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Urteil
Hirsch und Reh denken nicht an Verkehrszeichen

München (ots)

Ein Kraftfahrer muss wissen, dass auf einer Straße
durch waldiges Gelände Wild auch dort über die Fahrbahn wechseln
kann, wo nicht ausdrücklich davor gewarnt wird. Keinesfalls kann sich
ein Kraftfahrer nach einem Unfall darauf berufen, dass eine
entsprechende Beschilderung gefehlt hat. Das LG Coburg (Urteil vom
24.4.2001, AZ.: 11 O 722/00, DAR 2002, S. 129, ADAJUR-Dok. 47273) hat
deshalb die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der seinen Schaden
von der verkehrssicherungspflichtigen Behörde ersetzt haben wollte.
Im Rahmen der Verkehrssicherung soll vor einem Wildwechsel gewarnt
werden, damit jeder Verkehrsteilnehmer die Straßenverhältnisse
richtig einschätzen kann. Der gesetzlichen Pflicht ist jedoch Genüge
getan, wenn besondere Gefahrenstellen durch das entsprechende
Gefahrenzeichen (Zeichen 142 StVO) bekannt gegeben werden. Das sind
in der Regel solche Stellen, deren tatsächliche erhöhte
Gefährlichkeit nur schwer erkennbar ist. In einem Waldstück muss
aber stets mit Wildwechsel gerechnet werden, so dass aus dem Fehlen
der Beschilderung nicht auf ein gefahrloses Befahren geschlossen
werden darf.
Für Rückfragen:
Maximilian Maurer
ADAC-Pressestelle
Tel.: (089) 76 76- 2632
Fax: (089) 76 76- 2801 
Maximilian.Maurer@zentrale.adac.de
http://www.presse.adac.de
Anfragen von Funk und Fernsehen bitte an das ADAC-Studio:
Tel.: (089) 76 76- 2078
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oder (089) 76 76- 2625
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