Hintergrundinformation zur Bundestagswahl 2021: Briefwahl auch vor Ort in der Gemeindebehörde möglich
Wiesbaden (ots)
Mit dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl am 26. September können Wahlberechtigte auch einen Antrag auf Briefwahl stellen. Der hierfür erforderliche Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins kann bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich - allerdings nicht telefonisch - gestellt werden. Ein Vordruck für den Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Sofern sich ein entsprechender QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung befindet, kann dieser zur Antragstellung genutzt werden. Außerdem kann der Antrag auch über das gegebenenfalls vorgehaltene Online-Formular im Internetangebot der Gemeindebehörde gestellt werden. Der Wahlbrief muss möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Bundeswahlleiter Georg Thiel dazu: "Sie können ihre Stimme auch persönlich bei der zuständigen Gemeindebehörde abgeben und so die Postlaufzeiten für Hin- und Rücksendung der Unterlagen einsparen."
Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, 24.09.2021, bis 18:00 Uhr beantragt werden. Wenn Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, diese Ihnen jedoch nicht zugegangen sind, dann müssen Sie bei Ihrer Gemeindebehörde glaubhaft versichern können, dass Sie keine Briefwahlunterlagen erhalten haben. Die Gemeindebehörde kann Ihnen dann bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein (Briefwahlunterlagen) ausstellen.
In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag, 26.09.2021, bis 15:00 Uhr beantragt werden, insbesondere, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Der Wahlbrief muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
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