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AMAG Austria Metall AG

EANS-Hauptversammlung: AMAG Austria Metall AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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15.03.2021

                                Einberufung der
                       10. ordentlichen Hauptversammlung
                           der AMAG Austria Metall AG
                       (FN 310593 f; ISIN: AT00000AMAG3)
                 für Dienstag, den 13. April 2021, um 11:00 Uhr
                          am Sitz der Gesellschaft in
         5282 Braunau am Inn - Ranshofen, Lamprechtshausener Straße 61.


Zwtl.: I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG



Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
beschlossen, die 10. ordentliche Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG am
13. April 2021 als "virtuelle Versammlung" im Sinne der COVID-19-GesV (BGBl II
Nr. 140/2020) durchzuführen.

Dies bedeutet, dass Aktionäre bei der Hauptversammlung der AMAG Austria Metall
AG am 13. April 2021 nicht physisch anwesend sein können.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des
Vorstands, des beurkundenden Notars, des Vertreters der Abschlussprüferin der
Gesellschaft, des aktienrechtlichen Beraters der Gesellschaft sowie der vier von
der Gesellschaft bestimmten, besonderen Stimmrechtsvertreter in 5282 Braunau am
Inn - Ranshofen, Lamprechtshausener Straße 61, statt.

Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung werden nach der Beurteilung
des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft, als auch die Interessen
der Aktionäre bestmöglich berücksichtigt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Versammlung
nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der
Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Diese
Sonderbestimmungen werden in der vorliegenden Einberufung näher erläutert,
insbesondere finden Sie detaillierte Informationen über die organisatorischen
und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es leider nicht möglich ist, dass
Aktionäre am 13. April 2021 persönlich am Veranstaltungsort der Hauptversammlung
erscheinen.


Zwtl.: II. ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET



Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 2 COVID-19-GesV in Verbindung mit § 102
Abs 4 AktG vollständig in Bild und Ton öffentlich in Echtzeit im Internet
übertragen.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 13. April 2021
ab 11:00 Uhr im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter
www.amag-al4u.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2021 [https://
www.amag-al4u.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2021]
verfolgen.

Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die
dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese öffentliche, akustische und optische
Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die
Präsentation des Vorstands sowie die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu
verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich.

Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Aktionäre sind ein entsprechend
leistungsfähiger Internetzugang bzw. eine leistungsfähige Internetverbindung
sowie ein internetfähiges Gerät, welches über einen HTML5-tauglichen
Internetbrowser mit aktiviertem Javascript verfügt und zur Ton- und
Videowiedergabe der Übertragung in der Lage ist (z.B. PC mit Monitor und
Lautsprecher, Notebook, Tablet, Smartphone u.Ä.).

Die Liveübertragung ermöglicht keine optische und akustische Zweiweg-Verbindung
in Echtzeit (Fernteilnahme iSd § 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Abgabe der Stimme
auf elektronischem Weg von jedem Ort aus (Fernabstimmung iSd § 102 Abs 3 Z 3
AktG und § 126 AktG).


Zwtl.: III. T A G E S O R D N U N G



  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 samt dem
     Lagebericht des Vorstands, des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des
     Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020
     samt dem Konzernlagebericht inklusive der nichtfinanziellen Erklärung des
     Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das
     Geschäftsjahr 2020.
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.
     Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
     Geschäftsjahr 2020.
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Geschäftsjahr 2020.
  5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Geschäftsjahr 2021.
  6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
     Geschäftsjahr 2021.
  7. Wahlen in den Aufsichtsrat.
  8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht über die Vergütung der
     Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats.



Zwtl.: IV. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE


Folgende Unterlagen sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab
23. März 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) im
Bereich Investor Relations unter "ordentliche Hauptversammlung 2021" abrufbar:


* Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 samt dem Lagebericht des Vorstands
  sowie dem Vorschlag für die Gewinnverwendung
* Corporate Governance-Bericht für das Geschäftsjahr 2020
* Konzernabschluss samt Konzernlagebericht inklusive der nichtfinanziellen
  Erklärung für das Geschäftsjahr 2020
* Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
* Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sowie des
  Aufsichtsrats
* Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
  Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5 und 8,
  sowie Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den
  Tagesordnungspunkten 6 und 7
* Erklärungen der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
  betreffend ihre fachlichen Qualifikationen, ihre beruflichen oder
  vergleichbaren Funktionen und, dass keine Umstände vorliegen, die die
  Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, sowie deren Lebensläufe (§ 87
  Abs 2 AktG)


Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) die
Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV, das Frageformular sowie die
gegenständliche Einberufung abrufbar.


