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Carsharing: Was tun, wenn das Auto beschädigt ist
ADAC-Checkliste für die richtige Nutzung

München (ots)

Carsharing hat sich inzwischen an vielen Orten im städtischen Verkehr etabliert. Die verschiedenen Systeme und Leistungen unterscheiden sich teils deutlich voneinander. Das hat auch der große ADAC-Test 2016 belegt. Welche Regeln sollten immer beachtet werden?

Ist ein Carsharing-Auto an dem angegebenen Ort nicht aufzufinden, sollte sich der Nutzer umgehend mit dem Anbieter in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen absprechen. Dasselbe gilt, wenn am Fahrzeug erhebliche Schäden festgestellt werden. Der Carsharing-Nutzer ist nicht aufgrund der Registrierung automatisch in der Haftung für mögliche Schäden. Es muss sein Verschulden vorliegen.

Wird ein Auto nicht ordnungsgemäß abgestellt und es ist ein Bußgeld zu zahlen, kann der Betreiber durch das Ein- und Ausloggen bei jeder Fahrt den Verantwortlichen ausfindig machen. Sehr häufig folgt dann auf das Knöllchen noch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr des Carsharing-Anbieters.

Wird das ordnungsgemäß geparkte Carsharing-Fahrzeug von Dritten beschädigt, gilt: Der Kunde haftet grundsätzlich nur für Schäden, die er selbst verursacht hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Schaden am Carsharing-Auto außerhalb der Mietzeit durch Einwirkungen Dritter entstanden ist, muss der Kunde dafür nicht aufkommen.

Auf Folgendes sollten Carsharing-Nutzer unbedingt achten:

- Sich vor Anmietung über Preise, sonstige Gebühren und Extrakosten 
informieren. 
- Vor jeder Fahrt das Fahrzeug sorgfältig auf Schäden und Mängel 
checken. Gefundene Schäden müssen dem Anbieter meist direkt gemeldet 
oder in einem Handbuch im Auto eingetragen werden. Außerdem ist zu 
prüfen, ob alle wichtigen Dokumente, etwa Tankkarte, Parkkarte oder 
Parkausweis im Auto liegen. 
- Die Tankregelung vor dem Start klären: Die meisten Anbieter 
betanken ihre Wagen selbst, räumen den Nutzern allerdings Freiminuten
ein, wenn diese das Auftanken übernehmen. Dafür liegen meist 
Tankkarten in den Carsharing-Autos bereit. 
- Den Versicherungsschutz kontrollieren. 
- Ein Unfall ist dem Anbieter unverzüglich zu melden, um das weitere 
Vorgehen zu besprechen. Keinesfalls sollte ein Schuldanerkenntnis 
unterschrieben werden. Meist ist der Nutzer nach den AGB auch 
verpflichtet, die Polizei in jedem Fall beizuziehen, die aber nicht 
jeden (kleinen) Unfallschaden aufnimmt. Gerade dann ist es wichtig, 
die Adressen der Unfallbeteiligten und der anwesenden Zeugen sowie 
die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. 
- Vor der Fahrt sollte sich der Carsharer über die maximale 
Kilometeranzahl informieren, die eingehalten werden muss. Sofern eine
angegebene Grenze überschritten wurde, können gegebenenfalls 
Zusatzkosten anfallen.

Diese Presseinformation finden Sie online unter presse.adac.de. Folgen Sie uns auch unter twitter.com/adac.

Pressekontakt:

ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Katrin Müllenbach-Schlimme
Tel.: 089) 7676 2956
Katrin Müllenbach-Schlimme@adac.de

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