All Stories
Follow
Subscribe to Pfeiffer Vacuum Technology AG

Pfeiffer Vacuum Technology AG

EANS-Hauptversammlung: Pfeiffer Vacuum Technology AG
Einberufung der Hauptversammlung

--------------------------------------------------------------------------------
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Asslar

ISIN DE0006916604

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu unserer

ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 26. Mai 2011, 14:00 Uhr,

in die Stadthalle in 35578 Wetzlar, Brühlsbachstr. 2B, herzlich ein.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum Technology
    AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010. Vorlage
    des Lageberichtes für die Pfeiffer Vacuum Technology AG und den Pfeiffer
    Vacuum Konzern, des Berichts des Vorstands über die Angaben nach §§ 289
    Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das
    Geschäftsjahr 2010.


    Die vorgenannten Unterlagen sind nach den  aktiengesetzlichen  Vorschriften
    der Hauptversammlung zugänglich zu  machen.  Zu  Tagesordnungspunkt  1  ist
    keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
    den vom Vorstand  aufgestellten  Jahres-  und  Konzernabschluss  gemäß  den
    gesetzlichen   Bestimmungen   bereits   am   17. März   2011   festgestellt
    beziehungsweise gebilligt hat.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand  und   Aufsichtsrat   schlagen   vor,   den   im   Jahresabschluss
    ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 90.029.312,32 wie folgt zu verwenden:


    Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,90
    auf jede dividendenberechtigte Stückaktie

    für das Geschäftsjahr 2010: Euro 28.616.211,10

    Vortrag auf neue Rechnung:  Euro 61.413.101,22

Euro 90.029.312,32

Die Dividende ist am 27. Mai 2011 zahlbar.


    Der Gewinnvorschlag berücksichtigt, dass  die  Gesellschaft  derzeit  keine
    eigenen Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt wären.
    Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb eigener Aktien die Zahl
    der dividendenberechtigten Aktien  vermindern.  In  diesem  Fall  wird  bei
    unveränderter  Ausschüttung  von  Euro   2,90   je   dividendenberechtigter
    Stückaktie    der    Hauptversammlung    ein    entsprechend    angepasster
    Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.


 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands  für  das  Geschäftsjahr
    2010


    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für  das  Geschäftsjahr  2010
    vor.


 4. Beschlussfassung  über  die   Entlastung   des   Aufsichtsrats   für   das
    Geschäftsjahr 2010


    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für  das  Geschäftsjahr  2010
    vor.


 5. Wahl  des  Abschlussprüfers  und  des  Konzernabschlussprüfers   für   das
    Geschäftsjahr 2011


    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des  Prüfungsausschusses  vor,  die
    Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,  Eschborn/Frankfurt  am
    Main,   zum   Abschlussprüfer   sowohl   für   den   Jahresabschluss    der
    Aktiengesellschaft als auch für den Konzernabschluss für das  Geschäftsjahr
    2011 zu bestellen.


 6. Beschlussfassung   über   die   Billigung   des   Vergütungssystems   der
    Vorstandsmitglieder


    Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene  Gesetz  zur  Angemessenheit
    der  Vorstandsvergütung  wurde  die  Möglichkeit   geschaffen,   dass   die
    Hauptversammlung  über  die  Billigung  des  Systems  zur   Vergütung   der
    Vorstandsmitglieder  beschließt.  Hiervon  soll  aus  Gründen  einer  guten
    Corporate Governance Gebrauch gemacht werden.  Der  Aufsichtsrat  hat  sich
    detailliert über die zurzeit praktizierten Vergütungssysteme der  führenden
    börsennotierten Unternehmen in Deutschland informiert. Der Aufsichtsrat ist
    überzeugt, dass das Vorstandsvergütungssystem drei Kriterien gerecht werden
    muss,  nämlich  Angemessenheit,  Nachhaltigkeit  und   Transparenz.   Unter
    Würdigung  der  bei  den  führenden  deutschen  Unternehmen   praktizierten
    Vergütungssysteme und  in  dem  Bestreben,  die  Kriterien  Angemessenheit,
    Nachhaltigkeit  und  Transparenz   bestmöglich   zu   erfüllen,   hat   der
    Aufsichtsrat  das  Vergütungssystem   verabschiedet.   Das   verabschiedete
    Vergütungssystem   ist   im   Vergütungsbericht   dargestellt,    der    im
    Geschäftsbericht  2010  als  Teil  des   Corporate-Governance-Berichts   im
    Konzernlagebericht veröffentlicht ist. Dieses Vergütungssystem soll ab 2012
    umgesetzt werden, da in  die  gegenwärtigen  Vorstandsdienstverträge  nicht
    eingegriffen werden soll.


