BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen
Aktuelles Urteil des OLG Frankfurt erschwert Beraterverträge durch Aufsichtsräte
BDU-Präsident Redley empfiehlt präzise Vereinbarungen
Bonn/Berlin (ots)
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 21. September 2005 - 1 U 14/05) die Zulässigkeit von kostenpflichtigen Unternehmensberatungsleistungen durch eigene Aufsichtsratsmitglieder eingeschränkt. Danach sind Beratungsverträge durch Unternehmen, deren Mitgesellschafter zugleich im Aufsichtsrat des beratenen Unternehmens sind, nur noch eingeschränkt möglich. Sie müssen in jedem Fall zwingend von den übrigen Aufsichtsratmitgliedern genehmigt werden. Der Präsident des Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V., Rémi Redley, begrüßt die Entscheidung der Frankfurter Richter. Beratungsleistungen, die zur grundsätzlich "organschaftlich" geschuldeten Tätigkeit eines Aufsichtsrats gehören, sind nach Ansicht des OLG überhaupt nicht genehmigungsfähig.
Der BDU empfiehlt, die Grundsätze in der Praxis außerordentlich ernst zu nehmen und eins zu eins umzusetzen. Es sei wichtig, einen Zielkonflikt zwischen den Aufgaben als Aufsichtsrat und den beruflichen Interessen als Berater von vorneherein auszuschließen. "Der Vorstand des beratenen Unternehmens darf sich zudem nicht scheuen, die Beratungspflicht seines Aufsichtsrates einzufordern, denn diese ist eine seiner wesentlichsten Aufgaben", so der BDU-Präsident. Werde darüber hinaus ein Externer beauftragt, müssten sehr präzise Aufgabendefinitionen erfolgen.
Hintergrund: Ein in die Krise geratenes Unternehmen wurde von einer Unternehmensberatungsgesellschaft beraten, deren fünfzigprozentiger Gesellschafter zugleich Mitglied des Aufsichtsrats des sanierungsbedürftigen Unternehmens war. Das OLG mußte zunächst klären, ob alleine die Mitgesellschafterstellung des Aufsichtsrats eine Zustimmungspflicht des übrigen Aufsichtsrats zum Beratungsvertrag auslöst. Die Frage war bislang noch nicht entscheiden worden. Der Frankfurter Senat bejahte diese Frage: Um die Unabhängigkeit des Kontrollorgans Aufsichtsrat zu gewährleisten, sei ein Höchstmaß an Transparenz nötig. Dieses gelte insbesondere für eine eindeutig kalkulierbare Honorarhöhe.
Zugleich bekräftigte das OLG Frankfurt, dass ein Aufsichtsrat schließlich selber Beratung in "wesentlichen und grundsätzlichen" Unternehmensfragen schulde. Externer Beratung fielen dagegen eher vorbereitende und umsetzende Tätigkeiten zu. Ein Beratungsvertrag müsse dies ausreichend präzise konkretisieren. Daher könnten pauschal definierte Tätigkeiten wie "Unternehmens-, Beteiligungskaufverträge, Joint Ventures, Finanzierungsmodelle, sonstige Kapitalmaßnahmen" oder "interne Strukturierungen" durchaus eine originäre Beratungspflicht des Aufsichtsrates sein.
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