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Die Erbfolge durch ein Testament oder Erbvertrag selbst bestimmen
Ohne ein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese entspricht häufig nicht den persönlichen Vorstellungen oder hat ungeahnte finanzielle Konsequenzen für die Hinterbliebenen. Es ist deshalb wichtig zu Lebzeiten zu entscheiden, ob eine letztwillige Verfügung geboten ist. Es gibt viele rechtliche Möglichkeiten, mit denen Ihre individuellen Wünsche und Vorstellungen realisiert werden können. Neben dem Testament kann man auch einen Erbvertrag abschließen. In den nachfolgenden Absätzen wird erläutert, welche dieser Lösungen die Passende sein könnte.
Das klassische Testament
Jede volljährige und geschäftsfähige Person kann eigenhändig und handschriftlich ein Testament errichten. Am Ende muss dieses die eigene Unterschrift und das Datum der Errichtung tragen. Bei Ehegatten ist es ausreichend, wenn der Text von einem der Ehegatten geschrieben wird und Beide unterzeichnen. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testamtens beim Nachlassgericht, um es vor Verlust zu schützen.
Zur Errichtung eines Testaments sollte vorab die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch genommen werden. Auch kann die Errichtung eines Testaments vor einem Notar erfolgen.
Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge kann im Testament jede andere Person, Verein oder Institution als Erbe eingesetzt werden. Durch Vermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen in Bezug auf den ganzen Nachlass oder einzelne Vermögenswerte können auch Regelungen abweichend oder ergänzend von der angeordneten Erbfolge aufgenommen werden. Denkbar ist auch, einen Testamentsvollstrecker mit konkret bestimmten Aufgaben einzusetzen. Dies kann z. B. die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses sein oder die Verwaltung des Nachlasses bis ein minderjähriges Kind ein festgelegtes Alter erreicht oder ein gewünschtes Ereignis eintritt.
Der Erbvertrag
Der Erbvertrag wird durch eine Übereinkunft zwischen mindestens zwei Personen geschlossen, welcher zwingend notariell beurkundet sein muss.
Dies bietet sich insbesondere an, wenn Teile des Vermögens unter Lebenden auf nur einen von mehreren gesetzlichen Erben übertragen und die Anderen einbezogen werden sollen. Oder auch, wenn ein Abkömmling gegen Abfindungszahlung auf sein gesetzliches Erbrecht und/oder auf den Pflichtteil verzichten soll.
In Patchworkfamilien bereitet es häufig Schwierigkeiten einseitige Regelungen zu treffen, welche alle vor der Eheschließung vorhandenen und noch hinzugetretenen gemeinsame Kinder angemessen berücksichtigt. Es bietet sich deshalb an, alle erbrechtlichen Fragen vorab unter den Beteiligten zu erörtern und abschließend durch einen mehrseitigen Erbvertag zu regeln.
Zu berücksichtigen ist vor einer Entscheidung zu einem Erbvertrag, dass dieser einseitig nicht mehr gegen den Willen aller anderen Beteiligten geändert werden kann, falls dazu keine besonderen Regelungen aufgenommen worden sind.
Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht
Für Laien ist es oft schwierig zu entscheiden, welche ihrer Vorstellungen über die Verteilung des Nachlasses sich auf welche Weise am sichersten regeln und umsetzen lassen. Unklare oder unvollständige Regelungen, insbesondere wenn einzelne Vermögenswerte bestimmten Personen abweichend von der sonstigen Erbfolge zugewandt werden, Pflichtteilsrechte eines Abkömmlings ausgeschlossen oder reduziert werden, Auflagen an die Erben ergehen, Teilungsanordnungen getroffen oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, können zu deren teilweiser Wirkungslosigkeit führen. Die Rechte von enterbten Pflichtteilsberechtigten sind zu bedenken und in die Entscheidung zur Gestaltung der letztwilligen Verfügung einzubeziehen, ggf. auch Fragen der Erbschaftssteuer.
In Rahmen der Vorbereitung eines Erbvertrages kann es notwendig sein, vorab die Interessen der weiteren Beteiligten auszuloten oder auch vermittelnd zu agieren.
Es ist deshalb zu empfehlen, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, um die notwendigen Schritte und inhaltlichen Regelungen für ein Testament oder einen Erbvertrag abzustimmen.
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