ZDF-Pressemitteilung
ZDF und ARD brauchen Garantien für ungehinderten Wettbewerb im Breitbandkabel
Mainz (ots)
ZDF-Intendant Stolte stellte im Fernsehrat medienpolitische Leitlinien für die zukünftige Programmverbreitung vor. Kabel ist wichtigste Verbindung zu den Zuschauern.
Die zukünftige Entwicklung des Breitbandkabels ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von zentraler Bedeutung. "Mit einem Anteil von annähernd 60 Prozent der erreichbaren Haushalte ist das Kabel heute die wichtigste Verbindung des ZDF zu seinen Zuschauern", sagte ZDF-Intendant Dieter Stolte vor dem ZDF-Fernsehrat in Wolfsburg. In einem ausführlichen Bericht über die Veränderungen im Kabelmarkt und ihre Folgen für das ZDF stellte der Intendant medienpolitische Leitlinien zur künftigen Gestaltung der Kabelverbreitung vor, die gewährleisten sollte, dass der publizistische Wettbewerb auch im Kabel gesichert bleibt und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Funktionsauftrag ungehindert nachkommen können.
Der ZDF-Fernsehrat unterstützt in einem Beschluss den Intendanten in seinem Bemühen, "die Position des ZDF in diesem Veränderungsprozess umfassend zu sichern und die Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrags zu angemessenen Preisen für den Nutzer zu gewährleisten".
In den medienpolitischen Leitlinien begrüßen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ausdrücklich die Digitalisierung der Breitbandkabelnetze. Die Netze des bislang wichtigsten Übertragungswegs für Rundfunk seien für die Rundfunkverbreitung errichtet und sowohl von den Bürgern als auch von den Rundfunkanstalten maßgeblich mitfinanziert worden. Der öffentlich-rechtlich Rundfunk sei nicht zuletzt zur Erfüllung seines Programm- und insbesondere seines Grundversorgungsauftrages in besonderem Maße auf eine dauerhaft gesicherte Verbreitung seiner gebührenfinanzierten Medienangebote über diesen Verbreitungsweg angewiesen.
Vor dem Hintergrund, dass die neuen Mehrheitseigentümer der Kabelregionalgesellschaften teilweise sowohl Netzbetreiber als auch an Programmveranstaltungen beteiligt sind, fordern die Leitlinien, dass der Gefahr vertikaler Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam durch geeignete Rahmenbedingungen entgegen getreten werden müsse, um Fehlentwicklungen von vornherein zu vermeiden. Den Kabelnetzbetreibern sei durch staatsvertragliche und landesgesetzliche Regelungen die Verpflichtung aufzuerlegen, ein Drittel der im digitalisierten Kabel zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten für frei empfangbaren Rundfunk vorzuhalten. Dabei müsse der "Must-Carry-Status" der öffentlich-rechtlichen Digitalbouquets aufrecht erhalten werden. Ein angemessener Anteil sei zudem für die vollständige Verbreitung aller öffentlich-rechtlichen Medienangebote zu reservieren.
Für das analoge Kabel fordern die Richtlinien, dass der bestehende Status quo der Must-Carry-Programme von ARD und ZDF solange uneingeschränkt aufrecht erhalten werden müsse, bis im digitalen Kabel die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Grundversorgungsauftrag uneingeschränkt nachkommen und nahezu von der gesamten Bevölkerung empfangen werden kann. In der Übergangsphase sei der Kabelnetzbetreiber zunächst weiterhin verpflichtet, die zwingend einzuspeisenden öffentlich-rechtlichen Medienangebote gleichzeitig analog und digital zu reservieren.
Der Kabelnetzbetreiber ist nach den Forderungen der medienpolitischen Leitlinien in technischer Hinsicht auf eine reine Transportfunktion beschränkt. Er habe die öffentlich-rechtlichen Medienangebote zeitgleich, vollständig, unverändert und unverschlüsselt an die Nutzer weiterzuleiten. Es bedürfe einer gesetzlichen beziehungsweise staatsvertraglichen Klarstellung, dass der Kabelnetzbetreiber nicht allein über die Bedingungen für das Ob und Wie der Empfangbarkeit öffentlich-rechtlicher Medienangebote entscheiden darf. Darüber hinaus dürften die öffentlich-rechtlichen Medienangebote mit Must-Carry-Status von den Kabelnetzbetreibern nicht vermarktet werden. Den nicht durch Must-Carry-Regelungen zwingend einzuspeisenden öffentlich-rechtlichen Medienangeboten müsse der Zugang zum Verbreitungsweg Kabel zu angemessenen, chancengleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt werden, fordern die Richtlinien. Alle öffentlich-rechtlichen Angebote müssten zudem über jede digitale Technikplattform eines Kabelnetzbetreibers, einschließlich der dort verwendetet Set-Top-Box, uneingeschränkt und vollständig empfangbar sein.
ARD und ZDF streben mit den Kabelnetzbetreibern vertragliche Vereinbarungen an, die die Einspeisung ihrer Rundfunkprogramme zu angemessenen Bedingungen vorsehen und gleichzeitig die urheberrechtliche Verpflichtung berücksichtigen, den Rechteinhabern eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Der Kabelnetzbetreiber nehme, insbesondere im gesamten Must-Carry-Bereich, eine Rundfunk-Versorgungsfunktion im Interesse der Allgemeinheit wahr, sagte ZDF-Intendant Stolte vor dem Fernsehrat. Die an das Kabel angeschlossenen Haushalte seien in erster Linie Rundfunkteilnehmer. Dementsprechend sei es schon aus Gründen der Gebührenlegitimation und -akzeptanz "unabdingbar, dass die bestehende Nutzerbindung erhalten bleibt und nicht durch exklusive Kundenbeziehungen der Netzbetreiber überlagert oder verdrängt wird."
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