    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:


    Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der  Pfeiffer  Vacuum
    Technology AG, wie im Konzernlagebericht 2010 dargestellt, wird gebilligt.

7. Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung

Die Anforderungen an die  Aufsichtsratsmitglieder  der  Gesellschaft  sowie
    deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind in  jüngerer  Vergangenheit  -
    sowohl infolge von erhöhten gesetzlichen Anforderungen als auch  durch  die
    gewachsene Größe des Konzerns - beständig gestiegen.  Im  Hinblick  hierauf
    soll die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder,  die  zuletzt  von
    der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2006 beschlossen wurde, angepasst
    werden.


    Vorstand und  Aufsichtsrat  schlagen  daher  vor,  folgenden  Beschluss  zu
    fassen:


    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten  für  jedes  volle  Geschäftsjahr
    ihrer Zugehörigkeit zu diesem Gremium eine feste jährliche  Vergütung,  die
    für das einzelne Mitglied Euro 25.000,-, für den Vorsitzenden das Dreifache
    und   für   dessen    Stellvertreter    sowie    den    Vorsitzenden    des
    Prüfungsausschusses das  Doppelte  beträgt.  Bei  Doppelfunktionen  erfolgt
    keine zusätzliche, sondern gilt  nur  die  jeweils  höhere  Vergütung.  Bei
    unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden  wird  die  Vergütung  zeitanteilig
    (pro rata temporis) gezahlt. Die Mitglieder  des  Aufsichtsrats  werden  in
    eine  im  Interesse  der  Gesellschaft  von  dieser  in  angemessener  Höhe
    unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung  für  Organmitglieder
    einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet  die
    Gesellschaft.     Außerdem     erstattet     die     Gesellschaft     jedem
    Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende
    Umsatzsteuer. Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf  das  gesamte
    Geschäftsjahr 2011 Anwendung und gelten bis zu einer  Neufestsetzung  durch
    die Hauptversammlung gemäß § 11 Satz 2 der Satzung.


 8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals  unter
    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals


    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010  wurde  der  Vorstand
    ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis  zum  19.  Mai  2015  mit
    Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
    Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um  bis
    zu insgesamt Euro  11.482.368,00  zu  erhöhen.  Unter  teilweiser  Ausübung
    dieser am 16. Juni 2010 in das Handelsregister  eingetragenen  Ermächtigung
    gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital)  hat  der  Vorstand  mit
    Zustimmung  des  Aufsichtsrats  am  17.  November  2010  die  Erhöhung  des
    Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen von Euro 22.964.736,00  um
    bis zu Euro 2.296.471,04 auf bis zu Euro 25.261.207,04  beschlossen.  Durch
    diese im November 2010 in voller Höhe durchgeführte  Kapitalerhöhung  wurde
    das genehmigte Kapital teilweise ausgenutzt und steht  somit  nur  noch  in
    Höhe von Euro 9.185.896,96 zur Verfügung.


