowie Informationen zum Werdegang dieser Personen * Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß Art 53 SE-VO iVm § 114 AktG * Formular für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht für Herrn Dr. Michael Knap / IVA gemäß Art 53 SE-VO iVm § 114 AktG * Vollständiger Text dieser Einberufung III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm §§ 109, 110, 118, 119 AktG) Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, und die nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das Verlangen spätestens am 19. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 18. Oktober 2017, an die Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, zu Handen Herrn Mag. Michael Binder, zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 24. Oktober 2017, per Post an der Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710, jeweils zu Handen Herrn Mag. Michael Binder zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß Art 53 SE-VO iVm § 87 Abs. 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Auskunftsrecht: Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden. IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 111 AktG) Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am Freitag, den 27. Oktober 2017, 24:00 Uhr (Wiener Zeit). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 31. Oktober 2017 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu gehen: per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel per Telefax: +43 (0)1 8900 500 96 per E-Mail: anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at [anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at] (Depotbestätigung als PDF- Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. §4 Abs. 1 SVG) mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben); ohne ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich. V. Vertretung durch Bevollmächtigte (Art 53 SE-VO iVm §§ 113 f AktG): Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf sind zwingend die auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare, die auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglichen, zu verwenden. Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Möglichkeit der Bevollmächtigung des Herrn Dr. Michael Knap Als besonderen Service und gemäß unserer Corporate Governance steht den Aktionären Herr Dr. Michael Knap vom Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, Österreich, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Bei Interesse besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme unter Tel. +43 1 8763343-30, Fax +43 1 8763343-39 bzw. E-Mail michael.knap@iva.or.at. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der Wiener Privatbank SE getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen. Der Aktionär hat Herrn Dr. Knap Weisungen zu erteilen, wie dieser (oder allenfalls ein von Herrn Dr. Knap bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Dr. Michael Knap übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne aus-drückliche Weisungen kann die Stimmrechtsvertretung von Dr. Michael Knap nicht wahrgenommen werden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hiezu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt. Bitte beachten Sie, dass für die Bevollmächtigung des Herrn Dr. Michael Knap ein gesondertes Vollmachtsformular zu verwenden ist, das auf der eingetragenen Internetseite der Gesellschaft abrufbar ist. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab zu übermitteln wie folgt: per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel per Telefax: +43 (0)1 8900 500 96 per E-Mail: anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at [anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at] (Depotbestätigung als PDF- Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. §4 Abs. 1 SVG) mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben; ohne ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich), wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den genannten Kommunikationsformen jedenfalls bis 03. November 2017, 17:00 Uhr einlangen muss. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 111 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben. VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG) Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 11.360.544,15 und ist in 5.004.645 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per Donnerstag, den 12.10.2017, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft keine eigenen Aktien, sodass aktuell 5.004.645 Stimmrechte bestehen. Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr, Wiener Zeit, im Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Wien, im Oktober 2017 Der Vorstand der Wiener Privatbank SE Rückfragehinweis: Wiener Privatbank SE Eduard Berger, Mitglied des Vorstandes - eduard.berger@wienerprivatbank.com MMag. Dr. Helmut Hardt, Mitglied des Vorstandes - helmut.hardt@wienerprivatbank.com T +43 1 534 31-0, F -710 www.wienerprivatbank.com Ende der Mitteilung euro adhoc -------------------------------------------------------------------------------- Emittent: Wiener Privatbank SE Parkring 12 A-1010 Wien Telefon: +43-1-534 31-0 FAX: +43-1-534 31-710 Email: office@wienerprivatbank.com WWW: www.wienerprivatbank.com ISIN: AT0000741301 Indizes: WBI Börsen: Wien Sprache: Deutsch
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