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Röttgen: Zypries beabsichtigt Verharmlosung und Aufweichung strafrechtlicher Sanktionen

Berlin (ots)

Zur morgigen Entscheidung des Bundeskabinetts über
die Einbringung eines Gesetzentwurfes zu einer sog. Reform des
strafrechtlichen Sanktionensystems erklärt der rechtspolitische
Sprecher der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Dr. Norbert Röttgen MdB:
Inhalt dieses Gesetzentwurfes ist eine Verharmlosung und
Aufweichung staatlicher Sanktionierung kriminellen Verhaltens. Diese
Verringerung der strafrechtlichen Ahndung ist dem rechtstreuen Bürger
angesichts steigender Kriminalitätszahlen nicht zu vermitteln.
Leider haben auch 3 Jahre Bedenkzeit seit der herben Kritik auf
die Vorlage des ersten Referentenentwurfes im Jahre 2000 und ein
Ministerwechsel nicht zu dem notwendigen Umdenken im
Bundesjustizministerium geführt. Auf Auswüchse wie die ursprünglich
geplante Halbstrafenaussetzung (Möglichkeit des Gerichts, die zweite
Hälfte der Freiheitsstrafe nach Verbüßung der ersten Hälfte zur
Bewährung auszusetzen) für alle Freiheitsstrafen bei Ersttätern soll
nun zwar verzichtet werden. Die Grundtendenz ist jedoch erhalten
geblieben: Hinter dem populären Ausspruch „Schwitzen statt sitzen“
verbirgt sich eine Aushöhlung des staatlichen Strafanspruches durch
eine Abmilderung des Strafübels. Die Union sagt: „Schwitzen statt
Sitzen“ ja, aber bitte nicht so.
Von der Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten durch
gemeinnützige Arbeit abzugelten, sind häufig Täter aus dem Bereich
der mittleren Kriminalität betroffen, die schon vorbestraft und
mehrmals als Bewährungsbrecher in Erscheinung getreten sind. Hier
hilft keine Verharmlosung. Hier muss durch eine Freiheitsstrafe ein
eindeutiges Stoppsignal gesetzt werden.
Für eine bundesgesetzliche Regelung, die gemeinnützige Arbeit
generell als primäre Ersatzstrafe für nicht gezahlte Geldstrafen
vorsieht, besteht kein Bedürfnis. Regelfolge einer nicht bezahlten
Geldstrafe muss die Ersatzfreiheitsstrafe bleiben. Die lebensfremde
Rechnung 1 Tagessatz (= 1 Tagesverdienst) nicht gezahlte Geldstrafe =
3 Stunden gemeinnützige Arbeit und die beabsichtigte Änderung des
Umrechnungsverhältnisses zwischen Geldstrafe und (dann sekundärer)
Ersatzfreiheitsstrafe von derzeit 1:1 (1 Tagessatz nicht gezahlte
Geldstrafe = 1 Tag Freiheitsstrafe) auf 2:1 (!) signalisiert dem
Straftäter: „Ist doch alles nicht so schlimm!“ und dürfte bei den
Opfern zu Recht auf Unverständnis stoßen. Der Arbeitstag eines
Arbeitnehmers endet schließlich auch nicht schon nach 3 Stunden. Die
Umwandlung der Verwarnung mit Strafvorbehalt (eine an sich verwirkte
Strafe wird nicht wirklich verhängt, sondern nur vorbehalten) von
einer „Kann-“ in eine das Gericht bindende „Sollregelung“ verbunden
mit einer Erweiterung des Anwendungsbereiches würde eine weitere
rechtspolitisch nicht vertretbare Absenkung des Strafniveaus im
Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität bedeuten. Hinzu
kommt, dass ein solcher Vorbehalt derzeit bei Vorverurteilungen oder
–verwarnungen in den letzten drei Jahren vernünftigerweise überhaupt
nicht möglich ist. Künftig soll diese Einschränkung entfallen. Das
Signal an die Bevölkerung und die Straftäter wäre verheerend. Wenn
der Straftäter die Zahlung seiner Geldstrafe künftig durch Zahlung
von ohnehin zivilrechtlich geschuldetem Schadensersatz abwenden
können soll, stellt sich nur noch die Frage: „Warum überhaupt eine
Strafe verhängen?“
Diese Politik der Verharmlosung und Aufweichung staatlicher
Sanktionierung kriminellen Verhaltens beschädigt den Rechtsstaat.
ots-Originaltext: CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Digitale Pressemappe:
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=7846

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