Singhammer: Verbesserungen bei Spätabtreibung erreicht
Berlin (ots)
Anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erklärt der familienpolitische und frauenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Johannes Singhammer MdB:
Das lange Drängen der CDU/CSU-Fraktion hat zum Erfolg geführt. Wir haben zwei Ziele erreicht: Hilfe und Unterstützung für Schwangere in existenziellen Konfliktsituationen und die Verbesserung des Lebensschutzes behinderter Ungeborener.
Die Mitglieder der Unionsfraktion haben dem Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in großer Geschlossenheit zugestimmt. Zusammen mit Kolleginnen und Kollegen aus den Reihen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP ist es nach vielen Monaten der Verhandlungen gelungen, endlich eine Verbesserung der Situation bei späten Schwangerschaftsabbrüchen zu erreichen.
Die Inhalte der Gesetzesänderungen sind:
1. Beratungspflicht des Arztes (im Einvernehmen mit der Schwangeren), wenn eine Behinderung des Ungeborenen vorliegt und/oder bei der Frau aus rein psychischen/körperlichen Gründen ein Schwangerschaftsabbruch vorgesehen ist.
2. Pflicht des Arztes, bei der Beratung weitere Ärzte, die mit der Gesundheitsschädigung des Ungeborenen Erfahrung haben, hinzuzuziehen.
3. Pflicht des Arztes, auf Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen hinzuweisen.
4. Pflicht des Arztes, die Schwangere - mit ihrem Einverständnis - zu psychosozialen Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zu vermitteln.
5. Pflicht zur Einhaltung einer dreitägigen Mindestbedenkzeit ab Diagnose und vor schriftlicher Ausstellung der Indikationsbescheinigung (Ausnahme: akute erhebliche Gefahr für Leib und Leben).
6. Pflicht des Arztes, eine schriftliche Bestätigung der Schwangeren über die Beratung und Vermittlung an eine Beratungsstelle oder den Verzicht darauf einzuholen.
7. Bußgeld von 5.000 Euro bei Pflichtverstoß des Arztes.
8. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat Informationsmaterialien zum Leben mit behinderten Kindern, inklusive Kontaktadressen zu Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen, zu erstellen. Pflicht des Arztes zur Aushändigung der Informationsmaterialien.
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