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Gutachten "Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud"
Zusammenfassung

Mainz (ots)

I.	Ausgangssituation
Im ersten Teil beschreiben die Gutachter die einschneidenden 
Veränderungen im Medienbereich und die damit einhergehenden 
Veränderungen im Nutzungsverhalten. Den Ausgangspunkt bilde die 
Digitalisierung. Diese habe eine Differenzierung und Konvergenz der 
Medien sowie eine wachsende Angebots- und Zugangsvielfalt zur Folge. 
Dabei würden aus Nutzersicht lineare und nicht-lineare Angebote 
verschmelzen. Zudem setze eine zunehmende Fragmentierung des 
Sehverhaltens ein. Aus diesen Veränderungen ergebe sich die Frage, in
welcher Weise das öffentlich-rechtliche Fernsehen reagieren müsse, um
seiner Aufgabenstellung gerecht zu werden. Dieser Frage gehen die 
Gutachter in den nachfolgenden vier Teilen des Gutachtens nach. 

II.	Veränderungen im Mediensektor
Im zweiten Teil des Gutachtens ("Veränderungen im Mediensektor") 
werden die in der Einleitung angerissenen Veränderungen 
(Digitalisierung, Angebots- und Zugangsvielfalt, Fragmentierung des 
Sehverhaltens, Verschmelzung von linearen und nicht-linearen 
Angeboten) eingehend herausgearbeitet. Besonderes Augenmerk wird 
dabei auf die Entwicklung hin zum Cloud-TV gelegt, bei dem 
Programmfernsehen, Video on Demand, Onlinedienste und zahlreiche 
begleitende Dienste gebündelt würden und das als Fernsehen der 
vierten Generation bezeichnet wird. Dabei würde von 
Cloud-TV-Anbietern (wie bspw. Amazon) die Strategie verfolgt, den 
Kunden eine digitale Lebenswelt zu bieten, die sie möglichst nicht 
verlassen sollen. 
Im Zuge dieser Entwicklung komme es zu Vermachtungstendenzen beim 
Cloud-TV sowohl hinsichtlich des Angebots der Inhalte als auch bei 
Distribution und Vertrieb. Die verschiedenen Zugangsformen stünden 
allerdings nicht in Konkurrenz zueinander, sondern ergänzten sich 
gegenseitig und verschmelzen ineinander.

III. Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Anschließend wird im dritten Teil des Gutachtens ("Funktionsauftrag 
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks") der Funktionsauftrag des 
öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf den verschiedenen juristischen 
Ebenen (verfassungsrechtlich, unionsrechtlich, einfachgesetzlich) 
dargestellt. Die Gutachter betonen den umfassenden 
Grundversorgungsauftrag, die Verantwortung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks für den demokratischen Prozess (Kultur- und 
Integrationsauftrag) sowie die Aufgabe des Gesetzgebers auf die 
veränderten Rahmenbedingungen zu reagieren.


Zum unionsrechtlichen Rahmen heben die Verfasser die 
unionsrechtlichen Beihilfevorschriften hervor. Die Anforderungen an 
die Beauftragung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen 
Aufsicht werden dargelegt.

IV. Gültigkeit des Funktionsauftrags in Zeiten der Cloud
Im vierten Teil des Gutachtens ("Gültigkeit des Funktionsauftrags in 
Zeiten der Cloud") zur Bedeutung des Funktionsauftrags stellen die 
Gutachter fest: Dem Rundfunk komme auch in der nicht-linearen Welt 
eine besondere Meinungsbildungsrelevanz zu, gerade auch im Hinblick 
auf neue Informationsmöglichkeiten. Deshalb sei die Präsenz 
öffentlich-rechtlicher Anbieter mit ihrem spezifischen 
Funktionsauftrag in der nicht-linearen Medienwelt unverzichtbar. Denn
gerade in der nicht-linearen Welt des Internets spielten 
audiovisuelle Inhalte mit ihrer spezifischen Suggestivkraft, 
Aktualität und Breitenwirkung eine ganz bedeutende Rolle. Wegen 
dieser drei Eigenschaften werde dem Rundfunk eine besondere 
Meinungsbildungsrelevanz zugeordnet. Daraus ergebe sich das Interesse
des Gemeinwesens, dass Inhalte, soweit sie für die Meinungsbildung in
der demokratischen Öffentlichkeit, für kulturelles Verständnis und 
sozialen Zusammenhalt von Bedeutung seien, unabhängig, qualitätsvoll 
und objektiv erstellt und verbreitet würden sowie grundsätzlich 
jedermann zugänglich seien. Dieses öffentliche Gut müsse der 
öffentlich-rechtliche Rundfunk bereitstellen.

Darüber hinaus stelle der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch aus 
ökonomischer Sicht eine angemessene Lösung zur Erfüllung des 
rundfunkspezifischen Funktionsauftrags dar. Mit diesem Lösungskonzept
solle die Pflege des öffentlichen Gutes der Meinungsvielfalt durch 
Verbreitung möglichst qualitätsvoller, umfassender, unabhängiger und 
objektiver Inhalte ermöglicht werden. Andere Lösungen müssten sich an
der Wirksamkeit des aktuellen Konzeptes messen lassen. Eine 
angemessene Vielfaltsicherung sei durch Subventionierung privater 
Marktakteure kaum zu erreichen.

