Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Im Diesel-Abgasskandal von VW ist noch nichts verjährt
Landgericht Trier stellt Verurteilung nach § 852 BGB in Aussicht
Dr. Stoll & Sauer: Klagen weiter möglich
Lahr (ots)
Nach Gerichten in Kiel, Magdeburg und Marburg hat auch das Landgericht Trier im Diesel-Abgasskandal eine Verurteilung von VW in Aussicht gestellt, obwohl die Ansprüche auf Schadensersatz verjährt sein dürften. Das Trierer Gericht stellte in einer Verfügung vom 8. Oktober 2020 fest, dass nach § 852 BGB ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz bestehen könnte (Az. 5 O 173/20). Der verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die das Verfahren vor dem Landgericht führt, weist seit Monaten darauf hin, dass im VW-Skandal nichts verjährt ist. Sie rät daher betroffenen Verbrauchern zu einer anwaltlichen Beratung und empfiehlt dafür ihren kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten, einen 830-Millionen-Euro- Vergleich ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.
Dr. Stoll & Sauer: Im Abgasskandal von VW ist nichts verjährt
Der Bundesgerichtshof (BGH) will in einem sechsten VW-Verfahren am 14. Dezember 2020 die Frage klären, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die VW AG mit Ende des Jahres 2015 begann. Sieht der BGH das so, wäre die Ansprüche mit Beginn des Jahres 2019 verjährt. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist jedoch noch gar nichts verjährt. Zum einen waren die Voraussetzungen für einen frühen Verjährungsbeginn gar nicht gegeben und zum anderen verjährt nach §852 BGB der sogenannte Restschadensersatzanspruch erst zehn Jahre nach Kauf. Die Verbraucher-Kanzlei hält daher Klagen auch 2020 weiter für sinnvoll.
Das Landgericht Trier bestärkt die Rechtsauffassung bezüglich § 852 BGB. Wörtlich heißt es in der Verfügung des Landgerichts Trier vom 8. Oktober 2020 (Az. 5 0 173/20):
Es "bleibt ein sogenannter Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB unverjährt. Die Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Hierin liegt eine nicht unwesentliche Einschränkung des Schadensersatzanspruchs, weil der Verletzer nunmehr nur noch herauszugeben hat, was er durch die Verletzung auf Kosten des Verletzten erlangt hat und für einen Schaden nicht mehr einstehen muss, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342-352, Rn. 23). Der wirtschaftliche Vorteil der Beklagten liegt in dem Kaufpreis, den sie durch den Verkauf des Fahrzeugs erzielt hat und dessen Höhe sie allein kennt. Nach den von dem Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) präzisierten Grundsätzen dürfte sie auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast treffen. Umstände, die ihre Bereicherung vermindern könnten, müsste sie ohnehin vortragen. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich aber auch auf die verschärfte Haftung gem. §§ 819 Abs. 2, 818 Abs. 4 BGB hingewiesen. Von dem Zeitpunkt an, als die Beklagte die Leistung (also den Kaufpreis) erhalten hat, kann sie sich nicht mehr auf eine Entreicherung berufen. Das wird z. B. dazu führen, dass bei der Berechnung ihres wirtschaftlichen Vorteils die Kosten für die Entwicklung des Software-Updates nicht abgezogen werden dürfen."
Das Gericht gibt VW damit klar zu erkennen, dass der Konzern offenlegen muss, wie hoch die Bereicherung beim Verkauf des Autos war - sprich der Gewinn. Die Entwicklung des Software-Update darf nicht davon abgezogen werden. VW hat mittlerweile in einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel die Anwendung von § 852 BGB zum Restschadensanspruch akzeptiert.
Sensationelle Wende bei der Verjährung im Abgasskandal von VW
Insgesamt hat sich das Jahr 2020 im Diesel-Abgasskandal für Verbraucher positiv entwickelt. Am 25. Mai 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) VW wegen arglistiger und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Und jetzt hat VW auch eingesehen, dass letztlich im Abgasskandal noch nichts verjährt ist. In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel stellte die 17. Zivilkammer eine Verurteilung von VW nach § 852 BGB in Aussicht, obwohl die Klage erst 2020 eingereicht worden war. Im Originaltext liest sich das folgendermaßen:
"(...) Insoweit kommt aber in Betracht, dass dem Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Denn er hat hier ein Neufahrzeug von einem Vertragshändler der Beklagten erworben. Insofern ist davon auszugehen, dass (...) die Beklagte jedenfalls einen Teil des Kaufpreises im Sinne von § 852 BGB erlangt hat. Von dem Kaufpreis wäre insoweit die Händlermarge abzuziehen. Insoweit dürfte der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Händlermarge obliegen."
Die VW-Anwälte äußerten sich aufgrund dieses Hinweises wenig später: "(...) und teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen."
Für die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wird mit diesen Zeilen die Ansicht bestätigt, dass selbst fünf Jahre nach Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals nichts verjährt ist. Schon seit Jahren argumentiert die Kanzlei, dass § 852 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist ab Kaufdatum vorsieht und diese Regelung auch für den Diesel-Abgasskandal gilt. VW wird für die vom BGH festgestellte Schädigung der VW-Kunden nicht so leicht und schnell davonkommen. Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen machen, dass seine Tat nach der üblichen Verjährung von drei Jahren in Vergessenheit gerät.
§ 852 BGB bietet mit dem Restschadensersatzanspruch Verbrauchern die Möglichkeit, selbst bei verjährten Schadensersatzansprüchen nach § 195 BGB finanziell von VW entschädigt zu werden. Dr. Stoll und Sauer rät daher allen betroffenen VW-Kunden, die noch nicht geklagt haben und bei der Musterfeststellungsklage nicht teilgenommen oder leer ausgegangen sind, schnell den Klageweg gegen den Autobauer einzuschlagen. Im kostenfreien Online-Check bietet die hochspezialisierte Kanzlei eine Erstberatung an. Gemeinsam werden dabei die Möglichkeiten aufgezeigt und besprochen.
Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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