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Wohnungssuche, Mieterrechte & Co.: Die richtige Wohnung finden und Fallen aus dem Weg gehen

Wohnungssuche, Mieterrechte & Co.

Die richtige Wohnung finden und Fallen aus dem Weg gehen

Köln, 18.08.2022. Die Suche nach einer neuen oder sogar der ersten eigenen Wohnung kann ziemlich stressig sein. Der begrenzte Wohnungsmarkt macht es den Suchenden vor allem in Großstädten aktuell sehr schwer, das passende Objekt zu finden. Zudem können hohe Mieten, Betrüger:innen im Internet und unzulässige Fragen durch Vermieter:innen abschreckend wirken und sogar rechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. In solchen Fällen ist es hilfreich, sich mit rechtlichem Hintergrundwissen abzusichern. ROLAND-Partneranwalt Björn Bachirt von der Anwaltskanzlei Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB weiß, was es hier zu beachten gibt und wie man sich richtig verhält.

Makler: hohe Erfolgschance gleich hohe Provision?

Wer Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche hat, kann sich an einen Immobilienmakler wenden. Gegen eine Provision schlagen Makler passende Mietobjekte vor. Hier gilt das sogenannte Bestellerprinzip: Die Person, die sich an ein Maklerbüro wendet, zahlt. Wird der Makler sowohl von Vermieter:in als auch von Mieter:in beauftragt und vermittelt die Parteien erfolgreich, müssen meist auch beide zahlen. Oft finden sich auch Provisionshinweise in Wohnungsinseraten auf einschlägigen Internetportalen. Gut zu wissen: Da es durch die suchende Person keinen Auftrag gegeben hat, kann dem Wohnungssuchenden gegenüber bei Abschluss eines Mietvertrages kein Provisionsanspruch mehr geltend gemacht werden. Nach § 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnraumvermittlung (WoVermRG) verpflichten Provisionshinweise auf Internetportalen den wohnungssuchenden Mieter nicht zur Zahlung einer Maklerprovision, so Rechtsanwalt Bachirt.

Wohnungsbaugenossenschaften

Eine andere Möglichkeit, das neue Zuhause zu finden, sind Wohnungsbaugenossenschaften. „Prinzipiell kann jede Person Mitglied werden, die einen Geschäftsanteil leistet. Als Mitglied entstehen Rechte, wie der Anspruch auf eine freie genossenschaftliche Wohnung. Allerdings sind hierbei die in der Satzung geregelten Vergabegrundsätze zu beachten“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Bachirt. Oft können sich Wohnungssuchende erst dann um eine Mitgliedschaft bewerben, wenn ein passendes Wohnungsangebot vorliegt. Tipp: Wohnungssuchende sollten sich bei Genossenschaften einfach über mögliche freie Wohnungen informieren. Einige Genossenschaften setzen Bewerber:innen auch auf Wartelisten, wenn noch keine Mitgliedschaft vorliegt. Allerdings gilt es zu beachten, dass bei einem Beitritt in eine Genossenschaft auch Genossenschaftsanteile erworben werden müssen.

Sozialwohnungen: Bin ich berechtigt?

Da Genossenschaften eine große Nachfrage verzeichnen, können jahrelange Wartezeiten entstehen, bevor man ein Wohnungsangebot bekommt. In solchen Fällen werden Personen mit einem Wohnberechtigungsschein häufig bevorzugt, da es sich oft um sozialen Wohnungsbau handelt. „Anspruch auf Wohnungen, die der Staat aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von sozialem Wohnungsbau finanziert hat, haben nur Personen, die über einen Wohnberechtigungsschein verfügen“, so der Rechtsexperte. Der Wohnberechtigungsschein ist für zwölf Monate in dem Bundesland gültig, in dem er ausgestellt wurde. Wer berechtigt ist, entscheidet sich nach dem Einkommen und ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Betrüger:innen im Internet

