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Häufigste Frage im Erbrecht: Brauche ich ein Testament?

Häufigste Frage im Erbrecht: Brauche ich ein Testament?
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Die häufigste Frage an einen Anwalt für Erbrecht ist wohl, ob es sinnvoll ist ein Testament erstellen zu lassen. Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, da der Nutzen vom entsprechenden Einzelfall abhängt. Sinnvoll ist es jedoch in jedem Fall, sich frühzeitig über diese Frage bzw. über ein Testament Gedanken zu machen.

Rechtsanwalt Benjamin Horvath hat kürzlich einen Testament Generator auf der Website https://lawtap.de veröffentlicht. Hier kann sich der Nutzer unkompliziert, kontaktfrei und kostenlos einen Testament Entwurf online erstellen. Selbstverständlich kann der Generator keine Beratungsleistung erbringen, und insbesondere keine anwaltliche Dienstleistung ersetzen. Vielmehr stellt er eine Formulierungshilfe für einfach gelagerte Fälle und Sachverhalte dar. Wichtig ist insbesondere, dass der Testamentsentwurf eigenhändig abgeschrieben und unterschrieben wird, da ein Testament ansonsten nicht formwirksam ist.

Wichtig im Vorfeld: Die gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich hat jeder das Recht, mit Hilfe eines Testaments die eigene Vermögensnachfolge zu regeln. Ein Testament ist erforderlich, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte. Auch wenn bestimmte Vorstellungen bestehen, wie die eigenen Nachlassgegenstände verteilt werden sollen, ist ein Testament ratsam. Im Vorfeld ist weiterhin zu empfehlen, sich mit der gesetzlichen Erbfolge zu befassen, bevor ein Testament errichtet wird.

Das Erbrecht in Deutschland unterscheidet nach dem Grad der Verwandtschaft. Dabei schließt z.B. ein Verwandter 1. Ordnung einen Verwandten 2. Ordnung (da eine entferntere Ordnung) von der Erbfolge aus.

Die Beteiligung folgt daher nach der verwandtschaftlichen Nähe:

  1. Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) Erben sind Abkömmlinge des Erblassers
  2. Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB) Erben sind Eltern des Erblassers und Abkömmlinge
  3. Ordnung (§ 1926 Abs. 1 BGB) Erben sind Großeltern und deren Abkömmlinge
  4. Ordnung ( § 1928 Abs. 1 BGB) Erben sind Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
  5. Ordnung ( § 1929 Abs. 1 BGB) Erben sind entferntere Verwandte und Abkömmlinge

Daneben gibt es das Erbrecht des Ehepartners. Gemäß § 1931 richtet sich die Höhe der Erbquote des Ehepartners danach, ob dieser neben Erben der 1. Ordnung oder neben Erben entfernterer Ordnungen erbt. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich das Erbrecht gegebenenfalls um ein weites ¼ (§ 1371 BGB).

Beispiel: Die Ehepartner lebten im gesetzlichen Güterstand mit 2 Kindern

Die Erbfolge sieht wie folgt aus:

Ehegatte = ¼ + ¼ = ½

Kinder = je ¼

Viele übersehen auch den § 1931 Abs. 4. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.

Beispiel: Die Ehepartner lebten im Güterstand der Gütertrennung mit 2 Kindern

Grundsätzlich gilt:

Ehegatte = ¼

Kinder = je 3/8

Wegen § 1931 Abs. 4 erhöht sich jedoch die Erbquote des Ehepartners

Ehegatte = 1/3

Kinder = je 1/3

Die Errichtung eines Testaments sollte gut durchdacht sein und kann eine Vielzahl von Fragestellungen aufwerfen. Soll beispielsweise der Ehepartner versorgt werden und die Kinder oder ein Dritter erst zu einem späteren Zeitpunkt erben. Soll nur die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie geregelt werden. Spielen erbschaftsteuerliche Aspekte eine Rolle. Soll späterer Streit unter den Erben vermieden werden. In diesen Fällen ist eine anwaltliche oder notarielle Beratung oftmals sinnvoll. Erbrecht Anwalt Benjamin Horvath bietet Rechtsberatungen telefonisch, per E-Mail oder Videotelefonie an. Auch das Kontaktformular der Kanzlei Website kann für eine unverbindliche (Termin-)Anfrage genutzt werden.

Kanzlei Horvath
Nürnberger Str. 24a
10789 Berlin
Tel.: +49 30 21965700
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E-Mail:  kanzlei@horvath.berlin 
Internet:  https://kanzlei-horvath.de
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