ZDF-Magazin "Frontal 21" am 28. Januar 2014
ADAC-Funktionäre in Doppelfunktion
Kritiker: Unzulässige Interessenkollision
Mainz (ots)
Beim ADAC nutzen hochrangige Mandatsträger ihr Ehrenamt für private Geschäfte. Das berichtet das ZDF-Magazin"Frontal 21" am Dienstag, 28. Januar 2014, 21.00 Uhr. Der ADAC-Vizepräsident für Verkehr, Ulrich Klaus Becker, ist als Rechtsanwalt mit seiner eigenen Kanzlei zugleich ADAC-Vertragsanwalt. Becker ist Ansprechpartner für ADAC-Mitglieder, sollte es zum Beispiel zu Streitigkeiten nach einem Verkehrsunfall kommen. Der ADAC bietet seinen Mitgliedern eine Rechtsschutzversicherung an.
Auch Wolfgang Becker, Vorsitzender des ADAC Weser-Ems, Matthias Feltz, Vorsitzender des ADAC Hessen-Thüringen, und Dieter W. Roßkopf, Vorsitzender des ADAC Württemberg, alle drei zudem Mitglieder des ADAC-Verwaltungsrates, sind ebenfalls als ADAC-Vertragsanwälte tätig. Auch Nikolaus Köhler-Totzki, Vorsitzender des ADAC Sachsen, war jahrelang ADAC-Vertragsanwalt. Erst Ende 2013 ist er nach Angaben seines Sekretariats aus seiner Kanzlei ausgeschieden, in der sein Nachfolger das Mandat des ADAC-Vertragsanwalts übernommen hat. ADAC-Verwaltungsratsmitglied Günther Bolich, Vorsitzender des ADAC Nordbaden, hat als Lampenhersteller am ADAC verdient, wie der Internetseite der "Bolichwerke" zu entnehmen ist. Demnach hat Bolich seine eigene ADAC-Residenz in Karlsruhe mit Leuchten seiner Firma ausgestattet.
Für Kritiker wie Unternehmensberater Professor Klaus Kocks, ehemaliger Sprecher des VW-Konzerns, ist diese Doppelfunktion der ADAC-Funktionäre ein "Paradebeispiel für Vetternwirtschaft im Selbstbedienungsladen ADAC". Der Korruptionsfahnder Wolfgang J. Schaupensteiner hält die Vermischung von Ehrenamt und privaten Geschäften für eine "unzulässige Interessenkollision". Auch ein Verstoß gegen die Compliance-Richtlinien des ADAC komme in Betracht. Schaupensteiner verweist dazu auf die ADAC-Ethik-Richtlinien, nach der die Vergabe von Aufträgen an ADAC-Mitarbeiter gegen Entgelt außerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses mit dem ADAC grundsätzlich nicht zulässig ist, es sei denn, die ADAC-Geschäftsführung hat diese Geschäfte ausdrücklich genehmigt. Es müsse nun geprüft werden, ob diese Genehmigung vorliege und von wem sie erteilt wurde. Es dürfe auf keinen Fall so sein, dass die ehrenamtlichen ADAC-Verantwortlichen an ihrer eigenen Mandatierung beteiligt waren, so Schaupensteiner weiter. Die Bundesrechtsanwaltskammer möchte sich auf Nachfrage von "Frontal 21" zu einer möglichen Wettbewerbsverzerrung unter Verkehrsrechtsanwälten nicht äußern. Die Kammer müsse Neutralität wahren für den Fall, dass die Frage nach einer Wettbewerbsbeschränkung vor einer Anwaltskammer noch zur Sprache komme, so die Pressesprecherin der Bundesanwaltskammer, Peggy Fiebig.
ADAC-Sprecher Klaus Reindl erklärte dazu im Interview mit "Frontal 21", dass der Vorstand eines Regionalclubs entscheide, wer Vertragsanwalt ist. Kriterium dafür sei die Länge der Anfahrtswege zu den Kanzleien. Die angesprochenen Funktionäre seien bereits Vertragsanwälte gewesen, bevor sie die ehrenamtlichen Tätigkeiten aufgenommen hätten. Auf Nachfrage, ob sie dann nicht als Vertragsanwälte hätten zurücktreten müssen, verwies Reindl auf die Zuständigkeit der Regionalclubs.
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