Einstweilige Verfügung gegen Wal-Mart - Berliner Landgericht verfügt: "Dosenpfand muss korrekt erhoben werden"
Radolfzell/Berlin (ots)
Die Deutsche Umwelthilfe begrüßt die heutige Entscheidung des Berliner Landgerichts in Sachen Dosenpfand gegen die Wal-Mart Germany GmbH. Bei von Umweltverbänden durchgeführten Testkäufen waren in verschiedenen Wal-Mart Filialen wiederholt Verstöße beim Dosenpfand festgestellt worden. So erhielten Kunden ihren Pfandbetrag zurück, ohne die leere Getränkeverpackung tatsächlich zurückzufordern. Nachdem Wal-Mart trotz wiederholter Aufforderung nicht bereit oder in der Lage war, diese Praxis abzustellen, stellte ein Berliner Getränkefachmarkt einen Antrag auf "Einstweiligen Verfügung" beim Landgericht Berlin. Dieses ordnete in einem heute bekanntgegebenen Beschluss - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - an (Gz 15 O 38/03):"Der Antragsgegnerin (Wal-Mart) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihrem Wal-Markt Super Center Berlin-Neukölln ... den Pfandbetrag ohne Rücknahme der bepfandet verkauften Einweg-Getränkeverpackung zu erstatten.
Die Deutsche Umwelthilfe e. V; (DUH) hält diesen Beschluss für richtungsweisend: "Der Handel ist gut beraten, ab sofort das Dosenpfand korrekt zu erheben - Verstöße werden jetzt sehr teuer", so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e. V. "Dosenpfandsünder müssen ab heute nämlich nicht nur mit Ordnungsstrafen wegen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Mit dieser Musterentscheidung drohen denjenigen, die das Dosenpfand durch Tricksereien bei der Rücknahme zu unterlaufen versuchen, zusätzlich Ordnungsgelder aus wettbewerbsrechtlichen Verfahren von bis zu 250.000 Euro."
Nachfolgend einige Passagen aus der Begründung des Urteil: "Die Antragstellerin handelt der Pfanderhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 VerpackV zuwider, weil sie das vereinnahmte Pfand nur erstatten darf, wenn sie bei Rücknahme, zu der der Handel gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV verpflichtet ist, also im Gegenzug dafür, die bepfandete Getränkeverpackung zurückerhält. Die Zielsetzung der Verpackungsverordnung, Verpackungen wiederzuverwenden oder wenigstens zu verwerten (§1 VerpackV), würde nicht erreicht, wenn das Pfand ohne Rücklauf der Verpackung gezahlt wird. ... Die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 VerpackV soll der weiteren Vermüllung der Landschaft durch Getränkeverpackungen und der damit einhergehenden Gefährdung der natürlichen Ressourcen entgegenwirken. Gemäß Art. 20a Grundgesetz ist der Umweltschutz, d.h. die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für künftige Generationen, zum Staatsziel erklärt. Der Gesetzesverstoß fällt mit dem wettbewerblichen Handeln zusammen. Damit ist die wettbewerbliche Unlauterkeit im Sinne von § 1 UWG begründet."
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