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Bundesarbeitsgericht bestätigt: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit - auch für Minijobber

Lahr (ots)

Gleiches Geld für gleiche Arbeit: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Lohnanspruch für Minijobber und andere geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte bestärkt. Einem Rettungsassistenten, der als Minijobber angestellt ist, steht daher der gleiche Stundenlohn zu wie einem Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Das BAG bestätigt mit dem Urteil vom 18. Januar 2023 eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) München. Wenn der Rettungsassistent die gleiche Tätigkeit wie seine festangestellten Kollegen verrichte, müsse ihm der gleiche Stundenlohn bezahlt werden, so das LAG am 19. Januar 2022 (Az. 10 Sa 582/21). Die Argumente des Arbeitgebers verfingen auch am BAG nicht (Az. 5 AZR 108/22).

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle und wirtschaftliche Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit - Das gilt auch für Minijobber

Auf diesen kurzen Nenner brachten das Bundesarbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München einen Rechtsstreit zwischen einem Rettungsassistenten und dessen Arbeitgeber. Die Möglichkeit einer flexibleren Zeiteinteilung rechtfertige es nicht, die Minijobber schlechter zu bezahlen als festangestellte Mitarbeiter, stelltendie Richter fest. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zum vorliegenden Fall zusammen:

  • Der Rettungsassistent arbeitet seit April 2015 als Minijobber in einem Unternehmen, das unter anderem Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen erbringt. Durchschnittlich war er pro Woche 16 Stunden im Einsatz und erhielt dafür einen Stundenlohn von 12 Euro brutto. Per WhatsApp buchte ihn sein Arbeitgeber für Arbeitseinsätze, die er ablehnen konnte. Auch Wunschtermine waren ebenfalls verhandelbar.
  • Bei festangestellten Rettungsassistenten waren die Dienste fest vorgegeben. Dafür gab es den deutlich höheren Stundenlohn von 17 Euro brutto.
  • Der klagende Minijobber sah die ungleiche Bezahlung als ungerechtfertigte Benachteiligung an. Gleiche Arbeit müsse auch gleich entlohnt werden. Er berief sich bei seiner Argumentation auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach dürften Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt oder gestellt werden als Vollzeitkräfte. Das Benachteiligungsverbot gelte auch dann, wenn die Beschäftigten unterschiedlich behandelt werden. Also: Dass der Minijobber die Arbeitszeiten frei wählen konnte und die Festangestellten an feste Dienste gebunden waren.
  • Und genau dieses Argument führte der Arbeitgeber für die geringere Entlohnung auf. Der Minijobber habe flexible Arbeitszeiten wählen können. Das starre System der regulären Arbeitskräfte rechtfertige hingegen den höheren Stundenlohn. Die Planungssicherheit für den Arbeitgeber könne so honoriert werden.
  • Die Klage vor dem Arbeitsgericht München hatte in erster Instanz keinen Erfolg.
  • Das Landesarbeitsgericht München entschied jedoch zugunsten des Arbeitnehmers, der einen Lohnnachschlag von rund 3300 Euro erhielt.
  • Der Rettungsassistent habe Anspruch auf die gleiche Vergütung. Die vom Arbeitgeber praktizierte geringere Bezahlung verstoße gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot. Das Gericht erkannte keinen sachlichen Grund, warum der Arbeitgeber festangestellte Arbeitskräfte höher bezahlte. Das Argument der nicht frei wählbaren Dienste, ließ das Gericht nicht gelten. Jeder Arbeitgeber habe nach der Gewerbeordnung die Möglichkeit seine Beschäftigten anzuweisen, wann sie ihre Arbeit erbringen müssen.
  • Das LAG München ließ mit Urteil vom 19. Januar 2022 die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zu.
  • Für das Bundesarbeitsgericht war auch nicht erkennbar, warum sich für den Arbeitgeber ein größerer Planungsaufwand beim Minijobber ergeben sollte. Denn auch bei hauptamtlichen Angestellten seien unterschiedlichste Vorgaben wie Pausenzeiten und Arbeitszeitgrenzen zu beachten.
  • "Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen", stellten die Erfurter Richter klar. Wie schon das LAG sprachen sie daher dem Kläger die geforderte Nachzahlung zu.

Fazit: Aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sind durch das Urteil eindeutig Arbeitnehmerrechte gestärkt worden. Arbeitsmodelle, die einen niedrigen Stundenlohn für bestimmte Teilzeitbeschäftigte vorsehen, müssen im Detail überprüft werden. Auch räumt das Urteil des BAG mit dem Irrglauben des geringfügig Beschäftigten als Arbeitnehmer zweiter Klasse auf. Die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten kann sich hinter den vielen unterschiedlichen Arbeitsmodellen verstecken. Hier muss aus Sicht der Arbeitgeber die Verträge gründlich geprüft werden.

Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Expertise rund ums Arbeitsrecht

Der Fall des zu gering entlohnten Rettungsassistenten zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießenindividuelle Beratungan denStandorten Lahr, Stuttgart, Ettenheim und Kenzingen. Hier vertreten unsere Fachanwälte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir beiaußergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungenfür unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.

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