Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Unvollständige DSGVO-Auskunft führt zu 1000 Euro Schadensersatz
Ein Arbeitgeber muss Beschäftigten eine vollständige Auskunft über ihre personenbezogene Daten gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erteilen. Kommt der Arbeitgeber dem Ersuchen nur unvollständig oder gar nicht nach, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Schadensersatz. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat deshalb mit Urteil vom 11. Mai 2021 einem Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen. Der Arbeitgeber des Klägers hatte dessen Auskunftsantrag über personenbezogene Daten verspätet und unvollständig beantwortet. Der immaterielle Schaden nach Artikel 15 DSGVO, so das Gericht, liege im Kontrollverlust über die Daten (Az. 6 Sa 1260/20). Die Verbraucherkanzlei Stoll & Sauer bietet von Datenschutz-Verstößen betroffenen Verbrauchern im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien im Verbraucherschutz. Mehr Infos zum Thema Datenleck und Datenschutz gibt es auf unserer Website.
Unternehmen müssen Auskunftspflicht zeitnah nachkommen
Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie nachlässig Unternehmen mit Anfragen ihrer Mitarbeiter umgehen:
- Der Kläger lag im Streit mit seinem Arbeitgeber und verlangte von ihm Auskunft und Informationen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Erst nach geraumer Zeit kam der Arbeitgeber dem Ersuchen nach – aber mit ungenügendem Ergebnis. Nur Arbeitszeitnachweise bekam der Arbeitnehmer ausgehändigt. Er verklagte das Unternehmen daraufhin auf eine Entschädigung.
- Das Landesarbeitsgericht Hamm sah im Vorgehen des Arbeitgebers einen DSGVO-Verstoß und sprach dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro zu.
- Nach Auffassung des Gerichts ist der Auskunftsanspruch im Beschäftigungsverhältnis weitreichend. Dabei handelt es sich „um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Zur Verarbeitung gehört nach Art. 4 Ziff. 2 DSGVO insbesondere das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung und die Verwendung solcher Daten. In einem Arbeitsverhältnis verarbeitet der Arbeitgeber zwangsläufig personenbezogene Daten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Bei diesen Daten kann es sich neben den Kontaktdaten der Person etwa um Informationen über das Bestehen und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, über die Gewährung von Urlaubsansprüchen oder auch über Leistungs- und Verhaltensdaten handeln. (…)“
- Da der Arbeitgeber einen Großteil der Daten nicht bereitstellte und die Auskunft auch erst verspätet übermittelt, sah das LAG Hamm einen Verstoß gegen Artikel 82 DSGVO.
- Für den Anspruch auf Schadensersatz ist aus Sicht des Gerichts auch kein qualifizierter Verstoß gegen die DSGVO notwendig Für einen Bagatellfall sah das Gericht keinen Anhaltspunkt. Der Begriff des Schadens soll im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weit und auf eine Weise ausgelegt werden, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht.
- Die Schwere eines Verstoßes und des daraus resultierenden immateriellen Schadens schlägt sich in der Schadenshöhe nieder, die allein im richterlichen Ermessen liegt.
- Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision am 5. Mai 2022 abgelehnt (Az.: 2 AZR 363/21). 1000 Euro Entschädigung hielt das Gericht für angemessen.
Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook, Revolut und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.
Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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