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EANS-Kapitalmarktinformation: Software AG
Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 (Aktienrückkauf)

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  Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

Der von der Software Aktiengesellschaft per Ad-hoc-Mitteilung vom 7. Februar
2013 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 12. Februar 2013. Im Zeitraum bis
zum 31. Dezember 2013 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu
EUR 180 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden. Dies entspricht auf
Basis des Xetra-Schlusskurses (Stand: 11. Februar 2013) einem Volumen von bis zu
ca. 6,175 Mio. Stück Aktien. Der Vorstand macht damit von der durch die
ordentliche Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 21. Mai 2010
erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Für die Verwendung der zurückgekauften Aktien
kommen alle nach den aktienrechtlichen Regelungen und nach der vorgenannten
Ermächtigung zulässigen Zwecke in Betracht.

Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den
Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der
Gesellschaft trifft. Das Recht der Software Aktiengesellschaft, das Mandat der
Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen
bleibt unberührt. Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und
ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Software AG-Aktie
- nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - an fünf
Handelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10% übersteigen oder
unterschreiten. Für den Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tag des Zustandekommens
des Geschäftsabschlusses maßgeblich.

Darüber hinaus ist/wird die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des
Artikels 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003
(EG-VO) und sämtliche einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend der
EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig
getätigten Abschlusses oder über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots,
jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der
höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO wird an einem Tag nicht mehr als
25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher
der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt
sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor
dem konkreten Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO
entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren
Ausführung bekannt gegeben.

Zudem wird die Software Aktiengesellschaft über die Fortschritte des
Aktienrückkaufs unter www.softwareag.com/ir regelmäßig informieren.

Darmstadt, 11. Februar 2013 

Software Aktiengesellschaft

Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Robert Adolph
Senior Manager Investor Relations
Tel.: +49 (6151) 92 1237
E-Mail:  robert.adolph@softwareag.com

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    Software AG
             Uhlandstr. 12
             D-64297 Darmstadt
Telefon:     +49 (0)6151 92 1899
FAX:         +49 (0) 6151 92 1933
Email:        investor.relations@softwareag.com
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