euro adhoc: Zapf Creation AG
Mitteilung über die Befreiung des Isaac Larian
Annuity Trusts, des Isaac and Angela Larian Living Trusts, des Angela Larian
Annuity Trusts, des Shirin Larian Makabi Annuity Trusts, des Jahangir Eli Makabi
Annuity Trusts, de
WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
Veröffentlichung der Angebotsunterlage unter: www.keine-angebotsunterlage-erforderlich.de
Bieter-Gesellschaft: Unternehmen: MGA Entertainment, Inc. und deren Gesellschafter Adresse: Van Nuys, Kalifornien, USA ISIN: keine, nicht gelistet Rückfragehinweis: Janina Scholz, E-Mail: Janina.Scholz@zapf-creation.de
Ziel-Gesellschaft: Unternehmen: Zapf Creation AG Adresse: Mönchrödener Straße 13, 96472 Rödental ISIN: DE0007806002 Rückfragehinweis: Janina Scholz, E-Mail: Janina.Scholz@zapf-creation.de
Befreiung von Pflichtangebot der Gesellschafter der MGA Entertainment, Inc. durch die BaFin
Der Isaac Larian Annuity Trust, der Isaac and Angela Larian Living Trust, der Angela Larian Annuity Trust, der Shirin Larian Makabi Annuity Trust, der Jahangir Eli Makabi Annuity Trust, der Shirin and Jahangir Eli Makabi Trust, Herr Isaac Larian, Frau Angela Larian, Frau Shirin Larian Makabi und Herr Jahangir Eli Makabi, alle geschäftsansässig c/o MGA Entertainment Inc., Van Nuys, Kalifornien, USA (im Folgenden: "Antragsteller"), geben bekannt:
1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat die Antragsteller mit Bescheid vom 22.10.2007 für den Fall der Kontrollerlangung an der Zapf Creation AG, ISIN DE 000 780 6002 (im Folgenden: "Zapf AG" oder "Zielgesellschaft"), von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Zapf AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Zapf AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.
2. Der Widerruf der Befreiung bleibt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall vorbehalten, dass
a) die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital der Zapf AG vom 07.05.2003 in Höhe von 3.200.002 Euro nicht bis zum 31.10.2007 im Handelsregister eingetragen ist;
b) die Hauptversammlung der Zapf AG nicht bis zum 21.11.2007 ein neues genehmigtes Grundkapital der Zapf AG gegen Bar- und Sacheinlagen, gegebenenfalls unter Ausschluss des Bezugrechts, beschlossen hat, und zwar mindestens in Höhe des Differenzbetrags, der nach Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2. a) dieses Tenors erforderlich ist, um der Zapf AG ein Eigenkapital (gemäß § 272 HGB oder äquivalenter Position nach IAS/IFRS) von 30 Mio. Euro zuzuführen;
c) im Rahmen des gemäß Ziffer 2. b) beschlossenen genehmigten Kapitals eine Barkapitalerhöhung in Höhe von bis zu 10 % unter Ausschluss des Bezugsrechts nicht bis zum 30.11.2007 erfolgt ist, wenn nicht durch die zuvor erfolgte Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2. a) dieses Tenors bereits das Eigenkapital (gemäß § 272 HGB oder äquivalenter Position nach IAS/IFRS) der Zapf AG um 30 Mio. Euro erhöht wurde;
d) die Zeichnungsgarantien und die Verpflichtungen zur Einräumung nachrangiger Gesellschafterdarlehen aus dem zwischen der MGA Entertainment, Inc., Herrn Nicolas Mathys und der Zapf AG geschlossenen Financing Agreement II vom 05.09.2007 in der geänderten Fassung vom 26.09.2007 nicht erfüllt werden und/oder Herr Ron Brawer seine Bezugsrechte im Rahmen der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2. a) dieses Tenors nicht ausübt;
e) im Rahmen des gemäß Ziffer 2. b) dieses Tenors beschlossenen genehmigten Kapitals nicht bis zum 30.06.2008 eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Einbringung aller nachrangigen Gesellschafterdarlehen i.S.d. Financing Agreements II vom 05.09.2007 in der geänderten Fassung vom 26.09.2007, soweit diese eingeräumt worden sind, durchgeführt worden ist;
f) nicht entsprechend der Verpflichtung der finanzierenden Banken vom 20.07.2007 der Zapf AG spätestens bis zum 30.11.2007 neue Kredite in Höhe von insgesamt 65 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden;
g) die Kontrollerlangung der Antragsteller nicht entweder im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß Ziffer 2. a), c) oder e) dieses Tenors oder aber anderweitig spätestens bis zum 30.06.2008 erfolgt ist.
