CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Entscheidung in Karlsruhe wenig
überzeugend
Berlin (ots)
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB:
Die Mehrheitsentscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht zeugt von einem bemühten Suchen nach Gründen, einem fragwürdigen Gesetz zur Wirkung zu verhelfen, bevor die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit endgültig geklärt ist.
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes führt zu einer einschneidenden Veränderung im Gefüge der Institute von Ehe, Familie und von Partnerschaften insgesamt. Es werden neue Rechte und Pflichten geschaffen, deren Bestand ungewiss ist. Das Bundesverfassungsgericht weicht damit von seiner bisherigen Linie ab, in gravierenden Fällen der Änderung von Paradigmen die Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden.
Die Senatsmehrheit sieht dabei keine gravierende Nachteile, wenn das Gesetz später ganz oder teilweise für verfassungswidrig erklärt würde. In diesem Fall müssten eben die bis dahin eingegangenen eingetragenen Lebenspartnerschaften "rückabgewickelt" werden, was aber wohl nur insoweit möglich ist, als dies rechtlich und tatsächlich machbar ist. Zum anderen befürchtet die Senatsmehrheit schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, wenn das Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt würde, es sich aber später als verfassungskonform erwiese. In diesem Fall könnten den Betroffenen Rechtspositionen z.B. im Erbrecht unwiederbringlich verloren gehen. Andererseits sei es hinzunehmen, wenn z.B. in der Phase bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache Lebenspartner in einem Prozess von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten.
Die Union vertritt den wohlabgewogenen Standpunkt der Minderheit im Senat. Diese betont zu Recht, dass die Nachteile eines sofortigen Inkrafttretens des Gesetzes überwiegen. Die Rechtsverhältnisse zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern können bis dahin auch ohne ein förmliches Gesetz in weiten Teilen privatrechtlich geregelt werden, insbesondere können sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Im Falle des späteren Inkrafttretens müsste lediglich das Erbschaftssteuerverfahren rückabgewickelt werden, wenn es nicht ohnehin bis zur endgültigen Entscheidung außer Vollzug gesetzt wäre.
Die Union ist nach wie vor der Auffassung, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz den besonderen Rang der Institute von Ehe und Familie einebnen und letztlich ununterscheidbar machen würde.
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