Erbrecht in der EU: Letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort entscheidend
Köln (ots)
Nach der EU-Erbrechtsverordnung hat das Wohnsitzprinzip das Staatsangehörigkeitsprinzip ersetzt. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers ist für die Anwendung des Erbrechts entscheidend.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Winter ist nicht jedermanns Sache. Viele Deutsche nutzen ihren Ruhestand und verbringen ihren Lebensabend lieber in wärmeren Gefilden. Die Finca auf Mallorca oder das Häuschen in Südfrankreich wird zu ihrem neuen Lebensmittelpunkt. Wer aber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins EU-Ausland verlagert, sollte dabei auch die erbrechtlichen Konsequenzen bedenken.
Seit dem Sommer 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Damit hat sich im Internationalen Erbrecht einiges geändert. Im Todesfall gilt nun das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Die Staatsangehörigkeit ist nicht mehr das entscheidende Kriterium. Die nationalen Regelungen im Erbrecht weichen teilweise erheblich voneinander ab. Das kann Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsansprüche, Schenkungen, Nießbrauchsansprüche oder Nachfolgeregelungen haben. Auch letztwillige Verfügungen in einem Testament können betroffen und nicht mehr wirksam sein. Daher sollten deutsche Bürger, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen möchten, bestehende Testamente überprüfen lassen bzw. vor der Errichtung eines Testaments die jeweiligen nationalen Vorschriften und Gesetze im Erbrecht beachten.
Eine in Deutschland beliebte Sonderform des Testaments ist das Berliner Testament oder Ehegattentestament, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und in der Regel die Kinder zu Schlusserben bestimmen. Diese Form des Testaments ist nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat bekannt, sodass das Testament im Erbfall ggf. als unwirksam betrachtet werden könnte.
Die EU-Erbrechtsverordnung bietet aber auch Gestaltungsspielraum. So können die unterschiedlichen Gesetzeslagen in Erbfragen je nach Einzelfall auch zum Vorteil genutzt werden und deutsche Regelungen müssen nicht beachtet werden. Dazu bedarf es einer genauen Abwägung der Interessen des Erblassers.
Es muss aber auch nicht zwingend das Erbrecht des Staates angewendet werden, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort liegt. Im Testament kann auch verfügt werden, dass das Erbrecht des Heimatlandes des Erblassers zur Anwendung kommen soll.
Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag beraten im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte.
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