    Gesetzlich zulässig ist ein genehmigtes Kapital  in  Höhe  der  Hälfte  des
    Grundkapitals.   Das   Grundkapital   der   Gesellschaft    beträgt    Euro
    25.261.207,04. Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft im  Hinblick  auf
    etwaige Kapitalerhöhungen  zu  erhalten,  soll  das  bestehende  genehmigte
    Kapital aufgehoben und ein neues  genehmigtes  Kapital  in  Höhe  von  Euro
    12.630.603,24 - dies entspricht  rund  50%  des  bei  der  Beschlussfassung
    bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden.  Vorstand  und  Aufsichtsrat
    schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:


    a)     Die in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
           das  Grundkapital  der  Gesellschaft  bis  zum  19.  Mai  2015   mit
           Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer,  auf  den  Inhaber
           lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
           mehrmals um bis zu insgesamt Euro 9.185.896,96 zu erhöhen, wird nach
           näherer Maßgabe der nachfolgenden lit. e) mit Wirkung auf  den  dort
           bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung aufgehoben.


    b)     Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft  bis
           zum 25. Mai 2016 mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrats  durch  Ausgabe
           neuer, auf den Inhaber lautender  Stückaktien  gegen  Bar-  und/oder
           Sacheinlagen  einmalig   oder   mehrmals   um   bis   zu   insgesamt
           Euro 12.630.603,24 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).


           Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu  gewähren.
           Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß § 186 Abs.
           5 AktG, gewährt werden.


           Der  Vorstand   wird   jedoch   ermächtigt,   mit   Zustimmung   des
           Aufsichtsrats   Spitzenbeträge   vom   Bezugsrecht   der   Aktionäre
           auszunehmen. Der Vorstand wird ferner  ermächtigt,  das  Bezugsrecht
           der Aktionäre mit Zustimmung des  Aufsichtsrats  auszuschließen,  um
           bis zu einem anteiligen Betrag von Euro 500.000,00  neue  Aktien  an
           Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen
           auszugeben.


           Der Vorstand wird im Falle  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  gegen
           Bareinlagen überdies ermächtigt, mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrats
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag
           den Börsenpreis von Aktien  der  Gesellschaft  gleicher  Ausstattung
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch  nur
           mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß  §
           186 Abs. 3  Satz  4  AktG  ausgegebenen  Aktien  insgesamt  10%  des
           Grundkapitals  nicht  überschreiten  dürfen,  und  zwar   weder   im
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der  Ausübung  dieser
           Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des  Grundkapitals  sind
           diejenigen Aktien anzurechnen,


           -     die zur Bedienung  von  Schuldverschreibungen  mit  Wandlungs-
                 oder  Optionsrecht  ausgegeben  werden  oder  auszugeben  sind,
                 sofern die Schuldverschreibungen während  der  Laufzeit  dieser
                 Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3  Satz
                 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;


           -     die als eigene Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung
                 gemäß  §  186  Abs.  3  Satz  4  AktG  unter   Ausschluss   des
                 Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.


           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand  ermächtigt,
           das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des  Aufsichtsrats  bis
           zu einem Betrag von Euro 2.526.120,70, das entspricht  10%  des  zum
           Zeitpunkt   der    Beschlussfassung    bestehenden    Grundkapitals,
           auszuschließen.


           Weiterhin  wird  der  Vorstand  ermächtigt,   mit   Zustimmung   des
           Aufsichtsrats  den  weiteren  Inhalt  der   Aktienrechte   und   die
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.


    c)     § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


    "(5)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der  Gesellschaft  bis
           zum 25. Mai 2016 mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrats  durch  Ausgabe
           neuer, auf den Inhaber lautender  Stückaktien  gegen  Bar-  und/oder
           Sacheinlagen  einmalig  oder  mehrmals  um  bis  zu  insgesamt  Euro
           12.630.603,24 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).


           Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu  gewähren.
           Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß § 186 Abs.
           5 AktG, gewährt werden.


           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.


           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das  Bezugsrecht  der  Aktionäre
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,  um  bis  zu  einem
           anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 neue Aktien an Mitarbeiter der
           Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben.


