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Aktuelles Urteil des OLG Frankfurt erschwert Beraterverträge durch Aufsichtsräte
BDU-Präsident Redley empfiehlt präzise Vereinbarungen

Bonn/Berlin (ots)

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in
einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 21. September
2005 - 1 U 14/05) die Zulässigkeit von kostenpflichtigen
Unternehmensberatungsleistungen durch eigene Aufsichtsratsmitglieder
eingeschränkt. Danach sind Beratungsverträge durch Unternehmen,
deren Mitgesellschafter zugleich im Aufsichtsrat des beratenen
Unternehmens sind, nur noch eingeschränkt möglich. Sie müssen in
jedem Fall zwingend von den übrigen Aufsichtsratmitgliedern
genehmigt werden. Der Präsident des Bundesverband Deutscher
Unternehmensberater BDU e.V., Rémi Redley, begrüßt die Entscheidung
der Frankfurter Richter. Beratungsleistungen, die zur grundsätzlich
"organschaftlich" geschuldeten Tätigkeit eines Aufsichtsrats
gehören, sind nach Ansicht des OLG überhaupt nicht genehmigungsfähig.
Der BDU empfiehlt, die Grundsätze in der Praxis außerordentlich
ernst zu nehmen und eins zu eins umzusetzen. Es sei wichtig, einen
Zielkonflikt zwischen den Aufgaben als Aufsichtsrat und den
beruflichen Interessen als Berater von vorneherein auszuschließen.
"Der Vorstand des beratenen Unternehmens darf sich zudem nicht
scheuen, die Beratungspflicht seines Aufsichtsrates einzufordern,
denn diese ist eine seiner wesentlichsten Aufgaben", so der
BDU-Präsident. Werde darüber hinaus ein Externer beauftragt, müssten
sehr präzise Aufgabendefinitionen erfolgen.
Hintergrund: Ein in die Krise geratenes Unternehmen wurde von
einer Unternehmensberatungsgesellschaft beraten, deren
fünfzigprozentiger Gesellschafter zugleich Mitglied des Aufsichtsrats
des sanierungsbedürftigen Unternehmens war. Das OLG mußte zunächst
klären, ob alleine die Mitgesellschafterstellung des Aufsichtsrats
eine Zustimmungspflicht des übrigen Aufsichtsrats zum
Beratungsvertrag auslöst. Die Frage war bislang noch nicht
entscheiden worden. Der Frankfurter Senat bejahte diese Frage: Um die
Unabhängigkeit des Kontrollorgans Aufsichtsrat zu gewährleisten, sei
ein Höchstmaß an Transparenz nötig. Dieses gelte insbesondere für
eine eindeutig kalkulierbare Honorarhöhe.
Zugleich bekräftigte das OLG Frankfurt, dass ein Aufsichtsrat
schließlich selber Beratung in "wesentlichen und grundsätzlichen"
Unternehmensfragen schulde. Externer Beratung fielen dagegen eher
vorbereitende und umsetzende Tätigkeiten zu. Ein Beratungsvertrag
müsse dies ausreichend präzise konkretisieren. Daher könnten pauschal
definierte Tätigkeiten wie "Unternehmens-, Beteiligungskaufverträge,
Joint Ventures, Finanzierungsmodelle, sonstige Kapitalmaßnahmen" oder
"interne Strukturierungen" durchaus eine originäre Beratungspflicht
des Aufsichtsrates sein.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
Klaus Reiners (Pressesprecher)  
Zitelmannstraße 22, 53113 Bonn und Kronprinzendamm 1, 10711 Berlin
Tel.: 0228/9161-24
eMail:  rei@BDU.de

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