Meister: Taten statt Worte! Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung anpassen
Berlin (ots)
Anlässlich des Beschlusses der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, einen Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung der Umsatzgrenze bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten einzubringen, erklärt der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Dr. Michael Meister MdB:
Während Bundeswirtschaftsminister Clement und Bundesfinanzminister Eichel sich über die Zukunft der befristeten Ist-Besteuerungs- Vorschrift für Unternehmer in den neuen Ländern noch streiten, ist die CDU/CSU-Bundestagsfraktion bereits aktiv geworden. Sie wird einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen, in dem die Umsatzgrenze, bis zu der ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen kann, zeitlich unbefristet auf einheitlich 500.000 Euro für Unternehmer in allen Bundesländern angehoben wird.
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll- Besteuerung) zu berechnen. Die Steuer entsteht also mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz die so genannte Ist-Besteuerung vor. Hierbei entsteht die Steuer erst mit Vereinnahmung des Entgelts - also regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 125.000 Euro (in den neuen Ländern bis Ende 2004: 500.000 Euro) betragen hat. Die Ist-Besteuerung soll den Liquiditätsengpässen der kleinen und mittleren Unternehmen aufgrund schleppender Zahlungseingänge entgegenwirken.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hält eine Anpassung der seit 1968 nicht mehr angepassten Umsatzgrenze von 250.000 DM bzw. 125.000 Euro aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Umstände für gerechtfertigt. Gleichzeitig werden mit der Anhebung der Umsatzgrenze auf bundeseinheitlich 500.000 Euro die Wachstums- und Beschäftigungsgrundlagen vieler kleiner und mittlerer Unternehmen sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern gestärkt. Außerdem wird durch die Angleichung der Umsatzgrenzen eine unterschiedliche Rechtsanwendung überflüssig, so dass ein Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung geleistet wird und auch eine Notifizierung als staatliche Beihilfe nicht mehr erforderlich ist. Wiederkehrende Diskussionen über die Verlängerung einer Sonderregelung werden überflüssig, so dass für alle Unternehmer Rechtssicherheit und klarheit geschaffen wird.
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