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c't: TK-Kundenschutzverordnung schützt nicht vor Werbebelästigung
Kein Mittel gegen Dialer-Spam

(ots)

Hannover - Die Belästigung der Verbraucher durch Werbung für 0190-Dienste per Fax oder E-Mail, so genannter Spam, nimmt weiterhin zu. Die Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung im August 2002 habe sich bisher als nahezu wirkungslos erwiesen, berichtet das Computermagazin c't in seiner aktuellen Ausgabe 13/03.

Offenbar lässt die Verordnung den Betreibern allzu viel Spielraum
für die Interpretation und verfehlt dadurch ihr Ziel. Das ergibt sich
aus einem c't-Interview mit Sprechern der Firma IN-telegence, einem
Unternehmen, dessen Rufnummern besonders häufig in unerwünschten
Werbe-Mails und Faxen zu finden sind.
Verbraucherschützer hatten sich insbesondere von dem Paragrafen
13a der Verordnung eine Schutzwirkung erhofft, wonach der Betreiber
eine "missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer" sperren
muss, "wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder
schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat." Doch diese Bestimmung lässt
sich nach Auffassung der IN-telegence-Anwältin Dr. Sabine Klaes so
auslegen, dass die "gesicherte Erkenntnis" trotz Kundenbeschwerden
oft nicht zustande kommt.
"Spam-Mails, in denen beispielsweise lediglich ein Dialer-Link
oder eine Webseite vermerkt ist, sind unserer Ansicht nach nicht vom
Paragrafen 13a abgedeckt. Dafür sind wir zunächst nicht zuständig und
müssen folglich auf solche Beschwerden nicht reagieren," erklärte die
Firmenanwältin gegenüber der c't-Redaktion. Aber auch dort, wo es
sich für zuständig hält, sieht das Unternehmen sich nur unter
etlichen Bedingungen zum Handeln verpflichtet. So genügt es nicht,
wenn fortlaufend Hinweise auf Spam einer bestimmten Herkunft
eintreffen, sondern es müsse sich erst ein Kunde unter Angabe seiner
vollen Anschrift wiederholt beschweren. Weiter müsse eindeutig
erkennbar sein, dass er selbst der Empfänger der unerwünschten
Werbung gewesen sei. Bei 0190-Dialern erwartet die Firma sogar, dass
der Betroffene ihr die Software und einen Bildschirmausdruck als
Beleg zusendet.
"Kein Wunder, dass sich durch die neue Verordnung nichts gebessert
hat", kommentiert c't-Redakteur Holger Bleich. "Es muss wohl erst
durch Gerichte geklärt werden, wie der Paragraf 13a zu verstehen ist.
Anders wird sich die Situation für den Verbraucher nicht verbessern."
(hob)
Titelbild c't 13/2003
www.heise-medien.de/presseinfo/bilder/ct/03/ct132003.jpg
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon +49 [0] 511 5352-141
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ots-Originaltext: c't
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=7833

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