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Elektronische Rechnungsstellung: Neue EU-Richtlinie erfüllt Erwartungen nicht

Frankfurt am Main (ots)

PricewaterhouseCoopers: Richtlinie hebt durch hohe formale
Anforderungen Vorteile der elektronischen Rechnungslegung auf
Im Dezember 2001 haben sich die Mitgliedsstaaten auf eine neue
EU-Richtlinie verständigt: diese ermöglicht unter bestimmten
Voraussetzungen den Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen
innerhalb Europas. Damit sollen Unsicherheiten bezüglich der
Anforderungen, die elektronische Rechnungen zum Vorsteuerabzug
berechtigen, beseitigt werden. Ziel der Richtlinie ist es darüber 
hinaus,  die  unterschiedlichen nationalen  Vorschriften  der 15
Mitgliedsstaaten für die Erstellung von Rechnungen zu
vereinheitlichen. Die Richtlinie gibt daher auch vor, welche
Mindestangaben sowohl elektronische Rechnungen als auch Rechnungen in
Papierform aufweisen müssen. "Diese Grundgedanken der Richtlinie sind
an sich zu begrüßen. Leider bleibt die Richtlinie jedoch hinter den
Erwartungen, die an sie gestellt wurden, zurück", so Stefan Bernütz,
E-Business-Experte bei PricewaterhouseCoopers.
Richtlinie hebt Vorteile der elektronischen Rechnung wieder auf
Voraussetzung für die Zulässigkeit der elektronischen Rechnung ist
neben der Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Abrechnung,
dass beim Versand die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
des Inhaltes gewährleistet werden. Dies ist zum einen mit einer
fortgeschrittenen elektronischen Signatur (siehe Anhang) auf der
Rechnung zu erreichen. Jedoch sind die Mitgliedsstaaten ermächtigt,
höhere Anforderungen zu verlangen (siehe Anhang).
Alternativ sieht die Richtlinie die Erstellung von EDI-Rechnungen
(Electronic Data Interchange, EDI) vor. In diesem Fall sind die
Mitgliedsstaaten ermächtigt, zusätzlich ein Papierdokument zu
verlangen. "Diese überholte Vorgehensweise würde Vorteile wie zum
Beispiel hohe Kosteneinsparungen, Zeit- und Effizienzgewinn sowie die
Vermeidung von Papierbergen, die mit der elektronischen Rechnung
grundsätzlich zu erreichen sind, wieder zunichte machen", so Stefan
Bernütz weiter.
Keine einheitliche europäische Regelung
Mit Zustimmung des jeweiligen Mitgliedsstaates können die
Rechnungen auch auf andere Weise elektronisch übermittelt werden,
sofern die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes
gewährleistet sind. Die Richtlinie lässt jedoch offen, was unter
einer elektronischen Übermittlung auf andere Weise zu verstehen ist.
Auf Grund der Tatsache, dass die Richtlinie zwei Alternativen
vorsieht, und darüber hinaus höhere Anforderungen durch die einzelnen
Mitgliedsstaaten zulässt, wurde das Ziel einer einheitlichen
elektronischen Rechnung verfehlt.
Geforderte Mindestangaben zu umfangreich und detailliert
Die Richtlinie regelt außerdem, welche Mindestangaben eine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung enthalten muss. Diese zum Teil
sehr weitreichenden Anforderungen (siehe Anhang) werden den
grenzüberschreitenden Handel voraussichtlich zusätzlich behindern.
Die EU-Mitgliedsstaaten haben bis zum 1. Januar 2004 Zeit, die
neue Richtlinie umzusetzen. Wann Deutschland die neue Richtlinie
umsetzen wird, bleibt abzuwarten. In Deutschland ist die
elektronische Rechnung ohnehin bereits seit dem 1. Januar 2002
zulässig. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung
versehen ist (siehe Anhang).
Die Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77 / 388 /
EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung
der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung ist
im Internet abrufbar unter:
http://register.consilium.eu.int/pdf/de/01/st14/14851d1.pdf
Für die Redaktion:
PricewaterhouseCoopers ist in Deutschland mit einem Umsatz von
rund 1,4 Milliarden Euro eines der marktführenden integrierten
Dienstleistungsunternehmen im Bereich Beratung und Prüfung. Rund
11.000 Mitarbeiter arbeiten an 39 Standorten in Deutschland für
nationale und internationale Mandanten jeder Größe. Die breite
Palette der Dienstleistungen umfasst die Wirtschaftsprüfung, die
Steuerberatung, die Unternehmens- und Corporate Finance- sowie die
Human Resource-Beratung.
Anhang
Auszug aus der Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und
Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die