3. Der Bescheid ergeht weiterhin mit der Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, dass die Antragsteller der BaFin den Ausfall der unter 2.) genannten Widerrufsgründe durch Vorlage geeigneter Unterlagen unverzüglich nach dem jeweiligen Ausfall nachweisen.
Die Erteilung der Befreiung erfolgt aus den folgenden Gründen:
Die Antragsteller sind wie folgt an der Zapf AG beteiligt:
- der Isaac Larian Annuity Trust hält 1.280.749 Aktien der Zapf AG, Treugeber ist Herr Isaac Larian;
- der Isaac and Angela Larian Living Trust hält 648.078 Aktien der Zapf AG, Treugeber sind Herr Isaac Larian und Frau Angela Larian;
- der Shirin and Jahangir Eli Makabi Trust hält 81.509 Aktien der Zapf AG, Treugeber sind Frau Shirin Larian Makabi und Herr Jahangir Eli Makabi;
- der Jahangir Eli Makabi Annuity Trust hält 101.531 Aktien der Zapf AG, Treugeber ist Herr Jahangir Eli Makabi und
- der Shirin Larian Makabi Annuity Trust hält 101.531 Aktien der Zapf AG, Treugeber ist Frau Shirin Larian Makabi.
Diese vorgenannten Trusts verfügen somit derzeit über insgesamt 2.213.398 Aktien der Zapf AG. Daneben hält Herr Ron Brawer, Mitglied des Aufsichtsrats der Zapf AG und gleichzeitig Executive Vice President Marketing and Sales der MGA Entertainment, Inc. ("MGA") derzeit 25.000 Aktien der Zapf AG und die MGA hält eine Aktie der Zapf AG. Die Antragsteller verfügen damit zusammen mit MGA und Herrn Ron Brawer über 2.238.399 Aktien der Zapf AG (entspricht ca. 25,43% der Stimmrechte). Die MGA und Herr Ron Brawer sind mit Bescheid der BaFin vom 14.09.2007 von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG befreit worden.
Die Zapf AG befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten. Die derzeit von einem Bankenkonsortium gewährten Kreditlinien waren schon zum 30.06.2007 zur Rückzahlung fällig. Zur Ablösung dieser bestehenden Kreditlinien sowie zur Bereitstellung weiterer Finanzmittel ist zwischen der MGA, der Zapf AG, einem neuen Bankenkonsortium sowie einem weiteren Hauptaktionär der Zapf AG, Herrn Nicolas Mathys, folgendes Sanierungskonzept vereinbart worden:
Zur Sicherstellung der erforderlichen Fremdkapitalfinanzierung hat sich ein neues Bankenkonsortium verpflichtet, der Zapf AG neue Kredite in Höhe von Euro 65 Mio. zur Verfügung zu stellen (nachfolgend die "Kreditverpflichtung"). Bedingung für die Auszahlung der neuen Mittel war, dass bis zum 31.10.2007 eine Erhöhung des Eigenkapitals der Zapf AG über insgesamt Euro 30 Mio. erfolgt. Diese Bedingung wird auch dann als erfüllt betrachtet, wenn ein Teil dieses Betrags oder der Gesamtbetrag von Euro 30 Mio. der Zapf AG durch nachrangige Gesellschafterdarlehen bis spätestens zum 31.10.2007 zur Verfügung gestellt wird. Die Rückzahlung der bisherigen Kredite ist bis zum 31.10.2007 gestundet. Aufgrund von Verzögerungen bei der Erteilung des Testats und der Einberufung der Hauptversammlung ist die Bedingung der Banken und die Stundung der bisherigen Kredite auf den 30.11.2007 verlängert worden.