Zwtl.: V. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE/INNEN GEMÄß §§ 109, 110, 118 UND
119 AKTG


1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 109 AktG

Aktionäre/innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können
gemäß § 109 AktG schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beigefügt werden.
Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragsstellung
Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens
am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 23. März 2021, zugehen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung gemäß § 110 AktG

Weiters können Aktionäre/innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, der Gesellschaft gemäß § 110 AktG zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre/innen, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen muss der Gesellschaft
spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 1.
April 2021, zugehen.

Sofern Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, tritt an
die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG. Demgemäß hat jeder Wahlvorschlag die fachliche Qualifikation der
vorgeschlagenen Person, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie
alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit der
vorgeschlagenen Person begründen könnten.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG

Jeder Aktionärin bzw. jedem Aktionär ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen,
auf die Lage des Konzerns sowie auf die in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie
auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich
war.

Die Aktionäre werden gebeten, ihre Fragen bereits im Vorfeld der
Hauptversammlung in Textform per E-Mail an die Adresse 
fragen.amag@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass
diese spätestens am 9. April 2021 bei der Gesellschaft einlangen. Damit
ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG
in der unten näher ausgeführten Form (siehe Punkt VIII.) gemäß § 3 Abs 1 COVID-
19-GesV von den Aktionären auch während der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt
werden kann.

4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG

Jede/r Aktionär/in ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung durch einen bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter (gemäß Punkt
VII.) Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Liegen
zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt der Vorsitzende
die Reihenfolge der Abstimmung. Vorschläge für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen der Gesellschaft allerdings spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen (siehe auch oben in Punkt V.
2.).

5. Nachweis der Aktionärseigenschaft und Übermittlungen an die Gesellschaft

Die Rechte der Aktionäre/innen, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraumes geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum erbracht wird;
hierfür genügt eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, Beschlussvorschläge und Fragen sind an die Gesellschaft,
ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen zu übermitteln.

Per Post:
AMAG Austria Metall AG
z.Hd. Herrn Mag. Christoph Gabriel, BSc
Postfach 3
5282 Ranshofen

Per Telefax: +43 (0) 7722 801 8 3821

Per E-Mail:  christoph.gabriel@amag.at


Zwtl.: VI. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG


Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung
nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), somit nach dem Anteilsbesitz am 3. April 2021, 24:00 Uhr
(MESZ).

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionärin bzw. Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß
§ 10a AktG, die bei der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, somit am 8. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ) an einer der
nachgenannten Adressen einlangen muss.

Per Post/Boten:
AMAG Austria Metall AG
z.Hd. Herrn Mag. Christoph Gabriel, BSc
Postfach 3
5282 Ranshofen

Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 91

Per E-Mail:  anmeldung.amag@hauptversammlung.at (diesfalls als
eingescanntes PDF-File dem E-Mail anzuschließen)

Per Swift: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN
AT00000AMAG3 im Text angeben

Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung der
Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat weder Auswirkungen auf
die Veräußerbarkeit der Aktien noch hat er Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.


Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die nachfolgenden
Angaben nach § 10a Abs 2 AktG zu enthalten:


* Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und Anschrift oder
  eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes;
* Angaben über die Aktionärin bzw. den Aktionär: Name (Firma) und Anschrift, bei
  natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen
  gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person
  in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
* die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;
* Angaben über die Aktien: die Anzahl der Aktien der Aktionärin bzw. des
  Aktionärs, ISIN AT00000AMAG3;
* Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht (Nachweisstichtag).


Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär/in geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Die Depotbestätigung als
Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf
den oben genannten Nachweisstichtag 3. April 2021 um 24:00 Uhr (MESZ) beziehen.

Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG werden
gemäß § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG als SWIFT-Nachricht an die oben angeführte
SWIFT-Adresse der Gesellschaft entgegengenommen, sohin über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute,
dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können.


Zwtl.: VII. NOTWENDIGKEIT ZUR BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN
STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN:


Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG am
13. April 2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der
nachgenannten besonderen, von der Gesellschaft unabhängigen Stimmrechtsvertreter
erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.

Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär, die/der zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigt ist, und dies der Gesellschaft gemäß den
Festlegungen in Punkt V. und Punkt VI. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat
das Recht, zur Ausübung des Stimm-, Antrags- und Widerspruchsrechts einen der
nachgenannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

(i) Dr. Michael Knap, Ehrenpräsident des IVA

(ii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M.

(iii) Rechtsanwalt Dr. Peter Huber, LL.M.

(iv) Rechtsanwalt MMag. Dr. Christian Pindeus

Zur Bestellung dieser besonderen Stimmrechtsvertreter wird ab 23. März 2021 auf
der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) im Bereich Investor
Relations unter "ordentliche Hauptversammlung 2021" ein Vollmachtsformular sowie
ein Formular für den Widerruf der Vollmacht zur Verfügung gestellt.

Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär ersuchen wir Sie, in dem
Vollmachtsformular im vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse anzugeben, die Sie
für den Versand von Weisungen, Anträgen oder Widersprüchen an den
Stimmrechtsvertreter oder für Fragen und Redebeiträge an die Gesellschaft
verwenden werden.

Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 9. April 2021, 16:00 Uhr
(MESZ) unter Verwendung von einem der nachstehenden Kommunikationswege
einlangen.

Vollmachten an die besonderen Stimmrechtsvertreter können per E-Mail an die
nachstehend angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt
werden. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte
Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

(i) Dr. Michael Knap
IVA Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien
Tel.: +43 664 213 87 40
E-Mail:  knap.amag@hauptversammlung.at

(ii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M.
bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
Enzersdorferstraße 4, 2340 Mödling
Tel.: + 43 223 689 337 70
E-Mail:  nauer.amag@hauptversammlung.at

(iii) Rechtsanwalt Dr. Peter Huber, LL.M.
CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH
Gauermanngasse 2, 1010 Wien
Tel.: + 43 140 443 16 00
E-Mail:  huber.amag@hauptversammlung.at

(iv) Rechtsanwalt MMag. Dr. Christian Pindeus
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
Dragonerstraße 67A, 4600 Wels
Tel.: + 43 724 230 905 01 00
E-Mail:  pindeus.amag@hauptversammlung.at

Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung
der Vollmachten zur Verfügung:

Per Post/Boten:
AMAG Austria Metall AG
z.Hd. Herrn Mag. Christoph Gabriel, BSc
Postfach 3
5282 Ranshofen

Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 91

Per Swift: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN
AT00000AMAG3 im Text angeben

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist aus
organisatorischen Gründen nicht möglich.

Andere Personen als die besonderen Stimmrechtsvertreter können nur zur Ausübung
von sonstigen, nicht den besonderen Stimmrechtsvertretern vorbehaltenen Rechten,
insbesondere des Auskunfts- und Rederechts, bevollmächtigt werden und können an
der Hauptversammlung nicht physisch teilnehmen. Soll der besondere
Stimmrechtsvertreter durch diese andere Person bevollmächtigt werden, ist eine
wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sicherzustellen.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Vollmacht nach dem 9. April 2021,
16:00 Uhr (MESZ) widerrufen, empfehlen wir die Übermittlung des Widerrufs per E-
Mail an den betroffenen Stimmrechtsvertreter oder per Telefax an die oben
angeführte Nummer, da ansonsten der rechtzeitige Zugang nicht gewährleistet
werden kann.


Weisungen an die besonderen Stimmrechtsvertreter

Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht, das Antragsrecht und
das Widerspruchsrecht nur über Weisung ausüben. Liegt zu einem Beschlussantrag
keine Weisung vor, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch
bei Beschlussanträgen, zu welchen eine unklare Weisung (z.B. gleichzeitig FÜR
oder GEGEN bei demselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

Die Aktionäre werden gebeten, dem gewählten Stimmrechtsvertreter ihre Weisungen
im hierfür vorgesehenen Abschnitt des Vollmachtsformulars, welches spätestens ab
dem 23. März 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) im
Bereich Investor Relations unter "ordentliche Hauptversammlung 2021" abrufbar
ist, zu erteilen. Wir bitten Sie, die Weisungen per E-Mail an die oben
angegebene Adresse des von Ihnen gewählten Stimmrechtsvertreters zu übermitteln.
Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter
unmittelbar Zugriff auf die Weisung.

Die Weisungen können gemeinsam mit der Vollmachtserteilung oder auch zu einem
späteren Zeitpunkt erteilt werden. Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts, des
Antragsrechts und des Widerspruchsrechts können vor oder während der
Hauptversammlung bis zu dem vom Vorsitzenden jeweils bestimmten Zeitpunkt
erteilt werden. Bis zu diesen Zeitpunkten haben die Aktionäre die Möglichkeit,
schon erteilte Weisungen abzuändern oder neue Weisungen zu erteilen.

Da angesichts der möglichen Vielzahl an gleichzeitigen Kontaktversuchen eine
telefonische Erreichbarkeit der Stimmrechtsvertreter während der
Hauptversammlung von diesen nicht gewährleistet werden kann, ist für die
Kommunikation ausschließlich das Kommunikationsmittel E-Mail an die oben
angegebene E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters zu verwenden. In jedem E-
Mail muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer
des Aktionärs) genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma,
erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um den Stimmrechtsvertreter in die
Lage zu versetzen, Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung
festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-
Mail anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls erforderlich sein kann, die
virtuelle Hauptversammlung kurz zu unterbrechen, um die während der
Hauptversammlung einlangenden Weisungen der Aktionäre an die
Stimmrechtsvertreter sicher zu verarbeiten.


