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Erbrecht: Nachträgliche Ergänzungen im eigenhändigen Testament
Das Erbrecht kennt unterschiedliche Möglichkeiten, mit denen Erblasser ihre Nachlassangelegenheiten regeln können. Abgesehen von jenen zu Nottestamenten sind dies das notarielle Testament sowie das eigenhändige Testament. Letzteres hat den Vorteil, dass es ohne großen Aufwand und juristische Hilfe kostenlos von jeder Person erstellt werden kann. Eine Verwahrung beim Nachlassgericht muss zur Wirksamkeit nicht in Anspruch genommen werden. Dabei gilt es wichtige Formvorschriften zu beachten, auch bei nachträglicher Änderung des Testaments.
Formvorschriften müssen bei der Abfassung beachtet werden
Anders als häufig angenommen beginnt die Testierfähigkeit mit Vollendung des 16. und nicht erst 18. Lebensjahrs. Von einer geschäftsunfähigen Person kann ein Testament nicht errichtet werden. Eine Stellvertretung durch Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Erbrecht sieht vor, dass das eigenhändige Testament vom Erblasser vollständig mit der Hand geschrieben und mit seiner Unterschrift versehen sein muss. Ausgedruckte, per Schreibmaschine verfasste oder von Dritten vorgeschriebene und nur unterzeichnete Testamente sind formal unwirksam, ebenso wie eigenhändige Testament ohne Unterschrift. Eine Ausnahme gilt beim Ehegattentestamt, auch bekannt als Berliner Testament, welches von einem Ehegatten geschrieben und vom Anderen nur mitunterzeichnet werden muss.
Weiterhin soll der Ort der Errichtung sowie das Datum angegeben werden, um Zweifel bei der Auslegung mehrerer Testamente und das anzuwendende nationale oder internationale Erbrecht auszuschließen. Sind mehrere Testamente mit widersprechendem Inhalt und eines ohne Datum vorhanden, kann letzteres unwirksam sein.
Eine Änderung ist nach dem Erbrecht jederzeit möglich – sei es durch ein neues Testament oder nur durch Zusätze am Ende des vorhandenen Testaments. Wichtig bleibt, dass das Datum der Änderung festgehalten und durch neue Unterschrift bestätigt wird. Obwohl demnach die Möglichkeit besteht, das eigenhändige Testament nachträglich zu ergänzen, sollten keine Passagen im schon vorhanden Text nur gestrichen, sondern durch Ergänzungen am Ende inhaltlich korrigiert werden. Sollen mehrere Verfügungen im Text geändert werden erscheint es zur Klarheit besser, ein neues Testament zu verfassen und das alte zu vernichten.
Auch ein notarielles Testament kann handschriftlich unter Beachtung der Formvorschriften für eigenhändige Testamente abgeändert oder ergänzt werden. Zu empfehlen ist in diesen Fällen, dass die Ergänzung auch beim Nachlassgericht zum bereits hinterlegten Testament abgegeben wird.
Soll ein notarielles Testament vollständig aufgehoben werden, kann dies durch Widerruf erfolgen oder durch Rücknahme aus der Hinterlegung bei Gericht, womit es ohne Vernichtung unwirksam wird. Wird kein neues Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Welcher Weg zur Änderung bestehender Testamente der sicherste und günstigste ist, kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht prüfen.
Testamentserrichtung mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht
Selbst wenn man sich besten Gewissens an die formalen Anforderungen der handschriftlichen Testamentserrichtung gehalten hat, kann es im Erbfall zu Unklarheiten bei der inhaltlichen Auslegung kommen. Zwar ist der wahre mutmaßliche Wille festzustellen, so dass ein Testament wegen inhaltlicher Widersprüche in der Regel nicht unwirksam wird. Aber die gewünschte Erbfolge oder andere Anordnungen, wie Vermächtnisse und Auflagen, könnten vom Gericht anders als beabsichtigt ausgelegt werden.
Auch um Missverständnissen und Streitigkeiten unter den Begünstigten vorzubeugen und dafür zu sorgen, dass der Nachlass an die richtigen Personen geht, ist es ratsam, sich die Unterstützung eines Rechtsanwalts für Erbrecht zu sichern. Neben der juristischen Beratung zur Testamentsgestaltung selbst, wird auch eine eindeutige Formulierung gewährleistet und die Einhaltung der Formvorschriften geprüft.
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