           Der Vorstand ist im  Falle  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  gegen
           Bareinlagen überdies ermächtigt, mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrats
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag
           den Börsenpreis von Aktien  der  Gesellschaft  gleicher  Ausstattung
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch  nur
           mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß  §
           186 Abs. 3  Satz  4  AktG  ausgegebenen  Aktien  insgesamt  10%  des
           Grundkapitals  nicht  überschreiten  dürfen,  und  zwar   weder   im
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der  Ausübung  dieser
           Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10%  des  Grundkapitals  sind
           diejenigen Aktien anzurechnen,


           -     die zur Bedienung  von  Schuldverschreibungen  mit  Wandlungs-
                 oder  Optionsrecht  ausgegeben  werden  oder  auszugeben  sind,
                 sofern die Schuldverschreibungen während  der  Laufzeit  dieser
                 Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3  Satz
                 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;


           -     die als eigene Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung
                 gemäß  §  186  Abs.  3  Satz  4  AktG  unter   Ausschluss   des
                 Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.


           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der  Vorstand  ermächtigt,
           das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des  Aufsichtsrats  bis
           zu einem Betrag von Euro 2.526.120,70, das entspricht  10%  des  zum
           Zeitpunkt   der    Beschlussfassung    bestehenden    Grundkapitals,
           auszuschließen.


           Weiterhin  ist  der  Vorstand   ermächtigt,   mit   Zustimmung   des
           Aufsichtsrats  den  weiteren  Inhalt  der   Aktienrechte   und   die
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen."


    d)      Der  Aufsichtsrat  wird  ermächtigt,  §  5  Abs.  5   der   Satzung
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder
           nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.


    e)      Der  Vorstand  wird  angewiesen,  die  Aufhebung  des   bestehenden
           Genehmigten Kapitals nur zusammen mit  der  beschlossenen  Schaffung
           des neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von  Euro  12.630.603,24  mit
           der entsprechenden Satzungsänderung gemäß vorstehender lit.  c)  zur
           Eintragung in das Handelsregister anzumelden mit der  Maßgabe,  dass
           die Aufhebung  des  bestehenden  Genehmigten  Kapitals  nur  in  das
           Handelsregister eingetragen werden soll,  wenn  sichergestellt  ist,
           dass zeitgleich oder  im  unmittelbaren  Anschluss  daran  das  neue
           Genehmigte Kapital in das Handelsregister eingetragen wird.


    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2,  §
    186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung


    Die durch Beschluss der  Hauptversammlung  vom  20.  Mai  2010  geschaffene
    Ermächtigung des Vorstands,  das  Grundkapital  der  Gesellschaft  bis  zum
    19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf  den
    Inhaber lautender Stückaktien gegen  Bar-  und/oder  Sacheinlagen  einmalig
    oder mehrmals um bis zu insgesamt  Euro  11.482.368,00  zu  erhöhen,  wurde
    durch die im November 2010 vom Vorstand mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrats
    beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen  Bareinlagen
    von  Euro  22.964.736,00  um  Euro  2.296.471,04  auf  Euro   25.261.207,04
    teilweise ausgeübt. Das genehmigte Kapital gemäß § 5  Abs.  5  der  Satzung
    steht somit nur noch in Höhe von Euro 9.185.896,96 zur Verfügung.


    Gesetzlich zulässig ist ein genehmigtes Kapital  in  Höhe  der  Hälfte  des
    Grundkapitals.   Das   Grundkapital   der   Gesellschaft    beträgt    Euro
    25.261.207,04. Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft im  Hinblick  auf
    etwaige Kapitalerhöhungen  zu  erhalten,  soll  das  bestehende  genehmigte
    Kapital aufgehoben und ein neues  genehmigtes  Kapital  in  Höhe  von  Euro
    12.630.603,24 - dies entspricht  rund  50%  des  bei  der  Beschlussfassung
    bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden.


    Durch  diese  Ermächtigung  wird  der  Gesellschaft  eine  weiter   gehende
    Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. Dies stellt ein wichtiges
    Mittel dar, um das Verhältnis zwischen Eigenkapital  und  Fremdkapital  dem
    weiteren Wachstum der Gesellschaft anzupassen. Damit wird dem Vorstand  mit
    Zustimmung   des   Aufsichtsrats   ermöglicht,   flexibler   auf   günstige
    Marktverhältnisse zu reagieren und diese optimal zu nutzen. Insbesondere im
    Hinblick auf die Entwicklung der Möglichkeiten zum Erwerb von Beteiligungen
    erscheint eine Erweiterung des Handlungsspielraums angemessen.


