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Pressemitteilung - 19 Millionen potentiell Betroffene: Worauf bei der Insolvenz-Vorsorge für die betriebliche Altersvorsorge zu achten ist

Pressemitteilung - 19 Millionen potentiell Betroffene: Worauf bei der Insolvenz-Vorsorge für die betriebliche Altersvorsorge zu achten ist
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19 Millionen potentiell Betroffene: Worauf bei der Insolvenz-Vorsorge für die betriebliche Altersvorsorge zu achten ist

  • Unternehmen sehen sich einer Vielzahl an Herausforderungen gegenüber – rund 19 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Betriebsrente
  • Verantwortliche müssen bei einer notwendigen Unternehmenssanierung die betriebliche Altersvorsorge ihrer Betriebsrentner und Anwärter frühzeitig im Blick haben
  • Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) spielt als gesetzlich bestimmter Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eine wichtige Rolle

Nürnberg/Berlin. Der anhaltende große Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen spricht eine eindeutige Sprache: Unternehmen sehen sich bereits seit mehreren Jahren einer Vielzahl an wirtschaftlichen Herausforderungen gegenüber – und auch die Aussichten sind alles andere als rosig. Fakt ist: Kein Unternehmen ist davor gefeit, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Damit eine notwendige Unternehmenssanierung möglichst reibungslos gelingen kann, sollten die Verantwortlichen dabei allerdings die betriebliche Altersvorsorge ihrer Betriebsrentner und Anwärter frühzeitig im Blick haben. Fast 55 Prozent der rund 35 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge oder Betriebsrente. Seraphim Ung Kim und Siegfried Flogaus, Fachanwälte für Arbeitsrecht von Schultze & Braun, erläutern auf Basis ihrer Praxiserfahrung, worauf bei der betrieblichen Altersvorsorge in der Insolvenz zu achten ist.

Die insolvenzbedingte Versorgungslücke schließen

Das Insolvenzrecht legt fest, dass ein Unternehmen ab dem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr leisten darf, an dem die Zahlungsunfähigkeit eintritt. Dieses Zahlungsverbot umfasst auch die Versorgungsleistungen an die Betriebsrentner, die also eingestellt werden müssen. „Betriebsrentner sind allerdings in der Regel auf die Zahlungen des Unternehmens angewiesen. Sie benötigen sie, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieser Umstand führt dazu, dass die Betriebsrentner ein großes Interesse daran haben, dass die Rentenzahlung schnellstmöglich wieder aufgenommen und insolvenzbedingte Versorgungslücken geschlossen werden“, sagen Kim und Flogaus, die am Nürnberger Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei tätig sind und die schon zahlreiche Unternehmen im Zusammenhang mit den Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge in der Insolvenz beraten und operativ unterstützt haben. „Die gute Nachricht für Versorgungsberechtigte und Unternehmen ist, dass eine weiträumige Vorbereitung für den Ernstfall möglich ist.“

Eine wichtige Rolle spielt dabei der PSV, der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der PSV sichert die Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), das im Dezember 2024 das 50. Jubiläum seines Inkrafttretens feierte. Mit dem sogenannten Sicherungsfall wird die Leistungspflicht des PSV ausgelöst (weitere Informationen zum PSV und zu seiner großen Bedeutung sind am Ende dieser Pressemitteilung aufgeführt).

„Wichtig zu wissen ist, dass der PSV sich nicht als großzügiger Sanierungshelfer instrumentalisieren lässt. Dem stehen sein gesetzlicher Auftrag, aber auch die bei ihm zusammenlaufenden Interessen seiner beitragspflichtigen Mitglieder entgegen“, sagen Kim und Flogaus. „Der Dialog mit dem PSV ist aber – gerade in einem Eigenverwaltungsverfahren, also eine Sanierung in eigener Regie – ein nicht zu unterschätzender Erfolgsfaktor, damit die betriebliche Altersvorsorge nicht zum Stolperstein oder gar zur unüberwindbaren Hürde für eine Sanierung wird.“

Praxiserfahrung: Das Unternehmen sollte die Betriebsrentner zeitnah darüber informieren, dass die Rentenzahlungen (temporär) eingestellt werden müssen und eine Sicherung durch den PSV erfolgen wird. Diese Information kann dem PSV abgestimmt werden.

