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Online-Sportwetten-Urteil: Spieler erhält von Tipico 43.000 Euro zurück

Online-Sportwetten-Urteil: Spieler erhält von Tipico 43.000 Euro zurück
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Auch Online-Sportwetten sind in der Vergangenheit illegal gewesen. Nach einem Urteil des Landesgerichts Frankfurt sind für Spieler die Aussichten, Verluste erfolgreich zurückzufordern, enorm gestiegen. Der Sportwettenanbieter Tipico Co. Ltd. muss nach dem Urteil einem Spieler seine Verluste in Höhe von rund 43.000 Euro plus Zinsen erstatten. Tipico verfügte zum fraglichen Zeitpunkt nicht über die erforderliche Lizenz zur Durchführung von Online-Sportwetten in Deutschland (Az. 2-13 O 50/24). Für die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer ist das Urteil des LG Frankfurt auch für weitere Klagen gegen Anbieter von illegalen Online-Sportwetten bedeutsam. Mittlerweile haben sich mit Karlsruhe (Az.: 19 U 48/23), Dresden (Az.: 13 U 1753/22) und Köln (Az.: 19 U 123/ 22) auch drei Oberlandesgerichte verbraucherfreundlich positioniert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät betroffenen Spielern, sich im kostenlosen im kostenlosen Online-Check beraten zu lassen.

Auch für Sportwetten gilt der Glücksspielstaatsvertrag

Der Nepp beim Glücksspiel funktionierte jahrelang folgendermaßen: Die meisten Spieler waren aufgrund der weit verbreiteten Werbung für Online-Sportwetten davon ausgegangen, dass es sich um legale Angebote handelte. Oftmals war dies jedoch nicht der Fall. Da Sportwetten im Internet als Online-Glücksspiel gelten, waren sie gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Zwar hatten die Bundesländer die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, aber die Beklagte im aktuellen Fall verfügte während des Zeitraums, in dem der Kläger seine Wetten platzierte, über keine solche Konzession. Dr. Stoll & Sauer fasst das vorliegende Verfahren kurz zusammen:

  • Der Kläger hatte zwischen Dezember 2016 und Dezember 2019 über die Webseite von Tipico an Online-Sportwetten teilgenommen. Insgesamt verlor der Kläger 43.289,37 Euro bei den Sportwetten und forderte im Januar 2024 die Verluste von Tipico zurück.
  • Das Gericht entschied, dass die Verträge zwischen den Parteien aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2012) gemäß § 134 BGB ungültig sind. Diese Vorschriften verbieten das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet, es sei denn, es liegt eine gültige Konzession vor. Da Tipico in dem relevanten Zeitraum keine solche Konzession hatte, war das Anbieten von Online-Sportwetten nicht erlaubt. Das Gericht stellte fest, dass das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass sie einen Konzessionsantrag gestellt hatte, da das Fehlen einer tatsächlich erteilten Konzession entscheidend ist.
  • Zudem wies das Gericht das Argument der Beklagten zurück, dass der Kläger durch seine Teilnahme an den Sportwetten ebenfalls gegen das Gesetz verstoßen habe und deshalb keine Rückforderungen geltend machen könne. Entscheidend sei der Zweck des Glücksspielstaatsvertrags, der den Verbraucher vor den Risiken unregulierter Glücksspiele schützen soll. Wenn Rückforderungen ausgeschlossen würden, würde das die Anbieter illegaler Glücksspiele ermutigen, ihre verbotenen Aktivitäten weiterzuführen.
  • Deutsches Recht findet Anwendung.
  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem anderen Verfahren unterstrichen, dass mit dem Verbot legitime Gemeinwohlziele verfolgt werden. Dabei gehe es um den Jugend- und Spielerschutz sowie die Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität. Glücksspiele im Internet gefährden die genannten Ziele in besonderem Maße, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt, insbesondere für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten (Az.: 19 U 48/23).
  • Gerade der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen Folgen vergrößern können.
  • Das Urteil des LG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Die Entwicklungen der vergangenen Monate zeigen deutlich, wie gut die Chancen der Verbraucher stehen, verlorenes Geld wieder von Online-Casinos oder den Anbietern von Sportwetten zurückzuholen. Allerdings funktioniert das nur auf gerichtlichem Weg. In außergerichtlichen Verfahren stellen sich die Anbieter taub. Da die Rechtsschutzversicherer keine Deckung für solche Verfahren übernehmen, ist es für Opfer der Glücksspiel-Abzocke schwierig, ihr Geld gerichtlich einzuklagen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet deshalb den von der Glücksspiel-Abzocke Betroffenen eine Finanzierung der Prozesskosten mit Hilfe eines Dienstleisters an. Den Mandanten entstehen dadurch keine Kosten.

Weitere Infos hier: https://www.dr-stoll-kollegen.de/online-casino-geld-zurueck

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von über 24 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, Verkehrs-, IT-, Versicherungs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE-Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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