Bundesarbeitsgericht: Crowdworker war Arbeitnehmer
Köln (ots) - Wer über eine Internetplattform angebotene, oft kleinteilige Arbeitsaufträge erledigt, wird als sogenannter Crowdworker beschäftigt. Nach einer Studie der Europäischen Kommission sollen bereits rund 5 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland auf diese Weise nebenberuflich tätig sein und sich so einen Zuverdienst sichern. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass Crowdworker Arbeitnehmer ...