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Rundfunkbeitrag - Wer kann sich befreien lassen und wer erhält eine Ermäßigung?

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Köln (ots)

  • Bei Bezug von Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG kann grundsätzlich eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bewilligt werden.
  • Gleiches gilt für schwerbehinderte Personen mit Taubblindheit oder Sonderfürsorgeberechtigung; sie können ebenfalls eine Befreiung beantragen.
  • Personen mit Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis können eine Ermäßigung erhalten und zahlen in Folge nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags.
  • Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung ist grundsätzlich an die Gültigkeitsdauer des vorgelegten Nachweises gekoppelt; um sie zu verlängern, muss unaufgefordert ein neuer Nachweis vorgelegt werden.
  • Eine Befreiung oder Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt; es ist zwingend erforderlich, aktiv einen Antrag zu stellen und die entsprechenden Nachweise in Kopie einzureichen.

Der Rundfunkbeitrag finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland und muss grundsätzlich von jedem Haushalt gezahlt werden. In bestimmten Fällen können Beitragspflichtige jedoch eine Befreiung oder Ermäßigung erhalten. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erklärt in einem neuen Servicebeitrag, wer Anspruch auf eine Befreiung oder Ermäßigung hat und wie die Antragstellung funktioniert.

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Von der Rundfunkbeitragspflicht können sich Personen befreien lassen, die staatliche Sozialleistungen beziehen. Dazu gehören:

  • Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)
  • Sozialhilfe
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, wenn die Antragstellenden nicht bei den Eltern wohnen
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Darüber hinaus gibt es auch eine Befreiungsmöglichkeit für Personen mit besonderen körperlichen Einschränkungen. "Schwerbehinderte Menschen, die als taubblind gelten oder denen Sonderfürsorgeberechtigung zugesprochen wurde, können ebenfalls eine Befreiung erhalten", so der Beitragsservice. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur für die betroffene Person und nicht automatisch für Mitbewohnende in der Wohnung. Weitere Informationen erhalten Bürgerinnen und Bürger auf der Internetseite des Beitragsservice.

Antragstellung unbedingt erforderlich

"Eine Befreiung muss immer aktiv beantragt werden. Es erfolgt keine automatische Befreiung", erklärt der Beitragsservice weiter. Der Antrag auf Befreiung ist mit einer Kopie des entsprechenden Nachweises (z. B. Leistungsbescheid, Bescheid zur Sonderfürsorgeberechtigung oder ärztliches Attest bei Taubblindheit) zu belegen und per Post an den Beitragsservice zu senden. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Befreiung schriftlich bestätigt. Diese gilt dann für den Zeitraum, der im Bescheid über Gewährung einer Sozialleistung aufgeführt ist.

Hinweis: Eine bewilligte Befreiung gilt auch für Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die im selben Haushalt leben. Für andere Mitbewohnerinnen und Mitbewohner gilt die Befreiung nur, wenn sie bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.

Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Personen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen haben die Möglichkeit, eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu erhalten. Die Ermäßigung auf ein Drittel des regulären Beitrags ist möglich, wenn das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. Dies gilt für Menschen, die das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund einer Seh- oder Hörbehinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt nutzen können.

Wichtig: Auch eine Ermäßigung muss aktiv beantragt werden und erfordert die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen RF. Die Ermäßigung gilt nicht für andere Mitbewohnende des Haushalts, die keine Ermäßigungsvoraussetzungen erfüllen, wohl aber für Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Gültigkeit der Befreiung und Ermäßigung

Die Dauer einer Befreiung oder Ermäßigung ist grundsätzlich immer an die Gültigkeitsdauer des vorgelegten Nachweises gekoppelt und endet, wenn der Nachweis abläuft. Um auch weiterhin von einer Befreiung oder Ermäßigung zu profitieren, ist es wichtig, rechtzeitig einen Folgeantrag zu stellen und einen neuen Nachweis einzureichen. Andernfalls tritt die volle Beitragspflicht wieder in Kraft. Eine Ermäßigung kann jedoch grundsätzlich auch unbefristet gewährt werden, da die körperlichen Einschränkungen meist dauerhaft bestehen.

Einfach und schnell den Antrag stellen

Alle notwendigen Formulare und Informationen zur Antragstellung finden Interessierte auf rundfunkbeitrag.de. Am einfachsten erfolgt die Antragstellung mit dem dortigen Formular. Dieses ist auszufüllen und per Post an den Beitragsservice zu schicken. Bürgerinnen und Bürger finden dort auch sämtliche Informationen über Nachweise, die sie in Kopie beifügen müssen, um eine Befreiung oder eine Ermäßigung zu erhalten.

Materialien für Bürgerinnen und Bürger, Beratungsstellen und Organisationen

Neben dem Servicebeitrag stehen im Newsroom des Beitragsservice sowohl für Organisationen als auch für Bürgerinnen und Bürger eine Infobroschüre und ein Faktenblatt zum Herunterladen bereit. Organisationen können zudem über den Pressekontakt kostenfrei Textbausteine anfordern, um diese für eigene Artikel auf ihren Kanälen zu nutzen. Diese Materialien bieten eine kompakte und übersichtliche Darstellung der wichtigsten Regelungen und helfen, die Informationen weiterzuvermitteln.

Pressekontakt:

Jonas Hammes
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Kommunikation
E-Mail: presse@rundfunkbeitrag.de

Original-Content von: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, übermittelt durch news aktuell

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