    Zur erklärten Strategie der Pfeiffer Vacuum Technology AG gehört  es  auch,
    durch  Akquisitionen  von   Unternehmen,   Unternehmensbeteiligungen   oder
    Unternehmensteilen  die  Wettbewerbsfähigkeit  zu   stärken   und   dadurch
    langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit soll
    zugleich  der  Wert  der  Pfeiffer  Vacuum  Aktie  gesteigert  werden.   Um
    Eigenkapital zur Finanzierung  auch  größerer  Vorhaben  zur  Verfügung  zu
    haben, ist es notwendig, eine Ermächtigung  im  vorgeschlagenen  Rahmen  zu
    fassen. Die Bemessung der Höhe des genehmigten Kapitals soll sicherstellen,
    auch  größere  Unternehmensakquisitionen  gegen  Bar-   oder   Sachleistung
    finanzieren zu  können.  Da  eine  Kapitalerhöhung  bei  einer  Akquisition
    kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller  Regel  nicht  von  der  nur
    einmal jährlich  stattfindenden  Hauptversammlung  unmittelbar  beschlossen
    werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten
    Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurückgreifen kann.


    Bei  der  Ausnutzung  des  genehmigten   Kapitals   wird   den   Aktionären
    grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt.


    Jedoch kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des  Aufsichtsrats
    für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht
    mehr  gleichmäßig  auf  alle  Aktionäre   verteilt   werden   können,   zur
    Erleichterung der Abwicklung ausgeschlossen werden.


    Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält die  Gesellschaft  ferner  die
    Möglichkeit, ohne Zukauf über die Börse eigene Aktien der Gesellschaft  bis
    zu einem anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 zur Verfügung zu  haben,  um
    sie Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit ihr  verbundenen  Unternehmen
    als Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten zu können. Die Ausgabe
    von  Mitarbeiteraktien  liegt  im  Interesse  der  Gesellschaft  und  ihrer
    Aktionäre,  da  hierdurch  die  Identifikation  der  Mitarbeiter  mit   dem
    Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Um den
    Mitarbeitern Aktien aus genehmigtem Kapital  anbieten  zu  können,  ist  es
    erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Angaben zu  den
    Ausgabebeträgen der Aktien sind  zum  gegenwärtigen  Zeitpunkt  noch  nicht
    möglich,  da  Termin  und  Umfang  der   jeweiligen   Inanspruchnahme   des
    genehmigten Kapitals noch nicht feststehen.


    Sofern das Grundkapital gegen Bareinlagen  erhöht  werden  soll,  soll  der
    Vorstand überdies ermächtigt werden, mit Zustimmung des  Aufsichtsrats  das
    Bezugsrecht  der  Aktionäre  auszuschließen,  wenn  der  Ausgabebetrag  den
    Börsenpreis von Aktien der  Gesellschaft  mit  gleicher  Ausstattung  nicht
    wesentlich unterschreitet. Diese  Ermächtigung  gilt  jedoch  nur  mit  der
    Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
    4  AktG  ausgegebenen  Aktien  insgesamt  10%   des   Grundkapitals   nicht
    überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des  Wirksamwerdens  noch
    im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10%
    des Grundkapitals sind diejenigen Aktien mit anzurechnen,


    -  die  zur  Bedienung  von  Schuldverschreibungen  mit   Wandlungs-   oder
        Optionsrecht  ausgegeben  werden  oder  auszugeben  sind,   sofern   die
        Schuldverschreibungen  während  der  Laufzeit  dieser  Ermächtigung   in
        entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG  unter  Ausschluss
        des Bezugsrechts ausgegeben werden;


    - die als eigene Aktien während  der  Laufzeit  dieser  Ermächtigung  gemäß
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
        veräußert werden.


    Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt  10%
    des  Grundkapitals  auszuschließen,  um   die   neuen   Aktien   zu   einem
    Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien  der  Gesellschaft
    gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet, setzt den Vorstand in
    die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung mit börsennahem Ausgabekurs  zu
    emittieren. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer  Kapitalerhöhung
    einen höheren Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen.
    Dabei wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer  Verwässerung  ihres
    Anteilsbesitzes durch die Möglichkeit eines Nachkaufs über  die  Börse  zum
    aktuellen Börsenkurs Rechnung getragen.


    Im  Falle  einer  Kapitalerhöhung  gegen  Sacheinlagen  wird  der  Vorstand
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der  Aktionäre
    bis zu einem Betrag von Euro  2.526.120,70,  das  entspricht  10%  des  zum
    Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden  Grundkapitals,  auszuschließen.
    Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht,  ohne  Beanspruchung  der  Börse
    eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu  haben,  um  in  geeigneten
    Einzelfällen       diese       Aktien       im       Zusammenhang       mit
    Unternehmenszusammenschlüssen,     dem     Erwerb     von      Unternehmen,
    Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen einsetzen zu können.  Die
    Gesellschaft muss jederzeit in  der  Lage  sein,  in  den  sich  wandelnden
    Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln.  Dazu
    gehört  es  auch,  Unternehmen,  Unternehmensteile  oder  Beteiligungen  an
    Unternehmen zur Verbesserung der  Wettbewerbsposition  zu  erwerben.  Dabei
    zeigt sich, dass beim Erwerb von Unternehmen oder  Unternehmensteilen  oder
    Beteiligungen  an  Unternehmen  immer  größere  Einheiten  betroffen  sind.
    Vielfach müssen hierbei sehr hohe  Gegenleistungen  gezahlt  werden.  Diese
    Gegenleistungen können oder sollen - insbesondere unter  dem  Gesichtspunkt
    einer optimalen Finanzierungsstruktur - oft nicht  mehr  in  Geld  erbracht
    werden. Veräußerer  bestehen  verschiedentlich  darauf,  als  Gegenleistung
    Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten.  Die  Möglichkeit,  eigene
    Aktien als Akquisitionswährung anbieten  zu  können,  schafft  damit  einen
    Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte.  Die  Verwaltung
    will  die  Möglichkeit  der  Kapitalerhöhung   gegen   Sacheinlagen   unter
    Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital in jedem Fall nur  dann
    nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert  der  Gegenleistung  in
    einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der  Ausgabepreis  der  zu
    begebenden neuen Aktien grundsätzlich am  Börsenkurs  ausgerichtet  werden.
    Ein wirtschaftlicher Nachteil  für  die  vom  Bezugsrecht  ausgeschlossenen
    Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung all dieser  Umstände  ist  die
    Ermächtigung  zum  Bezugsrechtsausschluss  in  den  umschriebenen   Grenzen
    angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.


    Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrats
    den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der  Aktienausgabe
    festzulegen.


    Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig  prüfen,  ob  er  von  der
    Ermächtigung zur Kapitalerhöhung  unter  Ausschluss  des  Bezugsrechts  der
    Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine  Ausnutzung  dieser  Möglichkeit  wird
    dann  erfolgen,  wenn  dies  nach  Einschätzung  des  Vorstands   und   des
    Aufsichtsrats im Interesse  der  Gesellschaft  und  damit  ihrer  Aktionäre
    liegt.


    Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals  jeweils  in
    der nächsten Hauptversammlung berichten. Konkrete Pläne zur Inanspruchnahme
    des Ermächtigungsrahmens bestehen derzeit nicht.


 9. Neuwahlen zum Aufsichtsrat


    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 96 Abs. 1,  101  Abs.  1
    AktG, § 4 DrittelbG 2004 und § 9 Abs.  1  der  Satzung  aus  vier  von  der
    Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern.


    Mit Ablauf der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 endet die Amtszeit der vier
    durch  die  Hauptversammlung  gewählten   Mitglieder   des   Aufsichtsrats,
    Dr. Michael Oltmanns, Götz  Timmerbeil,  Wilfried  Glaum  und  Dr. Wolfgang
    Lust. Daher sind vier neue Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung
    zu wählen. Die ebenfalls erforderlichen Wahlen der  Aufsichtsratsmitglieder
    der Arbeitnehmer werden bereits vor dem 26. Mai 2011 abgeschlossen sein.


    Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter  nicht  an
    Wahlvorschläge gebunden.


    Es  ist  beabsichtigt,  die   Wahlen   zum   Aufsichtsrat   im   Wege   der
    Einzelabstimmung durchzuführen.


    Der Aufsichtsrat schlägt  der  Hauptversammlung  daher  auf  Vorschlag  des
    Nominierungsausschusses   vor,   mit   Wirkung   ab    Beendigung    dieser
    Hauptversammlung


           Dr. Michael Oltmanns, Rechtsanwalt und Steuerberater, Stuttgart


           Götz Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Gummersbach


           Wilfried  Glaum,   Betriebswirt   und   ehemaliger   Finanzvorstand,
           Hüttenberg

und

Dr. Wolfgang Lust, Unternehmer, Lahnau

für die  Zeit  bis  zur  Beendigung  der  Hauptversammlung,  die  über  die
    Entlastung des Aufsichtsrats für das  Geschäftsjahr  2015  beschließt,  als
    Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.


    Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat  qualifiziert  sich
    Herr Götz Timmerbeil als unabhängiger Finanzexperte i.S.d.  §  100  Abs.  5
    AktG  mit  Sachverstand  auf  den  Gebieten  der  Rechnungslegung  und  der
    Abschlussprüfung.


    Dem Votum des Aufsichtsrats folgend beabsichtigt Dr. Michael Oltmanns,  für
    den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.


    Herr Dr. Michael Oltmanns ist Mitglied in den folgenden anderen  gesetzlich
    zu  bildenden  Aufsichtsräten  und  vergleichbaren  in-  und  ausländischen
    Kontrollgremien:

Becker Mining Systems AG, Friedrichsthal (Aufsichtsratsvorsitzender)

Jetter AG, Ludwigsburg (Aufsichtsratsvorsitzender)

Merkur Bank KGaA, München (Aufsichtsratsvorsitzender)

Scholz AG, Essingen (Aufsichtsratsvorsitzender)

Herr Götz Timmerbeil ist Mitglied in den folgenden  anderen  gesetzlich  zu
    bildenden  Aufsichtsräten  und   vergleichbaren   in-   und   ausländischen
    Kontrollgremien:


           VfL Handball Gummersbach GmbH (Aufsichtsratsvorsitzender)

Arena Gummersbach GmbH & Co. KG (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Herr Wilfried Glaum und Herr Dr. Wolfgang Lust  bekleiden  keine  Ämter  in
    gesetzlich  zu  bildenden  Aufsichtsräten  oder  vergleichbaren   in-   und
    ausländischen Kontrollgremien.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum 19. Mai 2011 bei der Gesellschaft unter nachfolgend genannter Adresse schriftlich, per Telefax oder in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder

englischer  Sprache  anmelden   und   der   Gesellschaft   ihren   Anteilsbesitz
nachweisen. Zum Nachweis genügt  ein  in  Textform  ausgestellter  Nachweis  des
Anteilsbesitzes      durch      das       depotführende       Kredit-       oder
Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des  Anteilsbesitzes  hat  sich  auf
den Beginn des 5. Mai 2011 (0.00 Uhr) ("Nachweisstichtag") zu beziehen und  muss
der Gesellschaft  in  deutscher  oder  englischer  Sprache  unter  nachfolgender
Adresse bis spätestens am 19. Mai 2011 zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
                 c/o Commerzbank AG
                 GS-MO 2.1.1 AGM Service
                 60261 Frankfurt am Main
                 Telefax +49 (0) 69/136 26351
                 E-Mail:  hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.

