Statistisches Bundesamt: Europawahl: Auch Unionsbürger können in Deutschland wählen
Wiesbaden (ots)
Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, sieht der Vertrag über die Europäische Union vor, dass jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben kann. Das bedeutet, dass nicht nur die deutschen Staatsbürger, sondern grundsätzlich auch die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, an den Wahlen der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament teilnehmen können. Dies gilt auch für Staatsangehörige der 10 Beitrittstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Malta und Zypern), die in Deutschland leben, sofern der Beitritt des jeweiligen Staates zur Europäischen Union - wie nach dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 (BGBl. II S. 1410) vorgesehen - zum 1. Mai 2004 erfolgt.
Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 6. Dezember 1993 hat die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts zum Europäischen Parlament festgelegt. Das deutsche Europawahlrecht ist daran angepasst worden.
Seither können die hier lebenden nichtdeutschen Unionsbürger entscheiden, wie sie sich an der Wahl des Europäischen Parlaments beteiligen wollen, wobei das Wahlrecht jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf:
Die hier lebenden nichtdeutschen Unionsbürger können - wie in der Vergangenheit - in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen. Zu diesem Zwecke wenden sie sich an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Ihre Botschaft/Konsulate können ihnen die notwendigen Auskünfte erteilen.
Sie können sich aber auch entschließen, an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilzunehmen. In diesem Fall sind folgende Hinweise zu beachten:
1. Für die Wahlberechtigung in Deutschland ist es erforderlich:
1) Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,
2)am Wahltag (13. Juni 2004) das achtzehnte Lebensjahr vollendet zu haben,
3)seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung inne zu haben oder sich sonst gewöhnlich aufzuhalten und
4) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen zu sein.
2.Wahlberechtigte nichtdeutsche Unionsbürger werden von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie
- auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren und
- sie ohne Wegzug in das Ausland am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag: 9. Mai 2004) bei einer Meldebehörde gemeldet sind.
Die Unionsbürger erhalten dann - wie alle übrigen Wahlberechtigten - von ihrer Gemeindebehörde spätestens bis zum 23. Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung, in der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie am 13. Juni 2004 ihre Stimme abgeben können. Ein nichtdeutscher Unionsbürger, der zur Europawahl 1999 in Deutschland im Wählerverzeichnis eingetragen war, aber zwischenzeitlich ins Ausland verzogen war und wieder nach Deutschland zurückkehrt, muss erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sofern von Amts wegen einzutragende nichtdeutsche Unionsbürger sich entscheiden, von ihrem Wahlrecht nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in ihrem Herkunftsland Gebrauch zu machen, müssen sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich mitteilen, nicht im deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellt.
3. Nichtdeutsche Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen, müssen einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen, sofern sie nicht von Amts wegen (vgl. oben Nr. 2) eingetragen werden. Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muß der nichtdeutsche Unionsbürger mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde an seinem Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) stellen. Mit seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine förmliche Erklärung abzugeben, die u.a. folgenden Inhalt hat:
a) Angabe von Staatsangehörigkeit und Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland,
b) Angabe der Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/sowie Wahlkreises) seines Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
c) Versicherung, dass er sein aktives Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
d) dass er im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
e) dass er am Wahltag (13. Juni 2004) seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung inne hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
f) am Wahltag (13. Juni 2004) das 18. Lebensjahr vollendet hat bzw. vollenden wird.
Achtung: Unionsbürger, die bei der Europawahl 1999 nicht in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen waren, müssen bis zum 23. Mai 2004 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in Deutschland an der Europawahl 2004 teilnehmen zu können. In Zweifelsfällen wenden sich hier lebende nichtdeutsche Unionsbürger bitte an die Gemeindebehörde ihres Wohnortes.
4.Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sowie die Anträge für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich. Der Bundeswahlleiter stellt diese Antragsformulare auch als Download (pdf-Datei) in seinem Internetangebot unter
www.bundeswahlleiter.de
im Bereich "Service für Unionsbürger" neben ausführlichen Informationen zum Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland zur Europawahl am 13. Juni 2004 sowie entsprechender Ausfüllhinweise zur Verfügung. Da jeder Vordruck - um Rechtsgültigkeit zu erlangen - eigenhändig zu unterzeichnen ist, muss der Antragsteller das am PC ausgefüllte Formular vollständig ausdrucken, unterschreiben und an seine Gemeindebehörde weiterleiten; eine Übermittlung als E-Mail ist nicht zulässig und nicht ausreichend.
Unter "Service für Unionsbürger" sind außerdem beim Bundeswahlleiter Kurzinformationen zu den Voraussetzungen der Teilnahme an der Europawahl 2004 für Unionsbürger in der jeweiligen Landessprache abrufbar. Die Städte und Gemeinden werden die wahlberechtigten Unionsbürger, welche nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, durch Anschreiben in der jeweiligen Muttersprache über die Bedingungen für eine Teilnahme an der Europawahl 2004 informieren.
Die fristgerechte Einreichung der Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist - wie mehrfach betont - nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum
23. Mai 2004
bei der jeweiligen Gemeinde möglich.
Für hier lebende nichtdeutsche Unionsbürger besteht neben der aktiven Teilnahme an der Europawahl auch die Möglichkeit, sich als Wahlbewerber für die Europawahl 2004 in der Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen aufstellen zu lassen. Für Staatsangehörige der Beitrittstaaten gilt dies nur dann, wenn bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge durch die Landeswahlausschüsse bzw. den Bundeswahlausschuss am 16. April 2004 alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der jeweils betroffene Beitrittstaat die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden für den Beitrittsvertrag bei der Italienischen Republik durchgeführt haben.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz-Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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