BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen
Unternehmensberater fordern eine grundlegende Liberalisierung des Wettbewerbsrechts
Berlin (ots)
Verkaufsbeschränkungen des UWG lockern - Sonderverkaufsrechte ausweiten - Schlussverkäufe beibehalten
Vor dem Hintergrund zahlreicher Wettbewerbsverfahren wegen angeblicher Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spricht sich der Präsident des Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V., Rémi Redley, für eine weitere Liberalisierung der Verkaufsvorschriften aus. Neben einer Erweiterung der Regeln über den Sonderverkauf müsste dabei auch über eine Neufassung der Rabatt- und Zugabevorschriften nachgedacht werden. Das System der Sommer- und Winterschlussverkäufe hätte sich allerdings bewährt und sollte beibehalten werden.
Alleine das Verfahren gegen C&A - das Bekleidungshaus war wegen zu hoher Rabatte außerhalb der Schlussverkaufszeit abgemahnt worden - belege die Notwendigkeit einer Reform der Sonderverkaufsvorschriften des UWG. Zur Zeit seien Sonderverkäufe außerhalb der Winter- und Sommerschlussverkäufe nur in engen Grenzen erlaubt. So blieben jahreszeitunabhängige Sonderangebote trotz Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung weiterhin nur bei "einzelnen gekennzeichneten" Waren zulässig. "Es wäre sinnvoll, auch den drastisch verbilligten Verkauf ganzer Warensorten und Warengruppen zu gestatten", meint der Verbandschef. Denn damit werde den Gewerbetreibenden mehr Spielraum ermöglicht, Warenbestände kurzfristig abzubauen und damit flexibler auf die Bedürfnisse des Marktes zu reagieren. Gleiches gelte für die Regelungen zum Jubiläumsverkauf. "Nach jetziger Rechtslage darf nur alle 25 Jahre ein Jubiläumsverkauf durchgeführt werden. In Zeiten erheblicher Branchenveränderungen und eines enormen Wettbewerbsdruckes junger kleiner und mittlerer Unternehmen ist es sinnvoll, kürzere Fristen einzuführen." Ein fünf- oder zehnjähriger Abstand sei in der heutigen Zeit wesentlich praxisnaher.
Ebenso wäre es sinnvoll, zusätzliche Sonderverkaufsgelegenheiten zu schaffen. Denkbar sei ein Sonderverkaufsrecht bei Firmenzusammenschlüssen, Inhaberwechseln oder an deutschlandweiten Gedenktagen, wie zum Beispiel dem "Tag des Kindes". Bei letzterem könnten dann Kindermode oder Spielzeugwaren reduziert angeboten werden. Die Umsatzergebnisse des laufenden Winterschlussverkaufes bestätigten den wirtschaftlichen Effekt solcher Sonderverkäufe. "Gerade für mittelständische Händler ist der Schlussverkauf eine gute Gelegenheit, die Liquidität zu erhöhen. Und in Phasen konjunktureller Schwäche sind ausreichende finanzielle Mittel überlebenswichtig."
Problematisch sei zudem, dass die teilweise sehr unscharf gefassten Vorschriften des UWG weiterhin Bewertungsmaßstab für die Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben seien. Redley weist exemplarisch auf einen Beschluss des OLG Frankfurt von Ende letzten Jahres hin, in dem eine Pauschalreise als Zugabe zu einem Möbelkauf untersagt wurde. Begründet wurde dies mit einem angeblichen Verstoß gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 1 UWG. "Bereits bei der Abschaffung der Zugabeverordnung hatten wir vor so einer Entwicklung gewarnt. Jetzt wird es für einen Händler wesentlich schwerer, die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme im Vorfeld einzuschätzen", so Redley. Sollte sich in absehbarer Zeit keine gefestigte Rechtsprechung entwickeln, rät der Verbandschef zu einer Klarstellung im UWG: "Da müssten dann weitreichende Rabatte und Zugaben ausdrücklich erlaubt werden."
Redleys Fazit: "Das UWG hat stammt in weiten Teilen aus dem Jahre 1909 und widerspricht damit dem modernen Leitbild des verständigen und mündigen Konsumenten. Der normale Bürger ist nicht mehr so unkritisch, wie der kaiserliche Gesetzgeber offenbar einst dachte. Eine Generalüberholung des Gesetzes tut also in jedem Fall Not."
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