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PROKON Insolvenz - Was jetzt zu tun ist vor der Gläubigerversammlung

Lahr (ots)

Das PROKON-Insolvenzverfahren wurde am 1. Mai 2014 eröffnet. Für Genussschein-Inhaber hat dies zur Folge, dass sie nun nicht "nur" Anleger, sondern auch Gläubiger eines Insolvenzverfahrens sind. Da sich noch nicht jeder PROKON-Anleger mit der Teilnahme an einem Insolvenzverfahren auseinandersetzen musste, stellt sich für etliche Anleger die Frage, was auf sie zukommen wird und um was sie sich konkret kümmern müssen. Ein besonders wichtiger Aspekt eines Insolvenzverfahrens sind Fristen und Termine. Auch die PROKON-Anleger müssen bestimmte Fristen beachten. Ihre Forderungen müssen bis zum 15. September 2014 angemeldet sein.

Doch warum müssen Anleger sich hierum kümmern und welche Anleger betrifft die Forderungsanmeldung? Die Gläubiger eines insolventen Unternehmens müssen ihre Forderungen anmelden, damit die Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können. Unangemeldete Forderungen bleiben außen vor. Im Fall PROKON müssen die Anleger wissen, dass auch solche Forderungen anzumelden sind, die eigentlich noch gar nicht fällig sind. Das Gesetz bestimmt, dass sämtliche Forderungen im Insolvenzverfahren fällig werden - auch PROKON-Genussscheine, die erst später zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden.

Zu den weiteren Terminen, die PROKON-Anleger sich vormerken sollten, gehört die am 22. Juli 2014 stattfindende Gläubigerversammlung. Im Rahmen dieser Veranstaltung sollen verschiedene Beschlüsse gefasst werden, die sich auf den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auswirken. Des Weiteren wird der Insolvenzverwalter berichten, was im PROKON-Insolvenzverfahren bislang unternommen wurde.

Anleger sollten daher auf jeden Fall das weitere Verfahren aufmerksam verfolgen. Möchten Anleger hierbei unterstützt werden, sollten sie sich an auf das Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte; Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig.

Weitere Informationen: http://www.prokon-schutzgemeinschaft.de/

Pressekontakt:

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
prokon@dr-stoll-kollegen.de

Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell

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