Vor diesem Hintergrund haben die MGA, Herr Nicolas Mathys und die Zapf AG einen Finanzierungsvertrag geschlossen. Dieser Finanzierungsvertrag enthält die Verpflichtung von MGA und Herrn Mathys, der Zapf AG insgesamt Euro 30 Mio. bis zum 31.10.2007 als Eigenkapital im Sinne der Kreditverpflichtung zur Verfügung zu stellen. Von diesem Betrag entfallen Euro 20 Mio. auf die MGA und Euro 10 Mio. auf Herrn Mathys. Aufgrund der Verzögerungen ist der Finanzierungsvertrag dahin geändert worden, dass die Euro 30 Mio. bis zum 30.11.2007 in das Eigenkapital der Zapf AG eingebracht werden sollen.
Zur Deckung des notwendigen Liquiditätsbedarfs haben Herr Mathys und der Isaac and Angela Larian Living Trust der Zapf AG bereits qualifiziert nachrangige Darlehen in Höhe von insgesamt Euro 7,5 Mio. zur Verfügung gestellt.
Die Einbringung der verbleibenden Euro 22,5 Mio. soll im Wege der Durchführung folgender Kapitalerhöhungen bei der Zapf AG erfolgen:
Der Vorstand der Zapf AG hat am 02.10.2007 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 07.10.2007 beschlossen, das verbliebene genehmigte Kapital in Höhe von Euro 3.200.002 vollständig auszunutzen und das Grundkapital von Euro 8.799.998 um Euro 3.200.002 auf Euro 12.000.000 gegen Bareinlage durch Ausgabe von 3.200.002 neuen Aktien zu erhöhen (Kapitalerhöhung I). Die neuen Aktien werden den Aktionären im Verhältnis 13 zu 5 angeboten. Die Bezugsfrist läuft bis zum 26.10.2007. Gemäß dem Finanzierungsvertrag sind die MGA und Herr Mathys verpflichtet, die von den anderen Aktionären nicht bezogenen Aktien zu übernehmen. Der nach der Kapitalerhöhung I verbleibende, in das Eigenkapital einzubringende Betrag soll der Zapf AG gemäß dem Finanzierungsvertrag durch weitere, noch zu beschließende Kapitalerhöhungen zur Verfügung gestellt werden. Daher ist die Schaffung neuen genehmigten Kapitals in der nächsten Hauptversammlung der Zapf AG beabsichtigt. Die Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals soll den Bezugsrechtsausschluss für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage von bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (Kapitalerhöhung II) sowie für Sachkapitalerhöhungen gegen Einbringung von Darlehensforderungen, die gegenüber der Zapf AG bestehen (Kapitalerhöhung III), beinhalten.
Die Aktien aus der Kapitalerhöhung II sollen zu 2/3 von der MGA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen und zu 1/3 von Herrn Mathys übernommen werden. Soweit die aus der Kapitalerhöhung I und II folgende Eigenkapitalzufuhr nicht ausreicht, um die benötigte Eigenkapitalzufuhr von insgesamt Euro 30 Mio. bis zum 30.11.2007 zu erreichen, wird der noch ausstehende Betrag in Form von weiteren qualifiziert nachrangigen Darlehen durch MGA und Herrn Mathys zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf die Nachrangigkeit der Darlehen ist dabei ein Zinssatz von 22 % vereinbart worden. Die qualifiziert nachrangigen Darlehen werden erst nach Ablauf der Anschlussfinanzierung gemäß der Kreditverpflichtung fällig, die Zinsen werden dabei kapitalisiert und erst am Ende der Laufzeit in einem Betrag fällig. MGA und Herrn Mathys steht nach dem Finanzierungsvertrag das Recht zu, die Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital gegen Ausgabe von Aktien der Zapf AG zu verlangen. Gemäß einem Schreiben des Abschlussprüfers der Zapf AG war beabsichtigt, sofern das Finanzierungskonzept in der geplanten Höhe und im geplanten Zeitraum durchgeführt wird, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2006 der Zapf AG zu erteilen. Der Bestätigungsvermerk ist am 26.09.2007 uneingeschränkt erteilt worden.
Eine weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat in einem Schreiben bestätigt, dass aufgrund der neuen Finanzierungsstruktur die Zahlungsfähigkeit der Zapf AG über den Planungszeitraum bis 2012 sichergestellt sein kann.