„Eine frühzeitige und sachkundige Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in die Sanierungsüberlegungen sowie eine umfassende Vorbereitung ist unverzichtbar“, sagen Kim und Flogaus. Dazu gehören insbesondere:

  • Die umfassende Sichtung der Datenlage – zum Beispiel Durchführungswege, versicherungsmathematische Gutachten, Rentner- und Anwärterbestand sowie Zahlungslisten, Tarifverträge, Betriebsvereinbarung, Einzelzusagen, Versicherungsunterlagen, Registerauszüge.
  • Die Prüfung vorhandener Sicherungsinstrumente (z.B. Rückdeckungsversicherungen, Contractual Trust Arrangement)
  • Die interne und externe Kommunikation sowie die Anfertigung eines Maßnahmenkatalogs.

Gegebenenfalls müssen die Vorbereitungen – da das Thema durchaus sensibel ist – diskret erfolgen.

Praxiserfahrung: Auf dem Internetauftritt des PSV ( www.psvag.de) finden sich zahlreiche Merkblätter – unter anderem zu den Unterlagen, die für die insolvenzgeschützten Durchführungswege vorzulegen sind. Vorhanden sind auch vorbereitete Excel-Listen für die Übermittlung der Daten der Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter. Diese benötigt der PSV, um seine Eintrittspflicht zu prüfen. Unternehmen sind im Fall einer Insolvenz gesetzlich dazu verpflichtet, den PSV zu informieren.

Hinweis: Seit 2023 sind dem PSV die Meldedateien und relevanten Unterlagen zur Prüfung der Eintrittspflicht über dessen Online-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hierzu erhalten die Unternehmen mit dem Insolvenzantrag vom PSV ein Aufforderungsschreiben zur Meldung der Versorgungsberechtigten sowie die erforderlichen Login-Daten.

Bestenfalls schon vor dem Insolvenzantrag sind dann die zur Verfügung stehenden Ressourcen der Personalabteilung in das Aufgabengebiet einzuweisen und die erforderlichen Maßnahmen zur

  • Information der Betriebsrentner und Versorgungsanwärter
  • Durchführung der Meldedialoge mit dem PSV
  • zeitnahen Wiederaufnahme der Rentenzahlung durch den PSV
  • etwaigen Gestaltung eines Insolvenzplans oder Vorbereitung einer Veräußerung

umzusetzen, um die Sanierung des Unternehmens und auch den sozialen Frieden zu sichern.

Hoher Aufwand und Zeitdruck

Das Management der betrieblichen Altersversorgung in einer Sanierung ist auf Grund der Komplexität auch in kleineren Unternehmen mit einem verhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Zudem besteht aufgrund der Insolvenzsituation ein enormer Zeitdruck, der dadurch verschärft wird, dass die Zahlungen an die Betriebsrentner eingestellt werden müssen.

„Bei mehreren hundert oder gar tausend Betriebsrentnern reicht das Zeitfenster zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung nicht aus, um die Zahlungslücke bei den Betriebsrenten zeitnah zu schließen“, sagen Kim und Flogaus. „Zu berücksichtigen sind ferner die besondere Be- und mitunter auch Überlastung der Personalabteilung in einer Insolvenz. Diese hat, neben zahlreichen anderen Aufgaben, nun zusätzlich den komplexen Meldedialog, den emotionalen Druck, aber auch die zahlreichen Anfragen der Betriebsrentner zu bewältigen.“

Praxiserfahrung: Ab rund 1.000 Betriebsrentnern sollte schon mit dem Insolvenzantrag die Vereinbarung eines „vorläufigen Zahlungsweges“ mit dem PSV in Betracht gezogen werden. Dieser bietet die Möglichkeit, Rentenzahlungen nach einer „summarischen Vorprüfung“ und in Abstimmung mit dem PSV vorläufig aufrechtzuerhalten, bis er seine Eintrittspflicht abschließend geprüft hat. Denn die Leistungen der Insolvenzsicherung greifen in größeren Verfahren mitunter bis zu ein Jahr nach dem Insolvenzantrag.

