Urteil Gebrauchtwagenkauf
Unfallschäden nicht verharmlosen
München (ots)
Dass frühere Unfallschäden beim Verkauf eines Fahrzeugs dem Käufer nicht verschwiegen werden dürfen, hat sich mittlerweile bei den Gebrauchtwagenhändlern herumgesprochen. Doch dürfen solche Schäden auch nicht verharmlost werden. Wer wesentliche Altschäden bagatellisiert oder erkennbar nahe liegende Schäden unerwähnt lässt, handelt arglistig. Der Käufer hat dann wahlweise das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den Kaufpreis zu verlangen oder Schadenersatz zu verlangen.
In dem vom ADAC gemeldeten Fall beim OLG München (Urteil vom 1. Juni 2001, AZ.: 21 U 1608/01, hatte der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, er sicherte jedoch dem ahnungslosen Käufer zu, dass außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Beschädigungen entstanden waren. Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Rahmenschaden erlitten. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des Fahrzeugrahmens ist beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium.
Da der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Unfall anhand von Fotos gesehen hatte, musste ihm nach Ansicht des Gerichts bewusst gewesen sein, dass ein Rahmenschaden vorgelegen habe. Seine Aussage gegenüber dem Käufer, es hätte sich lediglich um einen Frontschaden gehandelt, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren, wertete das Gericht deshalb als arglistige Täuschung. Das ausführliche Urteil wurde in der Rechtszeitschrift des ADAC, DAR 2001, S. 407 veröffentlicht.
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