Die Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG war von der BaFin gemäß dem oben dargestellten Sanierungskonzept zu erteilen, weil sie gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 8 ff. WpÜG-Angebotsverordnung zulässig und begründet ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.
Die Antragsteller halten zusammen mit MGA und Herrn Ron Brawer 2.238.399 Aktien der Zapf AG. Dies entspricht einem Stimmrechtsanteil an der Zapf AG von 25,43 %. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller im Rahmen der Kapitalerhöhung I oder der Kapitalerhöhung II, spätestens jedoch mit der Kapitalerhöhung III die Kontrollschwelle von 30 % der Stimmrechte der Zapf AG überschreiten werden.
Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung, nämlich das Vorliegen eines Sanierungsfalls bei der Zapf AG sowie eines plausiblen Sanierungskonzeptes sind erfüllt.
Bei der Zapf AG handelt es sich um einen Sanierungsfall. Gemäß einem Schreiben des Abschlussprüfers der Zapf AG ist davon auszugehen, dass für die Zapf AG derzeit bestandgefährdende Risiken i. S. d. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen, da der Fortbestand der Gesellschaft abhängig ist von der Umsetzung des oben dargestellten Sanierungskonzepts.
Die Antragsteller haben ein plausibles Sanierungskonzept für die Sanierung der Zapf AG vorgelegt. Die in dem Konzept enthaltenen Maßnahmen zur Sanierung der Zapf AG erscheinen geeignet, die Krise der Zapf AG nachhaltig zu bewältigen. Gemäß einer Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Basis von Unternehmensplänen ist die Zahlungsfähigkeit der Zapf AG für das laufende und nächste Geschäftsjahr gesichert, sofern das Sanierungskonzept umgesetzt wird. Somit ist von der Eignung des Konzepts zur Sanierung der Zapf AG auszugehen. Auch der hohe Sanierungszins der Gesellschafterdarlehen steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da nach dem Sanierungskonzept gerade eine möglichst rasche Einbringung der nachrangigen Gesellschafterdarlehen in das Eigenkapital der Zapf AG vorgesehen ist. Selbst wenn die Umwandlung gemäß dem Sanierungskonzept nicht so zeitnah wie geplant erfolgt, ist gemäß Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Zahlungsfähigkeit der Zapf AG für den Planungszeitraum bis zum Geschäftsjahr 2012 anzunehmen.
Schließlich überwiegen gemäß der Begründung der BaFin auch die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe des Pflichtangebots. Die Ermessensabwägung im Einzelfall ergab vorliegend zudem, dass die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Erteilung der Sanierungsbefreiung nicht entgegenstehen; insbesondere war gemäß der Begründung der BaFin zu berücksichtigen, dass ohne das Sanierungskonzept der Antragsteller nicht nur mit einem Verfall des Aktienkurses, sondern möglicherweise mit der Insolvenz der Zapf AG und der sich anschließenden Abwicklung zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der außenstehenden Aktionäre war es daher gerechtfertigt, die Antragsteller von den Pflichten des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zu befreien.
Hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe im Rahmen der Nebenbestimmungen unter Ziffer 2. e) stellt die BaFin fest, dass die rasche Einbringung der nachrangigen Gesellschafterdarlehen im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung wesentlicher Bestandteil des Sanierungskonzepts ist. Diese Maßnahme ist so zeitnah wie möglich durchzuführen. Etwaige Verzögerungen bei der Durchführung der Sachkapitalerhöhung können, soweit sie nicht im Verantwortungsbereich der Antragsteller liegen (z.B. Erhebung von Anfechtungsklagen), von der BaFin im Rahmen eines Widerrufsverfahrens gegebenenfalls zugunsten der Antragsteller berücksichtigt werden.
Van Nuys, USA, den 23. Oktober 2007
Rückfragehinweis:
Zapf Creation AG
Janina Scholz
E-Mail: Janina.Scholz@zapf-creation.de
Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0007806002
WKN: 780600
Index: CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Börse Frankfurt / Amtlicher Markt/Prime Standard
Börse Berlin / Freiverkehr
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Börse Stuttgart / Freiverkehr
Börse Düsseldorf / Freiverkehr
Börse Hannover / Freiverkehr
Börse München / Freiverkehr
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