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Mit Sicherheit eine gute Fahrt! So minimieren Sie die Risiken bei Pedelec, E-Bike & Co.

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Mit Sicherheit eine gute Fahrt

So minimieren Sie die Risiken bei Pedelec, E-Bike & Co. – Teil 1

Köln, 05. April 2022. Ohne große Kraftanstrengung den Berg hochradeln, selbst bei Gegenwind das Tempo halten oder einfach mal den Arbeitsweg an der frischen Luft zurücklegen – mit einem E-Bike kein Problem. Der durch die Corona-Pandemie ausgelöste Fahrradboom setzt sich auch 2022 fort. Doch welche Regeln und Pflichten sind zu beachten, wenn man motorisiert durch die Gegend radelt? ROLAND-Partneranwalt Dirk Torsten Keller von der Kanzlei Winter Rechtsanwälte in Bergisch Gladbach kennt die Antworten.

Nicht jedes Elektrorad ist ein E-Bike

Um zu wissen, welche Regeln bei der Nutzung eines Elektrofahrrads gelten, ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, dass es ganz verschiedene Arten elektrisch unterstützter Zweiräder gibt: Der Begriff „E-Bike“, der sich hierzulande für alle Arten von Elektrorädern eingebürgert hat, umfasst gar nicht alle elektrischen Fahrräder, wie Dirk Torsten Keller erklärt: „Bei etwa 95-97 Prozent aller in Deutschland verkauften elektrisch unterstützten Zweiräder handelt es sich genau genommen um so genannte Pedelecs, was für Pedal Electric Cycle steht.“ Hier müssen Fahrer:innen noch selbst in die Pedale treten und bekommen dabei – bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h – Unterstützung von einem Motor. Schneller kann man nur werden, wenn man mit seiner eigenen Kraftanstrengung stärker in die Pedale tritt. „Rechtlich gesehen ist das Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt. Pedelec-Fahrer:innen benötigen also weder ein Versicherungskennzeichen noch eine Zulassung oder einen Führerschein.

Pedelecs gibt es jedoch auch in einer schnelleren Variante: Die sogenannten S-Pedelecs erreichen Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h und zählen damit zu den Kraftfahrzeugen. „Um diese zu führen, benötigt man eine Fahrerlaubnis der Klasse AM und ein eigenes Versicherungskennzeichen. Radwege dürfen nicht benutzt werden“, so der Anwalt.

Neben den oben genannten Pedelecs gibt es E-Bikes im engeren Sinn, die komplett ohne Tretunterstützung betrieben werden können. Rechtlich handelt es sich bei diesen Zweirädern mit elektrischem Motor – je nach Höchstgeschwindigkeit – entweder um Leichtmofas (bis 20 km/h), Mofas (bis 25 km/h) oder Kleinkrafträder (bis 45 km/h). Fährt das Rad schneller als 20 km/h, benötigt man einen Führerschein der Klasse AM und ein Versicherungskennzeichnen. „Wie beim Mofa dürfen E-Bikes bis zu 25 km/h außerorts auf Radwegen fahren. Innerorts ist das nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Beschilderung erlaubt ist“, erklärt der Jurist. Für die elektrischen Flitzer mit bis zu 45 km/h ist die Nutzung von Radwegen tabu.

Mit Helm oder ohne oben auf dem E-Bike?

Was die Helmpflicht für die einzelnen Räder betrifft, so gilt in jedem Fall: Fahrer:innen von Kraftfahrzeugen, zu den Speed-Pedelecs und E-Bikes zählen, sind zum Tragen von geeigneten Schutzhelmen verpflichtet. Bei Fahrrädern – und Pedelecs bis 25 km/h – verhält sich die Sache nicht ganz so eindeutig, wie Dirk Torsten Keller erklärt: „Wer Fahrrad oder Pedelec fährt, unterliegt grundsätzlich keiner Schutzhelmpflicht. Aber: Da Elektrofahrräder auch Geschwindigkeiten über 20 km/h erreichen können, liegt auch hier ein gewisses Selbstgefährdungspotenzial vor. Das heißt konkret: Kommt es zum Unfall, müssen Pedelec-Fahrer:innen bei fehlendem Helm damit rechnen, eine Mitschuld zu tragen!“ Der Jurist geht davon aus, dass die Frage einer Mitschuld noch eindeutiger wird, wenn das Tragen von Helmen allgemeine Verkehrssitte geworden ist und ein Unfallbeteiligter gegen ebendiese Sitte verstößt. Der Rechtsanwalt rät daher: „Zur eigenen Sicherheit, aber auch als Schutz vor rechtlichen Folgen, empfehle ich daher allen Radfahrer:innen, einen geeigneten Schutzhelm zu tragen.“

Vor der Abfahrt lieber absichern

„Damit der Fahrspaß nicht zur Kostenfalle wird, sollte man sich schon bei der Anschaffung gut informieren, ob zusätzliche Versicherungen sinnvoll oder sogar verpflichtend sind“, rät Anwalt Keller. Die gute Nachricht für Besitzer:innen eines Pedelecs: Sie brauchen von Gesetzes wegen keine extra Versicherung. „Allerdings sollten alle Verkehrsteilnehmer:innen über eine Haftpflichtversicherung verfügen und mit dieser klären, inwieweit Unfälle mit dem motorisierten Bike abgesicherten sind, auch wenn für dieses Rad keine gesonderte Versicherungspflicht besteht“, so Rechtsanwalt Keller. Im Hinblick auf den oftmals hohen Anschaffungspreis rät er allen Radler:innen, über eine weiterführende Absicherung nachzudenken: „Die Hausratversicherung greift meist nur bei einem Diebstahl aus der eigenen Wohnung oder dem Kellerraum. Besonders bei teuren Rädern lohnt sich daher eine spezielle E-Bike-Versicherung, die unter anderem vor den Folgen von Diebstahl, Vandalismus, Elektronikdefekten, Produktionsfehlern oder Unfällen schützt. Und wer auf Nummer sicher gehen will, kann zusätzlich – um im Streitfall sein Recht durchzusetzen – eine Verkehrs-Rechtsschutz-Police abschließen.“

Für S-Pedelecs und E-Bikes ist darüber hinaus in jedem Fall eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, die bei Bedarf durch eine Teilkaskoversicherung ergänzt werden kann.

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit über 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 520,8 Millionen Euro im Jahr 2021 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.396 Mitarbeitende und Bruttobeitragseinnahmen von 548,5 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 56,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2021).

Geschäftsbereiche:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden

ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbrief-Anbieter; innovative Schutzbrief-Konzepte für Versicherungen, Industrie und Handel

ROLAND Assistance: B2B-Dienstleistungskonzepte in den Geschäftsfeldern Mobilitätsdienstleistungen, Schadenmanagement und Kunden-Service

Jurpartner Services: Anbieter von Schadenregulierungsleistungen und Online-Rechtsberatung für Rechtsschutz

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Pressestelle ROLAND-Gruppe • Deutz-Kalker Str. 46 • 50679 Köln • www.roland-gruppe.de

Marcus Acker • Telefon: 0221 8277-1490 • presse@roland-gruppe.de

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