Hochzeitsglocken ohne Folgen?
Hamburg (ots)
Ab dem 1. Januar 2009 dürfen Paare kirchlich heiraten, ohne zuvor auch beim Standesamt die Ehe geschlossen zu haben. Was bislang eine Ordnungswidrigkeit wie das Falschparken ist, wird der Staat nun erlauben. Feierliches Hochzeitsgeläut und die Traumhochzeit in Weiß sind dann ohne zivilrechtliche Folgen möglich. Diese neue Freiheit birgt allerdings auch Gefahren: Denn gegenseitige Rechte und Pflichten der Eheleute werden durch die kirchliche Hochzeit nicht begründet. Häufig besteht daher dringender Bedarf für eine vertragliche Regelung.
Das gesetzliche Eherecht ist kein Maßanzug, sondern eine Standardlösung für eine dem Gesetzgeber vorschwebende Durchschnittsehe. Es bietet jedoch Absicherungen für beide Ehepartner, die in vielen Fällen sinnvoll sind, wie z. B. gegenseitiges (wenn auch nicht zwingend alleiniges) Erbrecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsrecht.
Wer eines oder mehrere dieser Rechte ausschließen oder verändern möchte, muss deshalb nicht gleich von der zivilrechtlichen Ehe Abstand nehmen. Durch einen notariellen Ehevertrag lassen sich nämlich Regelungen treffen, die auf die Vorstellungen der Ehepartner abgestimmt sind.
Dabei gibt es kein Alles-oder-Nichts-Prinzip, d. h. die Ehepartner müssen sich nicht für oder gegen einzelne gesetzliche Rechte entscheiden, sondern haben auch die Möglichkeit, diese Rechte an ihre individuellen Vorstellungen anzupassen. Statt einer Standardlösung finden sie so - beraten durch einen Notar - einen Maßanzug.
Für Paare, die nicht standesamtlich heiraten wollen, gibt es die Möglichkeit, eine notarielle Partnerschaftsvereinbarung zu treffen. Das ist vor allem dann anzuraten, wenn sie Vermögen - insbesondere ein Haus oder eine Wohnung - gemeinsam erwerben oder gemeinsam finanzieren. Hier sollte sich das Paar bereits vor dem Kauf von einem Notar eingehend beraten lassen. "Schon die Frage, wer in welcher Form oder zu welchem Anteil erwerben sollte, ist nicht pauschal zu beantworten, sondern hängt von der konkreten Situation ab", erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.
Es sollte außerdem geklärt werden, was mit dem Vermögen und den Schulden passiert, wenn die Partner sich trennen. Letztlich sind meistens auch erbrechtliche Regelungen erforderlich. Denn Paare, die nicht standesamtlich verheiratet sind, haben keine gegenseitigen gesetzlichen Erbrechte, auch wenn sie schon über Jahre oder Jahrzehnte zusammenleben und alles teilen.
Unabhängig von der Möglichkeit einer kirchlichen Hochzeit ohne Gang zum Standesamt: Mit und ohne Heiratsurkunde ist es ratsam, sich bei einem Notar über Rechte und Pflichten sowie die Möglichkeiten zu deren Ausgestaltung beraten zu lassen.
Pressekontakt:
September 2008: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Udo
Monreal von der Notarkammer Koblenz, Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern, Frau Eva Christine Danne von der
Notarkammer Pfalz.
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