Vorsicht bei Nachbelehrungen durch Lebensversicherungsgesellschaften
Bremen (ots) - Für Lebensversicherer, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine ordnungsgemäße Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung vorgenommen haben, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Nachbelehrung vorzunehmen, um das "ewige" Widerspruchs- oder Widerrufsrecht zu beseitigen. Im Fall einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung endet das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht innerhalb der angegebenen Frist. ...
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