Wer schon einmal auf eine Wohnungsanzeige gestoßen ist, bei der die Miete irgendwie viel zu günstig für die angebotene Wohnung erscheint, der weiß vielleicht, mit welchen Maschen Betrüger:innen arbeiten. Bei Schnäppchen im Internet sollte man immer hellhörig werden, vor allem wenn eine Vorauszahlung per Überweisung gefordert wird. Häufig wird die Wohnung ohne übliches Bewerbungsverfahren mit Besichtigung und Schlüsselübergabe abgegeben. Die Betrüger:innen geben dann vor, den Schlüssel nicht persönlich übergeben zu können, sondern durch Vermittler:innen oder auf anderem Wege auszuhändigen. „Das ist meist eine Masche, bei der Betrüger:innen Geld fordern, aber es die Wohnung gar nicht gibt oder ihnen die Immobilie gar nicht gehört. Generell ist davon abzuraten, Vorauszahlungen an unbekannte Personen zu leisten, ohne die Wohnung selbst besichtigt und persönlich Kontakt mit dem Vermieter bzw. Verwalter der Wohnung aufgenommen zu haben. „Zahlungen immer erst dann leisten, wenn der Mietvertrag unterschrieben ist“, empfiehlt Rechtsanwalt Bachirt.

Was dürfen Vermieter:innen fragen, wann darf ich lügen?

Durch eine Mieterselbstauskunft oder im Bewerbungsgespräch kann der Vermieter Informationen über die Bewerber sammeln. Aber wo sind die Grenzen? Berechtigte Fragen sind solche, die das Mietverhältnis direkt betreffen. Beispielsweise die Höhe des Einkommens oder wer miteinzieht - ob Partner:in, Kinder oder doch ein Haustier. Auch, ob der letzte Mietvertrag durch den:die vorige:n Vermieter:in gekündigt wurde oder ob beabsichtigt wird, die Wohnung unterzuvermieten, kann relevant sein. Fragen wie etwa zur ethnischen Herkunft oder Nationalität, zur Zugehörigkeit zu Religion, Partei oder Vereinen sind hingegen unzulässig. Auch dürfen Vermieter:innen nicht nach Vorstrafen, Hobbies oder der sexuellen Orientierung fragen. „In solchen Fällen darf die Frage auch falsch beantwortet werden. Lügen Bewerber:innen allerdings bei berechtigten Fragen, können Vermieter:innen den Mietvertrag im Nachhinein anfechten. Das gilt auch, wenn die Mieter:innen der Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sind und relevante Informationen verschweigen.“, klärt der Partneranwalt Bachirt auf.

Mietvertrag: Worauf muss ich achten?

Einige Vereinbarungen im Mietvertrag können sich später als Problem herausstellen und sollten daher gut überlegt sein. Mit einem Kündigungsverzicht stimmen beide Parteien zu, den Mietvertrag für eine bestimmte Zeit nicht zu kündigen. „Der Kündigungsverzicht darf für höchstens vier Jahre ausgestellt werden. Wer dem zustimmt, sollte die Möglichkeit sicher ausschließen können, die Wohnung vorzeitig aufgeben zu müssen, denn eine Kündigung ist dann nur noch nach anerkannten oder gesetzlichen Sonderkündigungsrechten oder ausnahmsweise aus wichtigem Grund möglich.“ Die Mieter:innen schützt der Kündigungsverzicht vor allem vor der Möglichkeit des Vermieters, wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

Mieter:innen sollten außerdem hellhörig werden, wenn eine Staffelmietklausel enthalten ist. Vereinbaren beide Parteien eine Staffelmiete, steigt die Miete jährlich zu einem festen Zeitpunkt, um einen im Vertrag vereinbarten Betrag. „Nur wenn man sich sicher ist, den erhöhten Betrag auch in ein paar Jahren zahlen zu können, sollte man dem zustimmen.“, rät Anwalt Bachirt. „Eine Staffelmiete kann allerdings auch von Vorteil sein, da andere Mieterhöhungen in dem Fall nicht möglich sind. Somit entsteht eine gewisse Sicherheit für beide Parteien.“

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Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit über 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 520,8 Millionen Euro im Jahr 2021 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.396 Mitarbeitende und Bruttobeitragseinnahmen von 548,5 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 56,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2021).

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