An diesem Punkt des Gutachtens werfen die Verfasser einen 
vergleichenden Blick nach Großbritannien, bezogen auf die geplante 
Weiterentwicklung der BBC im Online-Bereich. Bislang biete die BBC 
ein Zugriffstool auf Mediatheken namens BBC iPlayer an, das mit 
deutlichem Abstand Marktführer in Großbritannien sei. In diesem seien
lineare Fernseh- und Radioinhalte 30 Tage lang nach Ausstrahlung 
verfügbar. Die BBC habe nun im Oktober 2015 ein Strategiepapier mit 
Namen "Bold, British, Creative" vorgelegt. Folgende Punkte sind dabei
besonders zu erwähnen: Die BBC beabsichtige einen wesentlichen Ausbau
der Onlineaktivitäten, insbesondere sollen zusätzlich vom linearen 
Programm unabhängige Inhalte online gestellt werden. Zudem wolle sie 
als Plattform für Inhalte von ausgewählten Partnern fungieren. Hierzu
solle ein neuer Dienst namens "Ideas" angeboten werden, der das Beste
aus Großbritannien aus den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, 
Geschichte und Wissen zusammenführe. Des Weiteren beabsichtige die 
BBC Personalisierungsmaßnahmen auszuweiten sowie Angebote auch auf 
Drittplattformen zu platzieren. Ein weiteres Element der Reform sei 
das Bestreben, für Dritte Inhalte herzustellen. Hierzu beabsichtige 
die BBC ein Netzwerk von 100 Lokalreportern zu gründen.

V. Handlungsbedarf und regulatorische Rahmenbedingungen
Die Gutachter entwickeln schließlich in einem fünften Teil 
("Handlungsbedarf und regulatorische Rahmenbedingungen") konkrete 
Handlungsempfehlungen für den Gesetzgeber zur Fortentwicklung des 
Telemedienauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter 
Beachtung der unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen 
Rahmenbedingungen.

Maßgeblich für die europarechtliche Beurteilung sei die 
Einstellungsentscheidung der Kommission vom 20. April 2007 im Rahmen 
des sog. Beihilfenkompromisses. Aus dieser ergebe sich ein weiter 
Spielraum für die Beauftragung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 
im Online-Bereich. Der Auftrag müsse nur hinreichend klar definiert 
und überprüfbar sein. Hierzu sehe die Kommission die Beschränkung des
Telemedienauftrags auf journalistisch-redaktionelle Angebote als 
geeignet an.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht müsse es dem öffentlich-rechtlichen 
Rundfunk in der digitalen Medienwelt möglich sein, seinen 
demokratischen kulturellen Auftrag zu erfüllen. Hierzu müsse der 
Gesetzgeber die Rahmenbedingungen an die Veränderungen im 
Medienbereich kontinuierlich anpassen.
Grundsätzlich müsse der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Angebote
verstärkt auf die neuen technischen Möglichkeiten und 
Nutzererwartungen ausrichten können. Die Rahmenbedingungen für 
sendungsbezogene Telemedien müssten angepasst werden. Die 
Verweildauer audiovisueller Angebote sollte nicht mehr starr 
festgelegt, sondern flexibel auf den jeweiligen Auftrag des Dienstes 
abgestimmt werden. Dies gelte beispielsweise auch für den Sport. 
Zudem sei vorstellbar, das grundsätzliche Verbot des Verfügbarmachens
angekaufter Angebote aufzuheben und eine Verweildauergrenze von etwa 
30 Tagen für diese vorzusehen. Darüber hinaus sollten Produktionen 
des europäischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks Eigen- und 
Auftragsproduktionen gleichgestellt werden. 

Insgesamt sollte die Mediathek zu einem vom linearen Programm 
unabhängigen Angebot ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang könne 
geklärt werden, ob und inwiefern öffentlich-rechtliche Produktionen 
auch ausgewählten Dritten (Gebietskörperschaften, NGOs, usw.) zur 
Verfügung gestellt werden könnten.
Die Gutachter halten fest, dass das Vollangebot und auch die 
Vollprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen der 
integrierenden Wirkungen ihre Rechtfertigung behielten. Das Prinzip 
einer dem Voll-Sortiment angemessenen Programmmischung sei auch in 
Zeiten des Cloud-TV sinnvoll.

Um die Verbreitung und Auffindbarkeit öffentlich-rechtlicher Inhalte 
zu verbessern, solle eine intensivere Präsenz auf Drittplattformen 
ermöglicht werden. Dabei auftretende Fragen bedürften einer 
gesetzlichen Regelung. Die Webportale des öffentlich-rechtlichen 
Rundfunks könnten verstärkt dazu genutzt werden, eine 
Plattformfunktion, insbesondere für die Angebote anderer Kultur- oder
Wissenschaftseinrichtungen, wahrzunehmen. Allerdings müsste der 
Gesetzgeber hierfür die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk solle die neuen Möglichkeiten der 
Partizipation, die das Internet eröffne, nutzen dürfen, um am Erhalt 
eines offenen Kommunikationsraums mitzuwirken. So könne der 
öffentlich-rechtliche Rundfunk einen wichtigen Beitrag zur 
gesellschaftlichen Integration leisten.

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