Zwtl.: VIII. AUSKUNFTSRECHT UND REDEBEITRÄGE DER AKTIONÄRE


Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.

Das Auskunftsrecht und das Rederecht können ausschließlich im Wege der
elektronischen Post durch Übermittlung einer E-Mail an die eigens dazu
eingerichtete E-Mail-Adresse  fragen.amag@hauptversammlung.at ausgeübt werden.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens ab dem 23. März
2021 auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) im Bereich
Investor Relations unter "ordentliche Hauptversammlung 2021" abrufbar ist, und
hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem E-Mail als Anhang an.

Falls Sie Ihre Fragen oder Redebeiträge ohne Verwendung des Frageformulars
senden, muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer
des Aktionärs) genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung
der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma,
erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu
versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung
festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-
Mail anzugeben.

Im Falle der Ausübung des Auskunfts- und/oder Rederechts durch einen
Bevollmächtigten ist auch ein Vollmachtsnachweis in Textform zu erbringen. Bitte
beachten Sie, dass die besonderen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des
Auskunfts- und/oder Rederechts nicht bevollmächtigt werden können.

Die Aktionäre werden gebeten, ihre Fragen bereits im Vorfeld der
Hauptversammlung in Textform per E-Mail an die Adresse 
fragen.amag@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass
diese spätestens am 9. April 2021 bei der Gesellschaft einlangen. Damit
ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Die Aktionäre haben auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, ihre
Fragen und Redebeiträge elektronisch an die Gesellschaft zu übermitteln, und
zwar ausschließlich in Textform per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse 
fragen.amag@hauptversammlung.at der Gesellschaft. Bitte beachten sie, dass dafür
vom Vorsitzenden während der Hauptversammlung zeitliche Beschränkungen
festgelegt werden können.

Die bei der Gesellschaft eingegangenen Fragen werden in der Hauptversammlung
nach Maßgabe des § 118 AktG verlesen und beantwortet.


Zwtl.: IX. INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ


Die AMAG Austria Metall AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre/
innen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des/der Aktionärs/
in, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), um den Aktionären/innen die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären/innen ist für die
Teilnahme von Aktionären/innen und deren Vertretern an der virtuellen
Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz und der COVID-19-GesV zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 Abs 1
lit. c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die AMAG Austria Metall AG die verantwortliche Stelle.
Die AMAG Austria Metall AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
virtuellen Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa
Notaren, Rechtsanwälten, besonderer Stimmrechtsvertreter und Veranstaltungs-
Dienstleistern. Diese erhalten von der AMAG Austria Metall AG nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
AMAG Austria Metall AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die AMAG Austria Metall
AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.

Nimmt ein/e Aktionär/in an der virtuellen Hauptversammlung teil, können deren
besondere Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die AMAG Austria Metall AG ist zudem
gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre/innen werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig
sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung
erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus
dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären/
innen gegen die AMAG Austria Metall AG oder umgekehrt von der AMAG Austria
Metall AG gegen Aktionäre/innen erhoben werden, dient die Speicherung
personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies
zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der
Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Zum Zwecke der organisatorischen Unterstützung der Verwaltung erfolgt eine
Liveübertragung des Podiums an den Unterstützungsbereich, damit die Beantwortung
allfälliger Fragen sowie die Erledigung sonstiger administrativer Themen
möglichst rasch erfolgen kann. Es erfolgt keine Speicherung/Aufzeichnung dieser
Daten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit § 12 Abs 2 Z 4 DSG.

Jede/r Aktionär/in hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre/innen gegenüber der AMAG Austria Metall
AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse  datenschutz@amag.at
[datenschutz@amag.at] geltend machen. Zudem steht den Aktionären/innen ein
Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der
Internetseite der AMAG Austria Metall AG unter www.amag-al4u.com/datenschutz
[https://www.amag-al4u.com/datenschutz] zu finden.


Zwtl.: X. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE


Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Gemäß § 106 Z 9 AktG wird bekanntgegeben, dass das Grundkapital der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in 35.264.000 Stück auf
Inhaber lautende Stückaktien zerlegt ist. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 35.264.000.

Keine physische Anwesenheit

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund der Durchführung der
10. ordentlichen Hauptversammlung am 13. April 2021 als virtuelle Versammlung im
Sinne der COVID-19-GesV weder Aktionäre noch Gäste persönlich am
Veranstaltungsort erscheinen können.

Ranshofen, im März 2021

Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Mag. Christoph M. Gabriel, BSc
Leitung Investor Relations
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