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Geis: Keine Aufweichung strafrechtlicher Sanktionen

Berlin (ots)

Zu den Forderungen des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) erklärt der rechtspolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB:
Die anlässlich des 51. Deutschen Anwaltstages erhobene Forderung
nach einer Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe verdient eine
klare Absage. Strafdrohungen müssen der Bedeutung des jeweils
geschützten Rechtsgutes entsprechen. Schwerste Straftaten mit
Todesfolge, insbesondere der Mord, gebieten den dauernden Ausschluss
des Täters aus der Gemeinschaft. Der Anspruch der Bürgerinnen und
Bürger auf wirksamen Schutz ihrer Sicherheit genießt in solchen
Fällen Vorrang vor dem Resozialisierungsinteresse des Gewalttäters.
Deshalb erscheint es befremdlich, dass nach den Vorstellungen des
Deutschen Anwaltvereins zugleich die Möglichkeit einer Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung zur Disposition steht.
Die Vernichtung menschlichen Lebens muss eine dem Unrecht und der
Schuld entsprechende Reaktion des Rechtsstaats nach sich ziehen.
Würde man die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe als
schwerste Sanktion unserer Rechtsordnung zurücknehmen, hieße das
auch, den notwendigen Schutz für das menschliche Leben zu schwächen.
Und das ohne jeden vernünftigen Grund: Bereits nach geltendem Recht
besteht dort, wo dies geboten ist, die Möglichkeit einer Verkürzung
der lebenslangen Freiheitsstrafe. Nach Verbüßung von in der Regel 15
Jahren Freiheitsstrafe kann der Strafrest unter bestimmten
Voraussetzungen, insbesondere bei Bejahung einer günstigen
Sozialprognose, zur Bewährung ausgesetzt werden. Den Freiheitsentzug
wegen Mordes von vornherein zeitlich zu begrenzen, würde dem
Fundamentalwert des menschlichen Lebens als geschütztes Rechtsgut
jedoch nicht mehr gerecht. Die Angehörigen der Opfer müssten dies als
Verhöhnung empfinden. An die potentiellen Täter würde das völlig
falsche Signal entsandt.
Grundsätzlich gilt es, bei Veränderungen des strafrechtlichen
Sanktionensystems Augenmaß zu bewahren. Die Innere Sicherheit eignet
sich nicht für unüberdachte Experimente. Entgegen den vom Deutschen
Anwaltverein unterstützten Überlegungen der Bundesministerin der
Justiz darf es daher keine Ausdehnung der Strafaussetzung zur
Bewährung für Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geben. Derzeit
liegt die Grenze für eine mögliche Bewährungsstrafe bei zwei Jahren.
Einem darüber hinausgehenden Freiheitsentzug liegt stets ein
besonders schwerwiegender oder wiederholter Verstoß gegen die
Rechtsordnung zugrunde, bei dem kein Raum für eine Strafaussetzung
zur Bewährung besteht.
Auch die seitens des Deutschen Anwaltvereins - über die bisherigen
Möglichkeiten einer Verwarnung mit Strafvorbehalt hinaus - geforderte
Aussetzung von Geldstrafen zur Bewährung eröffnet die Gefahr einer
Aufweichung der strafrechtlichen Sanktionen.  Die Schuld des Täters
und das berechtigte Bedürfnis der Gemeinschaft nach einem wirksamen
Schutz vor Straftaten erfordern indes auch im Bereich der mittleren
Kriminalität eine Reaktion des Rechtsstaats, die für den Täter
spürbar bleibt und die ihn nachhaltig beeindruckt. Aus denselben
Gründen sind sinnvolle Ergänzungen des Katalogs möglicher
Bewährungsauflagen kein Ersatz für die im Einzelfall gebotene
Vollstreckung von Strafen.
Veränderungen im strafrechtlichen Sanktionensystem dürfen nicht
allein an den Interessen der Täter ausgerichtet sein. Es ist vielmehr
die ganz überwiegend rechtstreue Gemeinschaft, in deren Interesse
tat- und schuldangemessene Strafen auch weiterhin Bestandteil einer
wirksamen Kriminalitätsbekämpfung sein müssen.

Rückfragen bitte an:

CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Pressestelle
Tel.: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.bundestag.de
E -Mail: fraktion@CDUCSU.Bundestag.de

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