CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Kein Täter-Opfer-Ausgleich gegen den Willen des Opfers
Berlin (ots)
Zur Forderung der Opferschutzorganisation "Weißer Ring" nach neutralen Schlichtern im Täter-Opfer-Ausgleich erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB:
Der Täter-Opfer-Ausgleich muss sich weiterhin in erster Linie an den Belangen des Opfers orientieren. Vor diesem Hintergrund verdient die Zielsetzung, die mit der erhobenen Forderung nach "neutralen" Schlichtern im Täter-Opfer-Ausgleich verfolgt wird, uneingeschränkte Zustimmung. Das Opfer darf durch den angebotenen Ausgleich nicht unter einen unangemessenen Versöhnungsdruck geraten. Die Bereitschaft des Opfers zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die hierdurch eröffnete Möglichkeit einer Strafmilderung dar.
Die Opferschutzorganisation "Weißer Ring" bekräftigt damit die Auffassung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die sich im vergangenen Jahr bei den Beratungen im Gesetzgebungsverfahren zum Täter-Opfer-Ausgleich durchsetzen konnte. Die Bundesregierung hatte demgegenüber beabsichtigt, das bloße "Bemühen" des Täters um einen Ausgleich ohne Zustimmung des Opfers genügen zu lassen. Zudem sollte es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ermöglicht werden, unter Umständen auch gegen den Willen des Opfers auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hinzuwirken. Solche Regelungen widersprechen offenkundig dem Opferschutz. Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung diese grundfalschen Überlegungen endgültig aufgegeben hat.
Ob den Belangen des Opferschutzes durch den Einsatz "neutraler" Schlichter stets besser Rechnung getragen würde, erscheint allerdings zweifelhaft. Auch dürfte zu berücksichtigen sein, dass etwa die Vertreter der Jugendgerichtshilfe im Unterschied zu privaten Trägern dem Gericht auch dann wertvolle Hilfe bieten können, wenn der angestrebte Täter-Opfer-Ausgleich letztlich scheitert, indem sie neben erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkten auch die im Rahmen des Ausgleichsversuchs gewonnenen Erkenntnisse in das Verfahren einbringt.
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