Anders   als   die   Anmeldung   ist    die    Eintrittskarte    jedoch    nicht
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der  Vereinfachung  des  Ablaufs
an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht  erteilen  wollen,  benötigen  hierzu  eine
Eintrittskarte   zur   Hauptversammlung.   Die   notwendigen   Unterlagen    und
Informationen erhalten die Aktionäre  zusammen  mit  der  Eintrittskarte.  Bitte
beachten Sie, dass die  Bevollmächtigung  der  von  der  Gesellschaft  benannten
Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung nur bis zum  24.  Mai  2011
(24:00 Uhr) unter nachfolgend genannter Adresse möglich ist.


Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine  Aktionärsvereinigung,  eine  andere  nach
Maßgabe    des    § 135    Abs. 8    AktG    gleichgestellte     Person,     ein
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder  § 53b  Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird,  bedürfen  die
Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der  Bevollmächtigung
der  Textform  (§ 126  b  BGB).  Für  die  Erklärung  einer  Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung  des  Nachweises
einer  gegenüber  einem  Bevollmächtigten  erklärten  Vollmacht  beziehungsweise
deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

                 Pfeiffer Vacuum Technology AG
                 Investor Relations
                 Berliner Straße 43
                 35614 Asslar
                 Telefax: +49 (0) 6441-802-365
                 E-Mail:   HV2011@pfeiffer-vacuum.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt.

Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

Rechte der Aktionäre

Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.pfeiffer- vacuum.de/hauptversammlung abgerufen werden.

Das Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, muss der Gesellschaft bis zum 25. April 2011, 24:00 Uhr,. zugehen.

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2011, 24:00 Uhr zugehen.

Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden.

Anfragen, Anträge und Verlangen von Aktionären

Anfragen und Anträge nach §§ 126, 127 AktG zur Hauptversammlung sind an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

Pfeiffer Vacuum Technology AG
                 Investor Relations
                 Berliner Straße 43
                 35614 Asslar
                 Telefax: +49 (0) 6441-802-365
                 E-Mail:  HV2011@pfeiffer-vacuum.de

Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG sind ausschließlich  schriftlich  an  die  o.g.

postalische Adresse der Gesellschaft zu richten.

Informationen nach § 124a AktG

Die  Informationen  nach  § 124a  AktG  können   auf   der   Internetseite   der
Gesellschaft   unter   der    Adresse www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung
abgerufen werden.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 25.261.207,04 eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien ("Aktien"). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Unterlagen zur Hauptversammlung sowie Veröffentlichungen auf der Internetseite

Zusammen mit der Einladung erhalten alle Aktionäre einen Aktionärsbrief mit den wesentlichen Informationen über das Geschäftsjahr 2010. Der Konzernabschluss

und  Konzernlagebericht  zum  31. Dezember   2010,   der   Jahresabschluss   und
Lagebericht der Pfeiffer Vacuum Technology AG für das  Geschäftsjahr  2010,  der
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4,  315  Abs. 4  HGB,  der
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr  2010,  der  Vorschlag  für  die
Verwendung   des   Bilanzgewinns   sowie   der   Bericht   des   Vorstands    zu
Tagesordnungspunkt 8, der vorstehend vollständig abgedruckt ist,  sind  von  der
Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung  über

die Internetseite unserer Gesellschaft (www.pfeiffer- vacuum.de/hauptversammlung) zugänglich. Die Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung aus.

Der Text der Vorstandsrede sowie die Abstimmungsergebnisse werden im Anschluss an die Hauptversammlung ebenfalls unter oben aufgeführter Internet-Adresse bekannt gegeben.

Asslar, im April 2011

Der Vorstand

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------

Rückfragehinweis:

Brigitte Looß
Leiterin Investor Relations
Tel.: +49 (6441) 802-346
E-Mail: Brigitte.Loos[at]pfeiffer-vacuum.de

Branche: Maschinenbau
ISIN: DE0006916604
WKN: 691660
Index: TecDAX, CDAX, HDAX, Prime All Share, DAXsector All Industrial
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
Hannover / Freiverkehr
München / Freiverkehr

Original content of: Pfeiffer Vacuum Technology AG, transmitted by news aktuell

More stories: Pfeiffer Vacuum Technology AG
More stories: Pfeiffer Vacuum Technology AG