Reform des Pflichtteilsrechts: Was kommt, was bleibt?
München (ots)
Dass das Gesetz nahen Verwandten ein Pflichtteilsrecht beim Erbfall einräumt, ist allgemein bekannt. Doch wem steht dieses Recht zu - und in welcher Höhe? Um hier Sicherheit zu schaffen und eine vernünftige Nachlassplanung in die Wege zu leiten, sollte man sich an einen Notar wenden, der Gestaltungsmöglichkeiten vorschlägt und über gesetzliche Grenzen informiert. Hierbei berücksichtigt er selbstverständlich auch die relevanten Neuregelungen.
Das Pflichtteilsrecht wurde geschaffen, um die Familie abzusichern. Wenn es der Wille des Erblassers ist, kann er sein gesamtes Vermögen auch einem Dritten, z.B. einem Tierschutzverein, hinterlassen. Damit die nächsten Verwandten aber nicht mit leeren Händen dastehen, können sie zumindest den Pflichtteil verlangen - selbst wenn sie ausdrücklich enterbt sind.
Der Pflichtteil steht nur den engsten Angehörigen des Erblassers zu: seinen Kindern und Enkeln, den Eltern und dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Innerhalb dieser Gruppe legt das Gesetz eine bestimmte Reihenfolge fest. Hat der Erblasser Kinder, so haben seine Eltern keinen Anspruch. Genauso schließen die Kinder des Erblassers die Enkel und Urenkel aus. Dem Ehe- oder Lebenspartner des Verstorbenen steht dagegen grundsätzlich immer der Pflichtteil zu.
Auch wenn sich ein Kind nicht nach dem Wunsch der Eltern entwickelt und daher enterbt wird, kann es seinen Pflichtteil verlangen. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Nach dem Gesetz war das bisher etwa der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder dessen Ehegatten nach dem Leben trachtet oder ihn vorsätzlich körperlich misshandelt. Künftig soll ein solches Fehlverhalten auch relevant sein, wenn es sich gegen ähnlich nahe stehende Personen richtet, z. B. gegen Stief- und Pflegekinder. Andererseits soll nach neuem Recht ein in der Praxis ohnehin nur schwer feststellbarer "ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel" nicht mehr zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.
Zwei Unterschiede des Pflichtteilsrechts zur gesetzlichen Erbfolge sollte man im Hinterkopf behalten. Zum einen der wirtschaftliche Aspekt: Der Pflichtteil beträgt nur die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zum anderen der rechtliche Gesichtspunkt: Der Pflichtteilsberechtigte erhält einen Geldzahlungsanspruch, rückt aber nicht in die Erbengemeinschaft ein. Das bedeutet, dass er nicht mit dem Tod des Erblassers neben den anderen Erben Eigentümer der Nachlassgegenstände wird und auch nicht über deren Schicksal, z.B. das Elternhaus, bestimmen kann.
Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden. Hinzuzurechnen sind die Werte der Gegenstände, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt hat. Bislang galt hier ein "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Bei Versterben kurz vor Ablauf der Frist war der gesamte Wert hinzuzurechnen. Nach neuem Recht soll sich der zu berücksichtigende Wert pro Jahr um ein Zehntel vermindern. "Auch bei älteren Personen mit einer geringeren Lebenserwartung können daher Schenkungen zur Minderung des Pflichtteils sinnvoll sein", so Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer Bayern. Besonderheiten beim Fristbeginn sind jedoch bei der Übertragung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten, wie beispielsweise dem Nießbrauch, zu beachten.
Fazit: Der Pflichtteil für die Angehörigen kann zu einer großen wirtschaftlichen Belastung der Erben werden. Gut beraten ist, wer rechtzeitig Vorsorge trifft und den Familienfrieden über den Tod hinaus sichert. Wirksame Mittel sind vertragliche Vereinbarungen, wie Erb- oder Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung oder die zu Lebzeiten vorweggenommene Erbfolge. Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden. Der Notar berät dabei auch über die im konkreten Einzelfall bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten. Für diese umfassende Beratung fallen keine weiteren, über die Beurkundungsgebühren hinausgehenden Kosten an.
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