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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erstes Oberlandesgericht verurteilt Daimler AG im Abgasskandal
Naumburg lässt keine Revision am BGH zu
Mercedes GLK 220 CDI 4MATIC mit illegaler Abschalteinrichtung

Lahr (ots)

Die verbraucherfreundliche Wende im Diesel-Abgasskandal bei Daimler ist vollzogen. Mit dem Oberlandesgericht Naumburg hat erstmals ein Gericht der Berufungsinstanz den Autobauer nach § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Kläger kann sein Fahrzeug zurückgeben und muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Gericht rüffelte die Verfahrensweise von Daimler. Daimler hatte dem Klägervortrag nichts entgegengesetzt und sich hinter Betriebsgeheimnissen verschanzt.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wertet das Urteil als Klatsche für Daimler und verbraucherfreundliche Maximalwende im Abgasskandal. Denn das Gericht lässt keine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. Die Kanzlei rät betroffenen Verbrauchern zur anwaltlichen Beratung und empfiehlt dafür den eigenen kostenlosen Online-Check. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten, einen 830-Millionen-Euro- Vergleich ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens Rechtsgeschichte geschrieben.

Verurteilt: Keine Chance für Daimler am OLG Naumburg

Die Daimler AG muss nach dem aktuellen Urteil des 8. Zivilsenats am Oberlandesgericht Naumburg den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motor OM 651 Euro 5 zurücknehmen und dem Kläger 25.741,43 Euro erstatten (Az. 8 U 8/20). Zu dem Fahrzeug lag ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts KBA vor. Hier die wichtigsten Eckdaten zum Verfahren und Urteil:

  • Der Kläger erwarb das gebrauchte Fahrzeug am 11. September 2014 zum Preis von 33.950 Euro. Das Fahrzeug der GLK-Klasse verfügt über einen Motor vom Typ OM 651 (Euro 5) und soll mit verschiedenen Abschalteinrichtungen zum Einsatz gekommen sein. Mit Hilfe einer sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung werden die EU-Abgasgrenzwerte im Normalbetrieb auf der Straße nicht eingehalten.
  • Das Gericht folgte in seinem Urteil letztlich dem Kläger. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen. Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, das er so nicht kaufen wollte, und daher einen Schaden erlitten. Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen der Verwendung der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung im Abgaskontrollsystem gegenüber dem Kläger haftbar.
  • Das Fahrzeug entspricht aus Sicht des Gerichts nicht der Norm im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Auf dem Prüfstand werden die Abgasnormen eingehalten, im Straßenverkehr jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) unterstrichen, dass die Abgasnorm auch im Straßenverkehr einzuhalten ist. Das Fahrzeug ist für das Oberlandesgericht mangelhaft.
  • Für das Gericht lagen auch keine der EU-Norm folgenden Ausnahmezustände bei dem Fahrzeug vor, um von den Grenzwerten beim Stickoxidausstoß abweichen zu können. Das KBA hat daher die Abschalteinrichtung als unzulässig eingestuft. Das Gericht folgte dieser Argumentation. Das Fahrzeug ist nur mit einem Software-Update zulässig auf den Straßen unterwegs.
  • Der Senat stellt fest, dass das KBA sich bei den Abgasmessungen vollständig auf die Angaben des Herstellers verlassen hat und keine eigenen Untersuchungen angestellt hatte.
  • Für den Käufer bestand durch das Abweichen von der EU-Norm die Gefahr, dass das Fahrzeug die Fahrerlaubnis von Behördenseite entzogen bekommt. Diesen Umstand habe Daimler verschwiegen und somit den Kunden getäuscht.
  • Das Oberlandesgericht unterstrich, dass der Kläger das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung substantiiert also ausreichend vorgetragen habe. Der Stuttgarter Autobauer dementierte nur das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Mehr wurde nicht zu den Anschuldigungen vorgetragen. Verwertbare Aussagen zur Funktionsweise der Abgasreinigung gab es von Daimler nicht, obwohl das Gericht dies erwartet hatte. Daimler ist daher der sogenannten sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Für das Gericht war das gerade nach dem jüngsten BGH-Beschluss (Az. VIII ZR 57/19) zu wenig und verurteilte daher den Autobauer.
  • Das OLG hob das Urteil des Landgerichts Magdeburg auf (Az. 10 O 711/19). Hier war die Klage abgewiesen worden.
  • Der Käufer muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
  • Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen. Weil nach den BGH-Urteilen vom 25. Mai (Az. VI ZR 225/19) und 30. Juli 2020 (Az. VI ZR 5/20) in VW-Verfahren die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

Thermofenster im Visier des Europäischen Gerichtshofs

An deutschen Gerichten werden für die Daimler AG im Diesel-Abgasskandal die Zeiten rauer. Wie kam es zu dieser verbraucherfreundlichen Wende?

  • Temperaturabhängig gesteuerte Abschalteinrichtungen wie das von Daimler in den Mercedes-Modellen verwendete Thermofenster sind vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH am 30. April 2020 in Schlussanträgen als unzulässig bezeichnet worden. Mit dem Urteil wird in diesem ersten europäischen VW-Verfahren noch in diesem Jahr gerechnet.
  • Auch der BGH hat mit seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19) den Druck auf Daimler erhöht. Der BGH bemängelte, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat oder nicht. Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen "ins Blaue hinein" abgewiesen werden. Es reicht, wenn der klagende Verbraucher seine Argumente schlüssig vorträgt und nicht bis ins kleinste Detail ausführt. Schließlich könne er nicht detailliert wissen, wie ein Motor funktioniere. Gutachten über die Abgasreinigung könnten in wichtigen Fragen Abhilfe schaffen.
  • Die Daimler AG äußert sich bisher vor Gericht in der Regel höchst vage zu den gegen sie gemachten Vorwürfen und verweist in der Regel auf Betriebsgeheimnisse, die sie vor Gericht nicht preisgeben möchte. Auch wird der Vortrag des Klägers pauschal als unbegründet zurückgewiesen - ohne die Abweisung genauer auszuführen.
  • Das unkooperative Verhalten vor Gericht hat übrigens auch der BGH in seinem ersten Urteil in einem VW-Verfahren am 25. Mai 2020 bemängelt (Az. VI ZR 252/19). Die Autobauer können sich jetzt nicht mehr mit dem Hinweis auf Betriebsgeheimnisse vor Aussagen drücken.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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