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Schutz vor Spannern ja, aber nicht auf Kosten der Presse- und Rundfunkfreiheit
Medienverbände und -unternehmen kritisieren Gesetzentwurf zum Bildnisschutz im Strafrecht

Berlin (ots)

Auch zukünftig muss sichergestellt sein, dass
Bildjournalismus mit versteckter Kamera ausnahmsweise möglich und
zulässig bleibt, um Missstände aufzudecken. Sämtliche Medienverbände
und -unternehmen - Deutscher Presserat, Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, Deutscher
Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen und
Journalistenen-Union, ARD, ZDF und Verband Privater Rundfunk- und
Telekommunikation - äußern deshalb Kritik an den aktuellen
Gesetzesplänen zur Einführung einer Strafbarkeit für die Herstellung
und den Gebrauch von unzulässigen Bildaufnahmen.
Die Rechtspolitiker der Bundestagsfraktionen haben sich vor
einigen Tagen darauf verständigt, eine Verletzung der Intimsphäre
gesondert unter Strafe zu stellen. Grundlage für diese
interfraktionelle Einigung ist ein von Baden-Württemberg und Bayern
initiierter Gesetzentwurf des Bundesrats von September 2003. Nach dem
künftigen § 201a des Strafgesetzbuches soll sich strafbar machen, wer
von einer Person, die sich "in einer Wohnung oder einem gegen
Einblick besonders geschützten Raum" aufhält, "unbefugt Bildaufnahmen
herstellt oder überträgt und dadurch deren höchst persönlichen
Lebensbereich verletzt". Hintergrund der Regelung sind die unstreitig
zu verurteilenden sog. "Spannerpraktiken", also Fälle, in denen
Personen Kameraaugen an versteckter Stelle etwa in Hotelzimmern,
Toiletten oder Umkleidekabinen installieren, um in die Intimsphäre
Dritter einzudringen.
Die Medienverbände und -unternehmen sehen in der bislang
vorgeschlagenen Fassung der Strafnorm allerdings eine Gefahr für die
Presse- und Rundfunkfreiheit sowie den freien Zugang zu
Informationen. Der Entwurf berücksichtigt weder die bereits geltenden
straf- und zivilrechtlichen Normen zum Schutz der Intimsphäre, noch
verwendet er hinreichend klare Begriffe. Zudem lässt er jegliche
Einschränkungen der Strafbarkeit für Zwecke der Berichterstattung
vermissen.
Die Medienverbände und -unternehmen regen daher an, ihre Kritik an
dem Gesetzesvohaben insoweit zu berücksichtigen. Sie fordern den
Gesetzgeber gleichzeitig auf, jedenfalls einen klarstellenden Passus
in den Entwurf aufzunehmen. Dieser soll vorsehen, dass Taten nicht
rechtswidrig sind, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter öffentlicher
Interessen begangen werden. Ein solcher Rechtfertigungsgrund würde
ein differenziertes Abwägungsgebot zwischen den Medienfreiheiten des
Grundgesetzes und dem Persönlichkeitsschutz statuieren. In ihrer
ausführlichen Stellungnahme weisen die Medienverbände dabei auch hin
auf die anerkannten journalistischen Grundsätze, wie sie im
Pressekodex und verschiedenen Rundfunkrichtlinien festgehalten sind.
Für die anstehende Beratung des Vorhabens in den nächsten Wochen
bekunden die unterzeichnenden Verbände und Unternehmen gleichzeitig
ihre weitere Gesprächsbereitschaft. Die gemeinsame Stellungnahme kann
auf der jeweiligen Homepage der Verbände und Unternehmen eingesehen
werden.
Pressekontakt VDZ: 
Veronika Nickel
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
T/F: (030) 726298-160/-161
e-Mail:  v.nickel@vdz.de

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