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Start des Wintersemesters in wirtschaftlich schwierigen Zeiten: Beitragsservice informiert über Befreiungsmöglichkeiten für Studierende
Köln (ots)
- Studierende, die BAföG erhalten, können sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Wohnung befreien lassen. Gleiches gilt für Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.
- Wohngemeinschaften können sich den Rundfunkbeitrag teilen. Lediglich ein volljähriger Bewohner oder eine volljährige Bewohnerin einer WG muss beim Beitragsservice angemeldet sein.
- Alles zum Rundfunkbeitrag für Studierende hat der Beitragsservice in deutscher und englischer Sprache unter rundfunkbeitrag.de/studierende gebündelt; darunter Antworten auf die häufigsten Fragen sowie alle nötigen Antragsformulare.
Angesichts von Inflation, Energiekrise und seit Monaten stark steigenden Lebenshaltungskosten, insbesondere in den Städten, bangen derzeit viele Studierende um ihre Existenz. Zum Start des Wintersemesters informiert der Beitragsservice aus diesem Grund über die Möglichkeiten der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Studierende, die zum Start des Wintersemesters 2022/2023 in die erste eigene Wohnung, eine Wohngemeinschaft oder ein Studentenwohnheim ziehen, müssen damit unter Umständen auch das erste Mal den Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio zahlen. Doch für wen fällt der Rundfunkbeitrag an und wer kann sich von der Beitragspflicht befreien lassen?
Neben Wohnungen ist auch für Zimmer in Studentenwohnheimen grundsätzlich der Rundfunkbeitrag von monatlich 18,36 Euro zu bezahlen. WGs können sich diesen Beitrag jedoch teilen. Hier muss jeweils nur ein volljähriger Bewohner oder eine volljährige Bewohnerin beim Beitragsservice angemeldet sein. Wer das ist, entscheidet die Wohngemeinschaft selbst. Um unnötige Doppelanmeldungen oder eventuelle Nachzahlungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich zeitnah um die Ummeldung des eigenen Wohnsitzes und die entsprechende Mitteilung an den Beitragsservice zu kümmern.
Empfänger/-innen von BAföG können beim Beitragsservice die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Gleiches gilt für Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III erhalten und nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Das notwendige Antragsformular kann unter rundfunkbeitrag.de bequem online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Zusammen mit den erforderlichen amtlichen Nachweisen über den Leistungsbezug muss das unterschriebene Formular dann per Post an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln gesendet werden.
Alle Informationen zum Rundfunkbeitrag für Studierende sowie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema hat der Beitragsservice auf seiner Internetseite unter rundfunkbeitrag.de/studierende gebündelt. Das Angebot ist sowohl in Deutsch als auch in Englisch verfügbar und richtet sich damit auch an internationale Studierende.
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Christian Gärtner
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