Rechnungsstellung hinsichtlich der elektronischen Rechnung
* Ausweislich Artikel 2 der neuen Richtlinie 77/388 EWG gilt für
elektronische Rechnungen folgendes:
Rechnungen können auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des
Empfängers auf elektronischem Weg übermittelt werden.
  • Elektronisch übermittelte Rechnungen werden von den Mitgliedsstaaten unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden:
  • entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12); die Mitgliedsstaaten können allerdings verlangen, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird (Artikel
2 Nummer 6 und 10 der genannten Richtlinie);
  • oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten; die Mitgliedsstaaten können allerdings unter von ihnen festzulegenden Bedingungen verlangen, dass zusätzlich ein zusammenfassendes Dokument in Papierform erforderlich ist.
  • Die Rechnungen können vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedsstaates oder der betreffenden Mitgliedsstaaten auch auf andere Weise elektronisch übermittelt werden. Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2008 einen Bericht - gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag - zur Änderung der Bedingungen der elektronischen Ausstellung von Rechnungen vor, damit etwaige künftige technologische Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden können.
Auszug aus der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
Artikel 2
   Begriffsbestimmung
* Im Sinne der Signaturrichtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die
      anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch verknüpft 
      sind und die zur Authentifizierung dienen;
2. "fortgeschrittene elektronische Signatur" eine elektronische
      Signatur, die folgende Anforderungen erfüllt:
a) sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet;
b) sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners;
c) sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter
      seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d) sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft,
      dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden 
      kann.
   ...
6. "sichere Signaturerstellungseinheit" eine
      Signaturerstellungseinheit, die die Anforderungen des Anhangs  
      III erfüllt;
   ...
10. "qualifiziertes Zertifikat" ein Zertifikat, das die
       Anforderungen des Anhangs I erfüllt und von einem
       Zertifizierungsdienstanbieter bereitgestellt wird, der die
       Anforderungen des Anhangs II erfüllt.
Auszug aus der Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und
Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die
Rechnungsstellung hinsichtlich der Mindestangaben auf Rechnungen
  • Die Rechnung muss nach Artikel 2 der neuen Richtlinie folgende Mindestangaben enthalten:
  • Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden, unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28 c Teil A der 6. EG Richtlinie (steuerfreie Lieferungen von Gegenständen) erhalten hat
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen
  • das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
  • die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind
  • den anzuwendenden Steuersatz
  • den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird
  • bei Steuerbefreiung oder wenn der Kunde Steuerschuldner ist: den Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder ein Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt
  • weitere Angaben sind bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge, in Fällen der Differenzbesteuerung sowie bei Steuervertretern (als Steuerschuldner) mit aufzunehmen
Auszug aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 4 Satz 2
UStG n.F.):
Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1
des Signaturgesetzes versehene elektronische Abrechnung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Stefan Bernütz
PricewaterhouseCoopers
Telefon: (030) 26 36 - 52 05
Telefax: (030) 26 36 - 55 96 
stefan.bernuetz@de.pwcglobal.com
Nicole Susann Roschker
PricewaterhouseCoopers
Konzernkommunikation / Presse
Telefon: (0 69) 95 85 - 16 69
Telefax: (0 69) 95 85 - 33 31 
nicole.susann.roschker@de.pwcglobal.com

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