Corona-Krise: Diese Bußgelder gelten in den Ländern
Immer mehr Bundesländer legen Bußgelder fest - Brandenburg beschließt Strafen für Verstöße gegen Kontakt-Regeln
München (ots)
In der Corona-Krise legen immer mehr Bundesländer Bußgelder für Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren fest. In Brandenburg gilt ab Dienstag, 2. April 2020, ein breiter Rahmen, in welchem Kommunen selbst die Höhe der Bußgelder festlegen können. Auch Berlin plant einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regeln.
In Nordrhein-Westfalen gilt bereits seit vergangener Woche ein Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Kontaktverbot. Wer sich mit mehr als zwei Personen trifft, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, muss mit 200 Euro Bußgeld rechnen. Ein Picknick oder das Grillen im öffentlichen Raum wird mit 250 Euro bestraft. Der Besuch einer Autowerkstatt zum Reifenwechsel bleibt aber erlaubt.
In Baden-Württemberg werden Zusammenkünfte im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen, die nicht zur Familie gehören, sowie Verstöße gegen die Fahrt- und Reiseverbote im Land werden mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet. Pendler, die keine Pendlerbescheinigung mitführen, müssen mit einem Bußgeld bis 500 Euro rechnen. Der Reifenwechsel in der Werkstatt bleibt erlaubt.
In Bayern dürfen Menschen ihre Wohnung nur aus triftigem Grund verlassen: Für Arztbesuche, Einkäufe oder den Weg zur Arbeit. Auch Spaziergänge allein oder mit Personen aus demselben Haushalt bleiben erlaubt. Wer ohne triftigen Grund die Wohnung verlässt, muss mit einem Bußgeld von 150 Euro rechnen. Picknick und Reifenwechsel sind kein triftiger Grund und deshalb nicht gestattet.
In Rheinland-Pfalz werden Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen - mit Ausnahme von Familienmitgliedern aus demselben Haushalt - in der Öffentlichkeit mit 200 Euro geahndet. Reifenwechsel ist erlaubt, sofern kein Verstoß gegen den Mindestabstand oder gegen das Ansammlungsverbot vorliegt.
In Bundesländern, die bislang keine Bußgelder für Verstöße gegen die Corona-Regeln veröffentlicht haben, gilt nach dem Infektionsschutzgesetz ein Bußgeldrahmen bis 25.000 Euro.
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