Im Vorfeld der Auskunftserteilung an den PSV spart eine sorgfältige Aufbereitung der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen während der Sanierung kostbare Zeit, da dann die Informationen bereits vorliegen, die dem PSV im Rahmen des sogenannten Meldedialogs zu übermitteln sind und die er zur Prüfung seiner Eintrittspflicht benötigt.

Praxiserfahrung: Die Erfahrung zeigt, dass der Meldedialog und die damit verbundenen Fragen Mitarbeiter des insolventen Unternehmens oft überlasten und daher die Beauftragung eines Spezialisten ratsam ist. Oftmals sind weitere rechtliche Fragestellungen zu klären, wie zum Beispiel die Prüfung der Wirksamkeit der Verpfändungen von Rückdeckungsversicherungen, oder auch die Eintrittspflicht des PSV selbst und damit verbundene rechtliche Fragen.

Hinweis: Die Prüfung der Wirksamkeit der Verpfändungen von Rückdeckungsversicherungen an Versorgungsberechtigte gehört zum Pflichtenkatalog der Insolvenzverwalter oder auch Eigenverwaltungen. Stellt sich heraus, dass die Verpfändung, z.B. mangels Anzeige an den Versicherer, unwirksam ist, geht der gesetzlich angeordnete Forderungsübergang auf den PSV ins Leere. Die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung steht in diesem Fall der Insolvenzmasse zu.

Wichtig: Nur wenn die Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden, ist der PSV in die Lage, seiner Eintrittspflicht zeitnah nachzukommen. Und das wiederum ist unabdingbar für die Sanierung des insolventen Unternehmens.

Geplante Besonderheit: Der Insolvenzplan

Um ein insolventes Unternehmen zu erhalten, kann ein sogenannter Insolvenzplan erstellt werden. Dabei besteht der PSV als Großgläubiger regelmäßig auf eine Besserungsklausel im Sinne des Betriebsrentengesetzes“, sagen Kim und Flogaus. „Gemäß der gesetzlichen Regelung soll im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die Leistungen, die vom PSV erbracht werden, ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber wieder übernommen werden.“ Zudem verfolgt der PSV im Rahmen eines Insolvenzplans stets das Ziel, zumindest die Versorgungsansprüche der aktiven Versorgungsanwärter auf das sanierte Unternehmen zurück zu übertragen. Das BetrAVG ordnet an, dass der PSV eine besondere Gruppe innerhalb des Insolvenzplans bildet. So wird sichergestellt, dass der PSV seine Rechte umfassend wahrnehmen kann.

Praxiserfahrung: Unternehmen sollten den PSV zeitnah und mit überzeugenden Argumenten in die Plangestaltung einbinden und die dafür benötigte Zeit bei der Sanierung und Verhandlung der Konditionen der Besserungsklausel einplanen. Bei der Rückübertragung von Versorgungsverpflichtungen sollten die Plangestalter auch Fragen der Praktikabilität und Liquidität für die Zeit nach der Sanierung durchleuchten.

Zudem ist es im Einzelfall geboten, externe Versorgungsträger (z.B. überbetriebliche Unterstützungskassen) in die Sanierungsüberlegungen einzubeziehen, wenn der Durchführungsweg in einem Plan- oder Veräußerungsszenario auch für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren erhalten bleiben soll.

Zusätzliche Informationen

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV): Die Bedeutung des PSV ist enorm. Das zeigen die Schadenssummen, die der PSV in der jüngeren Vergangenheit zu sichern hatte. Mitglieder des PSV sind die rund 95.000 beitragspflichtigen Arbeitgeber, die insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführen. Sie tragen das Schadensrisiko gemeinschaftlich und haben die finanziellen Mittel für die Insolvenzsicherung des PSV bereit zu stellen. Die Beiträge werden nach einem gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsverfahren in Abhängigkeit vom Schadensvolumen erhoben. Großschäden führen daher zu erheblichen Schwankungen.

Mit freundlichen Grüßen
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Matthias Braun
Pressesprecher

Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Eisenbahnstraße 19-23
D-77855 Achern
Tel: 0151/50766762
Mail:  MBraun@schultze-braun.de