Sozialgericht Köln hält Praxisgebühr für rechtmäßig und weist Klage eines Arzte ab
Bergisch Gladbach (ots)
Die IKK-Bundesverband begrüßt die eindeutige Entscheidung des Sozialgerichts in Köln, nach der die Praxisgebühr rechtmäßig ist. Damit wurde den Spitzenverbände der Krankenkassen in allen Punkten recht gegeben und die Klage eines Arztes, der die Praxisgebühr für rechtswidrig hielt und sich durch deren Einzug in seinem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit für verletzt hielt, abgelehnt. Die Innungskrankenkassen begrüßen vor allem, dass der Einzug der Praxisgebühr vom Gericht als Aufgabe des Arztes klar definiert wurde. "Mit dieser Entscheidung werden so hoffen wir - nun auch die letzten Blockaden innerhalb der Ärzteschaft gegen die Praxisgebühr überwunden" erklärte Rolf Stuppardt Vorstandsvorsitzender des IKK- Bundesverbandes. "Es ist von großer Bedeutung, dass das Gericht auch der Ärzteschaft deutlich gemacht hat, dass sie ihren Beitrag zur Stabilisierung des Gesundheitssystems beitragen muss."
Die Entscheidung des Sozialgerichts Köln vom 10. März 2004, Az.: S 19 KA 5/04, erteilte den vorgetragenen Bedenken des Arztes eine klare Absage. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber mit der Praxisgebühr eine Regelung mit ordnungspolitische Funktion eingeführt habe. Die Gebühr sei eine angemessene und geeignete Maßnahme, die das Arzt-Patienten- Verhältnis nicht beeinträchtige Vor diesem Hintergrund und dem übergeordneten, mit Verfassungsrang ausgestatten Ziel der Finanzierbarkeit der Sozialversicherung sei der relativ geringe Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines Arztes wegen des Einzuges Praxisgebühr zu dulden. Denn der Aufwand der Ärzteschaft beim Einzug der Praxisgebühr werde durch den Vorteil kompensiert, dass sie hinsichtlich ihres übrigen Honorars keinerlei Vermögensausfall zu befürchten hätten.
ots-Originaltext: IKK Bundesverb. d. Innungskrankenkassen
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