PROKON Genussrechte: Anleger ziehen offenbar weiter Kapital ab
Köln (ots)
Die Insolvenz bei PROKON rückt scheinbar näher. Am 15. Januar 2014 hatten Anleger schon Genussrechte in Höhe von ca. 200 Millionen Euro gekündigt. Offenbar wurden auch Strafanzeigen gestellt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem Rundschreiben an die Anleger hatte PROKON am 10. Januar angekündigt, dass die Planinsolvenz noch im Januar drohe, wenn nicht mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals von ca. 1,4 Milliarden Euro bis zum 31.10.2014 im Unternehmen blieben. Laut Angaben auf der PROKON-Homepage hatten am 15. Januar (Stand 11 Uhr) Anleger allerdings schon Genussrechte in Höhe von rund 200 Millionen Euro gekündigt, - die 5-Prozent-Grenze ist damit weit überschritten. Noch bis zum 20. Januar sollen sich die Anleger erklären, ob sie ihre Genussrechte halten werden oder kündigen wollen.
Nach übereinstimmenden Medienberichten sollen inzwischen bei der Staatsanwaltschaft Lübeck auch Strafanzeigen gegen PROKON eingegangen sein. Es werde geprüft, ob ein Anfangsverdacht wegen Betrugs und anderer Wirtschaftsdelikte bestehe.
Die jüngsten Entwicklungen macht die Situation für die rund 74.000 Anleger nicht einfacher. Ihnen droht der Totalverlust des investierten Geldes. Um ihr Kapital zu retten, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der im Einzelfall überprüfen kann, welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden können, um den Schaden abzuwenden.
In Betracht kommen Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsgesellschaften wegen fehlerhafter Anlageberatung. Sollten die PROKON Genussrechte als sichere Geldanlage beworben sein, könnte Falschberatung vorliegen, da es sich bei Genussrechten um eine hoch spekulative Anlageform mit dem Risiko des Totalverlusts handelt. Über diese Risiken müssen die Anleger aufgeklärt werden. Bereits im September 2012 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Die Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte seien irreführend gewesen, heißt es in dem Urteil (Az: 6 U 14/11).
Sollten die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft sein, kann auch Schadensersatz wegen Prospekthaftung in Betracht kommen.
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