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OLG München: Sonderprüfung bei einer GmbH

Köln (ots)

Herrschen unter Gesellschaftern einer GmbH Streit und Misstrauen kann eine Sonderprüfung beantragt werden. Die Sonderprüfung ist nur dann unzulässig, wenn die Beantragung rechtsmissbräuchlich ist.

Die Beantragung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers ist auch für Minderheitsgesellschafter einer GmbH ein scharfes Schwert. Dieses Vorgehen kann sich beispielsweise anbieten, wenn gegenüber dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, der Verdacht einer Pflichtverletzung besteht. Die Gesellschafter entscheiden mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Der Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung entlastet oder belastet wird, hat in diesem Fall kein Stimmrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Zu den Aufgaben der Gesellschafter einer GmbH zählt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Sonderprüfung zu beantragen. Nach einem Urteil des OLG München vom 14. Dezember 2017 ist eine Sonderprüfung nur dann unzulässig, wenn die Beantragung und Durchführung einer solchen rechtsmissbräuchlich ist und eine Treuepflichtverletzung des beantragenden Gesellschafters darstellt. Das Stimmverbot des belasteten Gesellschafters umfasst auch die vorbereitenden Beschlüsse zur Durchführung einer Sonderprüfung (Az.: 23 U 1481/17).

Im dem zu Grunde liegenden Fall hielten zwei Familien die Anteile an einer GmbH & Co. KG und einer Komplementär-GmbH zu gleichen Teilen. In der Gesellschafterversammlung beantragte eine Familie eine Sonderprüfung, um mögliche Pflichtverletzungen des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche feststellen zu lassen. Die Familie des Geschäftsführers stimmte gegen den Antrag. Der Geschäftsführer wurde von der Abstimmung ausgeschlossen, so dass der Beschluss für eine Sonderprüfung gefasst wurde. Die Anfechtungsklage des Geschäftsführers blieb im Berufungsverfahren vor dem OLG München weitgehend erfolglos.

Aufgabe der Gesellschafter sei u.a. die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Darunter falle auch das Recht zur Bestellung von Sonderprüfern. Im Gegensatz zum Aktienrecht gebe es grundsätzlich keine Einschränkungen bezüglich des Gegenstands der Sonderprüfung. Erforderlich sei lediglich, dass der Gesellschafterversammlung ein konkreter und auf Tatsachen gestützter Anlass vorgetragen wird. Diese Tatsachen müssen den Verdacht einer Pflichtverletzung der Geschäftsführung rechtfertigen und die Sonderprüfung ein geeignetes Mittel zur Überprüfung sein, so das OLG.

Im Gesellschaftsrecht versierte Rechtsanwälte können bei Streit unter Gesellschaftern beraten und Lösungsvorschläge erarbeiten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Pressekontakt:

Michael Rainer
Rechtsanwalt
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte
Gürzenich-Quartier
Augustinerstraße 10
50667 Köln
Telefon: +49 221 2722750
info@grprainer.com
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