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Ansprüche aus Sparbriefen und Sparbüchern verjähren nicht!
Immer wieder finden Erben im Nachlass Originale von Sparbriefen oder Sparkassenbüchern, welche vor mehr als 10 Jahren ausgegeben worden sind, ohne dass z.B. Zinsen nachgetragen worden sind.
Sie stehen deshalb vor der Frage, ob die ausgewiesenen Guthaben noch zur Auszahlung zu bringen sind oder Ansprüche verjährt sind. Werden diese bei der ausgebenden Bank vorgelegt erhält man nicht selten die Auskunft, dass die jeweiligen Kontonummern in der EDV der Bank nicht mehr registriert sind, Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und deshalb eine Auszahlung abgelehnt werde. Es empfiehlt sich bei solchen Ablehnungen einen Anwalt für Bankrecht zu konsultieren.
Ist ein Sparbrief oder Sparbuch unversehrt, nicht entwertet oder gekündigt worden, besteht noch heute eine Anspruch auf Zahlung gegen die ausstellende Bank oder deren Rechtsnachfolgerin. Nach dem Bankrecht handelt es sich um ein Wertpapier, welches zur Gruppe der Inhaberpapiere gehört. Die Besonderheit besteht darin, dass die ausstellende Bank in der Regel an den Vorleger der Urkunde auszahlen muss. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Nummer des jeweiligen Sparbriefes oder des Sparbuches noch in den bankinternen Unterlagen registriert ist oder eine Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen abgelaufen ist.
In einem aktuellen Fall verweigerte sich eine Bank einen Sparbrief, welcher im Jahr 1994 über ehemals 20.000 DM ausgestellt worden war, einzulösen. Trotz Verweis der Anwaltskanzlei Gründig in Dresden auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bankrecht musste die Bank verklagt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München gab das Gericht deutlich zu erkennen, dass es keine Erkenntnisse dafür gibt, dass der Sparbrief vom Erblasser eingelöst oder gekündigt worden sei. Deshalb spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der im Sparbrief ausgewiesene Betrag von der Bank noch zu zahlen ist. Lediglich die Zinsen, so sie älter als 3 Jahre sind, könnten verjährt sein, weil nach den vereinbarten Bedingungen nicht zweifelsfrei festzustellen war, dass die Zinsen dem Sparguthaben des Sparbriefes gutzuschreiben gewesen sind. Im Ergebnis erklärte sich die Bank bereit, das Sparguthaben an die Erben auszuzahlen.
In einem weiteren Fall mit einem Sparbuch argumentierte eine Sparkasse ebenso und zog das Sparbuch ohne Auszahlung des Guthabens bei Vorlage ein. Sie meinte hilfsweise, dass seitens der ursprünglichen Inhaber des Sparbuches eine Verlustmeldung erfolgt sei und daraufhin eine Auszahlung des Guthabens erfolgt wäre. Nach Überprüfung stellte sich heraus, dass lediglich ein Betrag von einigen 100 € zur Auszahlung auf die Verlustmeldung erfolgte und nicht der ausgewiesene Guthabensbetrag von mehreren tausend Euro. Auch in solchen Situationen greift weiter der Grundsatz, dass an den Vorleger des wieder aufgefundenen Sparbuches zu zahlen ist, wenn dieser mit dem ursprünglichen Inhaber identisch oder eine Rechtsnachfolge durch Erbschein nachgewiesen ist. Es empfiehlt sich deshalb in allen Fällen, in denen Sparbriefe oder Sparbücher im Nachlass eines Erblassers aufgefunden werden durch einen Rechtsanwalt für Bankrecht prüfen zu lassen, ob die Auszahlung des jeweiligen Guthabens noch durchgesetzt werden kann.
Anwaltskanzlei Gründig Königstraße 11 01097 Dresden Tel.: 0351 56340680 Fax: 0351 563406819 E-Mail: presse@rae-gruendig.de Webseite: https://www.rae-gruendig.de